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Das Investitionssofortprogramm als Wachstumsbooster?

  • Autorenbild: Eva Heinz-Zentgraf
    Eva Heinz-Zentgraf
  • 4. Sept.
  • 5 Min. Lesezeit
Jahressteuergesetz 2024 - Neuigkeiten

 

Ich muss zugeben: Ich war wirklich gespannt, als das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ angekündigt wurde.


Der Name allein klingt ja schon fast nach einem wirtschaftspolitischen Blockbuster 🍿


Und wie das bei solchen Ankündigungen eben ist: Man stellt sich direkt eine ganze Palette an Maßnahmen vor 🤩 Groß, durchgreifend und mit wirklich weitreichender Wirkung.


Kein Wunder also, dass ich mich auch sehr auf das dazu gebuchte Seminar gefreut habe.

 

Was dann kam, war...naja, sagen wir "solide" 😅


Zumindest haben wir endlich wieder die degressive Abschreibung zurückbekommen und für betriebliche Elektrofahrzeuge gibt es sogar einen ordentlichen Investitionsbooster.


Aber: Was ursprünglich angedacht war, ging deutlich weiter. Viele der weiterführenden Maßnahmen wurden (noch) nicht umgesetzt.


Jetzt heißt es also (mal wieder 😬) abwarten und hoffen, was uns im Jahressteuergesetz 2025 noch ins Haus flattert. Aber werfen wir erst einmal einen Blick auf das, was aktuell wirklich beschlossen wurde. Und das ist durchaus einen zweiten Blick wert.

 


Degressive AfA, oder auch: Der Klassiker feiert ein Comeback

 

Eine der wichtigsten Maßnahmen im neuen Gesetz ist die Wiedereinführung und Erweiterung der degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.


Wer beispielsweise in Maschinen, Geschäftsausstattung oder Fahrzeuge investiert, kann diese wieder degressiv abschreiben – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

 

Konkret gilt die Regelung für Investitionen, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 erfolgen. Dabei dürfen Unternehmen bis zu 30 % des jeweiligen Buchwerts im ersten Jahr abschreiben.


Das ist deutlich mehr als bei der linearen AfA, die üblicherweise gleichmäßige Abschreibungsbeträge über die Nutzungsdauer hinweg vorsieht.

 

Besonders attraktiv wird die degressive AfA für Wirtschaftsgüter mit einer längeren Nutzungsdauer; also mindestens vier Jahre oder mehr. Denn erst ab diesem Punkt rechnet sich der höhere Abschreibungssatz im Vergleich zur linearen Methode.


Der Clou: Unternehmen verbessern dadurch ihre Liquidität in den ersten Jahren nach der Anschaffung, da sie ihre Steuerlast schneller senken können.

 

Aber aufgepasst: Die degressive AfA ist ein Wahlrecht! Und kein Muss.


In Verlustjahren kann es sogar sinnvoller sein, auf die lineare Methode zu setzen, da der Steuereffekt der degressiven Abschreibung ins Leere laufen würde.


Wer also plant zu investieren, sollte nicht nur den Zeitpunkt im Blick behalten, sondern auch die steuerliche Gesamtsituation mit einbeziehen.

 


E-Mobilität mit steuerlichem Rückenwind

 

Ein echtes Highlight ist die steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen. Und hier hat sich der Gesetzgeber nicht lumpen lassen: Zum einen wird die Grenze für den Bruttolistenpreis bei betrieblichen E-Dienstwagen von bisher 70.000 € auf satte 100.000 € angehoben – und das für alle Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft oder hergestellt werden.

 

Warum ist das relevant? Ganz einfach: Bei der sogenannten 1 %-Regelung zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge profitieren Sie doppelt. Für Elektrofahrzeuge unterhalb dieser Preisgrenze dürfen Sie nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage ansetzen. Auch bei der Fahrtenbuchmethode gelten reduzierte Werte. 

 

Das führt zu erheblichen steuerlichen Vorteilen gegenüber Verbrennern – besonders bei hochpreisigen Fahrzeugen.


Zusätzlich wurde für E-Fahrzeuge eine neue Sonderabschreibung eingeführt: die sogenannte arithmetisch-degressive AfA. Klingt sperrig, ist aber steuerlich ein echter Turbo. Im Jahr der Anschaffung dürfen ganze 75 % der Anschaffungskosten sofort abgeschrieben werden.


Und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum Jahresanfang oder erst im Dezember gekauft wurde. In den Folgejahren folgen dann fixe Abschreibungssätze: 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Damit ist das Fahrzeug nach sechs Jahren vollständig abgeschrieben 🏎️

 

Diese Regelung gilt allerdings ausschließlich für rein elektrische Fahrzeuge – also keine Plug-in-Hybride – und nur, wenn keine anderen Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden.

 


Ab 2028: Steuerentlastung mit Wartezeit innerhalb der Körperschaftsteuer & Einkommensteuer

 

Zugegeben – das Gesetz nennt sich zwar Investitionssofortprogramm, aber nicht alles wirkt sofort. Einige Maßnahmen sind auf die Zukunft ausgerichtet und greifen erst ab dem Jahr 2028. Dazu gehört insbesondere die Senkung der Körperschaftsteuer.

 

Geplant ist, den Körperschaftsteuersatz in fünf Stufen jährlich um je einen Prozentpunkt zu senken – von derzeit 15 % auf nur noch 10 % im Jahr 2032. Auch der Solidaritätszuschlag reduziert sich dadurch entsprechend, was eine Gesamtentlastung von rund 5,3 % ergeben dürfte. Das ist durchaus ein Signal an Kapitalgesellschaften, langfristig wieder stärker in Deutschland zu investieren.

 

Parallel dazu wird auch der sogenannte Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG gesenkt – dieser betrifft Einzelunternehmer und Personengesellschaften, die ihre Gewinne im Unternehmen belassen. Hier ist eine dreistufige Reduzierung geplant: Ab 2028 sinkt der Steuersatz auf 27 %, dann auf 26 % in 2030 und schließlich auf 25 % ab dem Jahr 2032.

 

Ziel ist es, eine möglichst rechtsformneutrale Besteuerung zu erreichen – also Kapital- und Personengesellschaften steuerlich vergleichbarer zu behandeln, wenn Gewinne nicht entnommen, sondern reinvestiert werden.

 


Forschung lohnt sich (auch steuerlich)

 

Ein weiterer Baustein des Gesetzes ist die Verbesserung der Forschungszulage. Die maximale Bemessungsgrundlage wird ab dem 1. Januar 2026 von 10 auf 12 Mio. € pro Jahr erhöht. Damit steigt die maximal mögliche Zulage auf bis zu 3 Mio. € jährlich – für forschungsaktive Unternehmen eine echte finanzielle Unterstützung.

 

Vor allem kleine und mittlere Unternehmen profitieren: Durch den sogenannten KMU-Bonus lässt sich die Forschungszulage sogar auf bis zu 4,2 Mio. € steigern. Zusätzlich wird ein Gemeinkostenpauschalzuschlag eingeführt, der bisherige Hemmnisse im Antragsprozess abbauen soll.

 

Ebenfalls erfreulich: Der Stundensatz für Eigenleistungen wird von 70 € auf 100 € angehoben – und das bei gleichbleibender Wochenstundengrenze. Das erhöht die realistisch anrechenbaren Kosten und verbessert die Förderchancen deutlich.

 


Und was war eigentlich sonst noch geplant im Investitionssofortprogramm?

 

Die ursprünglichen Entwürfe und Diskussionen rund um das Investitionssofortprogramm gingen deutlich weiter. Viele in der Wirtschaft hatten auf umfassendere Maßnahmen gehofft: etwa steuerliche Investitionsprämien, eine stärkere Bürokratieentlastung, digitale Beschleunigung oder gezielte Anreize für kleine Betriebe und Start-ups. Vieles davon ist bislang nicht gekommen. Zumindest noch nicht.

 

Doch es besteht Hoffnung: Einige Punkte könnten im Rahmen des kommenden Jahressteuergesetzes 2025 noch aufgegriffen werden. Wer sich also fragt, ob das alles gewesen sein soll 🧐 es könnte gut sein, dass da noch was kommt.

 


Quintessenz

 

Das neue Investitionssofortprogramm ist - trotz seines etwas hochtrabenden Titels - ein solider erster Schritt in Richtung Wachstumsförderung. Die degressive AfA bringt echte Liquiditätsvorteile, die E-Mobilität wird mit starken steuerlichen Anreizen gefördert, und auch Innovationen erhalten über die Forschungszulage eine willkommene Finanzspritze.

 

Zwar fehlt noch der ganz große Wurf, aber gerade die Kombination aus gezielten Investitionsanreizen und der Planungssicherheit durch langfristige Steuerentlastungen kann für viele Unternehmen ein echter Booster sein – wenn man sich gut vorbereitet und die Fristen clever nutzt.

 

Bleibt nur zu sagen: Wer investieren will, sollte nicht zögern, sondern sich gut beraten lassen. Denn der Booster ist da – vielleicht nicht für alle, aber für viele.

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