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BAföG, Stipendien & der Progressionsvorbehalt

  • Autorenbild: Eva Heinz-Zentgraf
    Eva Heinz-Zentgraf
  • vor 5 Tagen
  • 4 Min. Lesezeit
Jahressteuergesetz 2024 - Neuigkeiten

 


Vor einigen Wochen, mitten in einer unserer lebhaften Vorlesungen zur Einkommensteuer, ging es um den sogenannten Progressionsvorbehalt.


Ein Teilnehmer schmunzelte und sagte: „Ach, das ist doch dieses Nachversteuern von steuerfreien Einkünften, oder?“. Ein Satz, der so oft in der Praxis fällt.

 

Daraufhin meldete sich eine andere Teilnehmerin mit einer ehrlichen, praxisnahen Frage:

„Wie ist das denn, wenn ich während des Studiums BAföG oder ein Stipendium bekommen habe? Wird das auch nachversteuert?“

 

Diese Frage trifft einen Nerv! Und das nicht nur bei Studierenden, sondern auch bei Menschen in Weiterbildung, bei beruflichen Neustartern und all jenen, die sich in der Erwachsenenbildung engagieren.


Deshalb möchte ich diese Thematik heute für Sie einordnen: professionell, verständlich und mit Blick auf Ihre Lebenswirklichkeit.

 


Warum dieses Thema wichtig ist

 

Förderungen wie BAföG oder Stipendien sind eine großartige Unterstützung, gar keine Frage. Doch sobald Begriffe wie „steuerfrei“, „Einkünfte“, „Pflicht zur Steuererklärung“ oder „Progressionsvorbehalt“ auftauchen, wird es schnell 

komplex – und die Unsicherheit steigt.

 

Denn nicht alles, was steuerfrei ist, bleibt auch folgenlos. Manches mag nicht direkt zu einer Steuerzahlung führen, beeinflusst aber den Steuersatz auf andere Einkünfte. Und genau hier liegt der Knackpunkt: Der Progressionsvorbehalt.

 


Was ist der Progressionsvorbehalt?

 

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten während eines Jahres zwar steuerfreie Leistungen, beispielsweise BAföG oder bestimmte andere Unterstützungen – gleichzeitig erzielen Sie aber auch steuerpflichtige Einnahmen, etwa aus einem Nebenjob oder selbstständiger Tätigkeit.

 

Der Progressionsvorbehalt besagt nun: Auch wenn diese steuerfreien Einkünfte nicht direkt versteuert werden, erhöhen sie den Steuersatz, der auf Ihre steuerpflichtigen Einnahmen angewendet wird.

 

Oder mit anderen Worten: Der Staat berücksichtigt Ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (auch das, was eigentlich steuerfrei ist) und errechnet daraus einen „angemesseneren“ Steuersatz. Dieser gilt dann aber nur für Ihre zu versteuernden Einkünfte.

 


BAföG: Steuerfrei (aber mit Fußnoten)

 

Das klassische BAföG, das zur Finanzierung des Lebensunterhalts und der Ausbildung dient, ist steuerfrei. Es wird nicht als steuerpflichtige Einnahme behandelt. Und ist auch nicht in der Liste der Leistungen enthalten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

 

Das bedeutet konkret:


  • BAföG muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden,

  • es beeinflusst nicht den Steuersatz auf andere Einkünfte,

  • es löst keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus. Es sei denn, andere Voraussetzungen liegen vor.

 

Eine Ausnahme gibt es dann, wenn Sie nicht rückzahlbare Zuschüsse erhalten haben, die explizit für Ausbildungskosten (wie z. B. Lehrgangsgebühren, Prüfungen oder Fachliteratur) bestimmt waren.


In diesem Fall können Sie diese mit den entsprechenden Ausgaben verrechnen und müssen sie dann aber auch korrekt in der Steuererklärung erfassen.

 


Stipendien: Einzelfallprüfung ist gefragt

 

Bei Stipendien ist etwas mehr Vorsicht geboten. Hier kommt es auf die Art des Stipendiums an und darauf, wofür genau es gezahlt wurde.

 

Ein „klassisches“ Stipendium, das ausschließlich dem Lebensunterhalt dient (also zur Deckung von Miete, Essen, Fahrtkosten etc.), ist in der Regel ebenfalls steuerfrei – und nicht progressionsrelevant.

 

Anders sieht es aus, wenn das Stipendium


  • zusätzlich zum Lebensunterhalt auch gezielt bestimmte Sachkosten (z. B. Technik, Literatur, Reisen) finanziert,

  • oder mit einer besonderen Zweckbindung verbunden ist.

 

In diesen Fällen kann eine steuerliche Anzeigepflicht entstehen. Es wird geprüft, ob die Förderung als steuerpflichtige Einnahme oder zumindest als progressionsrelevant eingestuft werden muss. Hier hilft ein prüfender Blick auf den Zuwendungsbescheid. Und im Zweifel: eine fachkundige Beratung.

 


Muss ich eine Steuererklärung abgeben, obwohl ich nur BAföG oder ein Stipendium hatte?

 

Nicht unbedingt. Aber auch nicht ausgeschlossen.

 

Die Abgabepflicht entsteht nicht automatisch durch den Erhalt solcher Förderungen. Sie müssen aber eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie:


  • zusätzlich steuerpflichtige Einkünfte haben (z. B. aus einem Job oder einer freiberuflichen Tätigkeit),

  • Leistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld),

  • oder eine Aufforderung vom Finanzamt erhalten.

 

Auch freiwillig kann sich die Abgabe lohnen. Etwa, um Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen oder einen Verlustvortrag für spätere Jahre zu sichern.

 


Sonderfall: BAföG-Zuschüsse für Fortbildungen

 

Ein spezieller Fall, der immer wieder für Fragen sorgt: Sie haben BAföG nicht nur für den Lebensunterhalt erhalten, sondern auch Zuschüsse für eine Weiterbildung, eine Prüfung oder Fachliteratur.

 

Hier gilt:

  1. Diese Zuschüsse gelten nicht automatisch als steuerpflichtige Einnahmen.

  2. Sie müssen jedoch von den Fortbildungskosten abgezogen werden.

  3. Nur der verbleibende Restbetrag kann als Sonderausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Ob Sie die Ausgaben in der Anlage Sonderausgaben oder Anlage N (Werbungskosten) eintragen, hängt davon ab, ob es sich um Ihre erste Ausbildung handelt oder bereits um eine Fortbildung/Zweitausbildung.

 


Ihre Checkliste für die Praxis

 

  • Handelt es sich um klassisches BAföG zur Sicherung des Lebensunterhalts? → Steuerfrei, kein Progressionsvorbehalt, keine Pflicht zur Eintragung.

  • Haben Sie ein Stipendium erhalten? → Prüfen, ob es dem Lebensunterhalt dient oder zweckgebunden ist.

  • Haben Sie andere steuerpflichtige Einkünfte? → Steuererklärungspflicht möglich.

  • Haben Sie Zuschüsse für Fortbildungsmaßnahmen bekommen? → Mit Kosten verrechnen und korrekt angeben.

  • Sie sind unsicher? → Alle Unterlagen sammeln und ggf. mit einem Steuerberater oder im Unterricht besprechen.

 


Quintessenz

 

BAföG ist in der Regel steuerfrei und nicht progressionsrelevant. Stipendien können steuerfrei sein, hier kommt es jedoch auf die konkreten Bedingungen an.


Zweckgebundene Zuschüsse müssen bei der Verrechnung mit Fortbildungskosten berücksichtigt werden. Der Progressionsvorbehalt greift nur bei bestimmten steuerfreien Leistungen (BAföG gehört üblicherweise nicht dazu).


Und eine Steuererklärung kann (je nach Gesamtsituation) dennoch sinnvoll oder notwendig sein.

 

Sie sehen: Steuerrecht ist nicht immer schwarz-weiß, sondern oft eine Frage des Einzelfalls.


Ich hoffe, dieser Beitrag hat Ihnen ein wenig mehr Klarheit verschafft. Und vielleicht auch Mut gemacht, bei Unsicherheiten gezielt nachzufragen.


Bleiben Sie wissbegierig und denken Sie daran: Auch steuerfreie Dinge wollen manchmal dokumentiert sein 😄



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