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Durchgriffshaftung GmbH

  • Autorenbild: Eva Heinz-Zentgraf
    Eva Heinz-Zentgraf
  • 12. Feb.
  • 5 Min. Lesezeit
Jahressteuergesetz 2024 - Neuigkeiten

 


Heute Morgen, halb acht, Kaffeeduft in der Luft und wie immer lief im Hintergrund Klassik Radio.


Ich lasse mich gern beim Aufstehen und Fertigmachen von ein bisschen sanfter Musik begleiten, das wirkt nämlich Wunder gegen den Montagsmodus. Doch plötzlich wurde ich aus meiner gewohnten Morgenroutine gerissen: Es kam ein Beitrag über das Insolvenzrecht in Irland.

 

Und da spitzte ich die Ohren. Nicht wegen der Musik, sondern wegen einer Zahl: 12 Monate. Nur ein Jahr dauert dort das Verfahren für Privatinsolvenz.


Danach ist man schuldenfrei, komplett!!


Das Ganze wurde in der Reportage fast wie ein Geschäftsmodell präsentiert: "Warum nicht einfach nach Irland, Insolvenz beantragen, Schulden loswerden und weiter geht’s?"

 

Ich gebe zu: Mein erster Gedanke war ein wenig zynisch. Ist das jetzt „clever oder dreist?“ Aber der zweite Gedanke ließ nicht lange auf sich warten: Wie ist das eigentlich bei uns mit der Haftung von Gesellschaftern in einer GmbH? Und in welchen Fällen ist man als Unternehmer eben nicht so fein raus, wie man denkt?

 


Und mitten im Thema: Durchgriffshaftung

 

Denn auch in Deutschland denken viele bei der Gründung einer GmbH: „Ich bin ja sicher, es haftet nur die Gesellschaft.“ Das stimmt zwar im Grundsatz. Aber wehe, man verlässt den Pfad der Tugend.


Und genau da steigen wir jetzt ein. Wann schützt die GmbH wirklich? Und wann fällt der Schleier der Haftungsbeschränkung und plötzlich steht das eigene Privatvermögen im Feuer?

 

Die GmbH zählt zu den beliebtesten Rechtsformen in Deutschland – und das mit gutem Grund: Sie bietet Ihnen als Gesellschafter*in den verlockenden Vorteil, nur mit dem Gesellschaftsvermögen zu haften. Ihr Privatvermögen bleibt (zumindest grundsätzlich) außen vor.

 

Doch wie so oft im Leben, gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann es vorkommen, dass sich die sogenannte Durchgriffshaftung ihren Weg bahnt – und plötzlich haften Sie als Gesellschafter oder Gesellschafterin mit dem eigenen Vermögen. Persönlich. Vollumfänglich. Und das kann schmerzhaft werden.


In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, wann und warum die Durchgriffshaftung greifen kann, welche Fallgruppen die Rechtsprechung herausgebildet hat und was Sie tun können, um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen.

 


Grundlage: Die beschränkte Haftung der GmbH

 

Zunächst einmal das Beruhigende: § 13 Abs. 2 GmbHG regelt ganz klar, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausschließlich deren Vermögen haftet. Nicht das Privatvermögen der Gesellschafter.

 

Das ist auch der Hauptgrund, warum viele Menschen bei einer Unternehmensgründung zur GmbH greifen – gerade in risikobehafteten Branchen. Die GmbH schützt vor dem finanziellen Totalverlust. Zumindest in der Theorie.

 

Doch: Wenn Sie als Gesellschafter*in die Regeln dieser Schutzform grob verletzen oder das GmbH-Konstrukt bewusst missbrauchen, kann der Schutzschirm reißen und die sogenannte Durchgriffshaftung wird zum Thema.

 


Was genau ist Durchgriffshaftung?

 

Die Durchgriffshaftung ist kein gesetzlich normierter Regelfall, sondern ein rechtliches Instrument der Gerichte, das in seltenen, aber schweren Ausnahmefällen greift. Sie erlaubt es, die Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter aufzuheben, also „durch die GmbH hindurchzugreifen“, wie es so schön heißt.

 

Die Rechtsprechung hat dabei drei typische Fallkonstellationen entwickelt, die ein solches Durchgreifen rechtfertigen können:

 

  1. (Qualifizierte) Unterkapitalisierung

  2. Existenzvernichtender Eingriff

  3. Treuepflichtverletzung

 

Schauen wir uns diese Fälle einmal genauer an.

 


Die Unterkapitalisierung, oder auch: auf wackeligen Füßen gebaut

 

Eine GmbH darf mit wenig Kapital starten. Das gesetzliche Mindeststammkapital liegt bei gerade einmal 25.000 Euro (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Das bedeutet aber nicht, dass dies immer ausreicht. Zumindest nicht in jedem Geschäftsmodell.


Die Gerichte sprechen von einer „qualifizierten Unterkapitalisierung“, wenn eine GmbH ganz offensichtlich mit zu wenig Kapital ausgestattet wurde, obwohl das geplante Geschäft absehbar deutlich mehr Mittel benötigt hätte.

 

Beispiel: Sie gründen eine Bau-GmbH und planen, Großprojekte im Millionenbereich umzusetzen. Dafür setzen Sie 25.000 Euro Stammkapital an, ohne weitere Rücklagen oder Kreditzusagen. In diesem Fall ist klar: Die Relation zwischen Geschäftsumfang und Eigenkapital ist völlig unangemessen.

 

Wenn nun Gläubiger zu Schaden kommen, kann das Gericht zu dem Schluss kommen, dass Sie sittenwidrig gehandelt haben und dann nach § 826 BGB persönlich haften.

 

Der Bundesgerichtshof hat diese Linie mehrfach bestätigt (u. a. BGH BB 2008, 1697; NJW-Spezial 2019, 15). Es braucht also keine Pflicht zur „Kapitalaufstockung“. Aber wenn Sie sehenden Auges eine Insolvenz provozieren, wird es heikel.

 


Wichtig zu wissen:

 

Die Unterkapitalisierung ist juristisch schwer greifbar. Es gibt keine festen Zahlen oder Quoten. Vielmehr kommt es immer auf den Einzelfall an: Passt die Kapitalausstattung zur Geschäftsidee? Wurde ein „normaler Geschäftserfolg“ überhaupt realistisch ermöglicht?

 

Mein Rat: Lassen Sie Ihre Kapitalplanung sorgfältig dokumentieren! Gerade bei risikoreichen Geschäftsmodellen. Und wenn sich der Geschäftsumfang nachträglich stark erweitert, sollten Sie auch über eine Kapitalerhöhung nachdenken.

 


Der existenzvernichtende Eingriff, wenn das Kapital verschwindet

 

Noch gefährlicher wird es, wenn Sie der GmbH nach der Gründung aktiv Vermögen entziehen. Etwa durch unerklärliche AuszahlungenVerlagerung von Vermögenswerten oder zweifelhafte Cash-Pooling-Konstruktionen.


Der Bundesgerichtshof spricht dann von einem „existenzvernichtenden Eingriff“, der zu einer deliktischen Haftung nach § 826 BGB führen kann.

 


Was zählt als Eingriff?

 

  1. Entnahme von Barmitteln oder Sachwerten ohne Gegenleistung

  2. Tilgung privater Schulden aus dem Vermögen der GmbH

  3. Übertragung von Geschäftschancen, Know-how oder Kundenlisten auf andere Gesellschaften

  4. Cash Pooling, bei dem die GmbH permanent leergezogen wird

 

All diese Maßnahmen können zur Insolvenz führen – und genau das ist der Knackpunkt: Wenn Ihre Handlung die wirtschaftliche Grundlage der GmbH zerstört, müssen Sie für den Schaden aufkommen.

 


Und wer klagt?

 

Im Regelfall ist es der Insolvenzverwalter, der diesen Anspruch geltend macht. Er stellt dann die GmbH so, wie sie ohne den Eingriff gestanden hätte. Sollte aber ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt werden, haben auch die Gläubiger selbst Zugriff auf Sie als Gesellschafter.

 


Tipp zum Cash Pooling:

 

Wenn Sie innerhalb einer Unternehmensgruppe ein zentrales Liquiditätsmanagement betreiben (also „Cash Pooling“), brauchen Sie klare, faire vertragliche Regeln, zum Beispiel:

 

  1. Rückzahlungsansprüche der Tochtergesellschaft

  2. Informationspflichten bei Krisensignalen

  3. Klar definierte Kündigungsrechte

  4. Transparenz über die finanzielle Lage der Muttergesellschaft

 


Treuepflichtverletzung als "die moralische Schranke"

 

Als Gesellschafter tragen Sie nicht nur die Verantwortung für die Gründung und Finanzierung der GmbH, sondern auch eine sogenannte Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft.

 

Diese Verpflichtung verlangt von Ihnen, zum Wohle der GmbH zu handelneigene Interessen hintanzustellen und nichts zu tun, was der Gesellschaft schadet.

 


Was bedeutet das konkret?

 

  1. Sie dürfen sich nicht auf Kosten der GmbH bereichern.

  2. Sie dürfen keine Maßnahmen treffen, die der GmbH erkennbar schaden.

  3. Sie müssen das Unternehmensinteresse an erste Stelle setzen.

 

Gerade in mehrgliedrigen GmbHs gibt es hier besonders strenge Maßstäbe: Beherrschende Gesellschafter dürfen etwa nur mit Zustimmung aller andere Gesellschafter Entscheidungen treffen, die der Gesellschaft schaden könnten.

 


Und bei Ein-Personen-GmbHs?

 

Auch hier sagt der BGH: Selbst wenn Sie Alleingesellschafter sind: die GmbH ist eine eigenständige juristische Person. Wenn Sie deren Existenz gefährden, greift kein Haftungsschutz.

 

Ein klassisches Beispiel: Sie überweisen sich als Alleingesellschafter hohe „Beratungsentgelte“, obwohl klar ist, dass die GmbH finanziell am Abgrund steht. Das kann Ihnen als Pflichtverletzung ausgelegt werden.

 


Quintessenz

 

Die GmbH schützt Sie vor persönlicher Haftung. Aaber nur, wenn Sie sich auch an die Spielregeln halten. Eine Durchgriffshaftung ist immer die Ausnahme, aber sie kann existenzbedrohend sein.

 

Die wichtigsten Erkenntnisse in Kürze:

 

  1. Die Haftungsbeschränkung gilt – bis Sie sie selbst durch Ihr Verhalten aushebeln.

  2. UnterkapitalisierungKapitalentzug oder Illoyalität gegenüber der GmbH sind typische Risiken.

  3. Die Gerichte prüfen sehr genau, ob die Handlungen vorsätzlichsittenwidrig oder existenzvernichtend waren.

  4. Sorgfalt, Dokumentation und rechtzeitige Beratung sind Ihre beste Absicherung.

 

Mein abschließender Rat: Betrachten Sie die GmbH nicht als Schutzschild gegen alles. Sondern als Werkzeug, das verantwortungsvoll und rechtssicher geführt werden muss.


Wenn Sie dies beherzigen, bleibt die persönliche Haftung ein Gespenst, das Sie niemals zu Gesicht bekommen.



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