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AutorenbildEva Heinz-Zentgraf

Wachstumschancengesetz 2024 Einkommensteuer


Einmal absahnen, bitte! Das Wachstumschancengesetz und die Vorteile zur Einkommenssteuer.

Die mündlichen Bilanzbuchhalterprüfungen stehen vor der Tür, und natürlich brennt das Thema aktuelle Rechtsprechung unter den Nägeln.


Genau deshalb greife ich heute das Wachstumschancengesetz 2024 und dessen vielfältige Auswirkungen auf die Einkommensteuer auf.


Ein komplexes Thema, keine Frage, aber mit etwas Humor und Systematik bringen wir Licht ins Dunkel – auch wenn das Jahressteuergesetz 2024 schon klopft und um Einlass bittet. 😊

 


Was ist das Wachstumschancengesetz 2024?

 

Das Wachstumschancengesetz ist ein Bündel steuerrechtlicher Änderungen, das zum 1. Januar 2024 in Kraft trat. Ziel war es, steuerliche Anreize zu schaffen, Investitionen zu fördern und die Mobilitätswende zu unterstützen. Besonders spannend sind dabei die Änderungen im Bereich der Einkommensteuer. Von Geschenken bis hin zu Elektroautos und von Abschreibungen bis zur Rentenbesteuerung – hier bleibt kein Stein auf dem anderen.

 


Änderungen bei Geschenken (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG)

 

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, durften den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Kosten über 35,00 Euro pro Jahr hinausgingen. Dieser Betrag wird ab dem 1. Januar 2024 auf 50,00 Euro angehoben. Eine kleine, aber feine Anpassung, die vor allem Unternehmen zugutekommt, die Kunden mit Präsenten bedenken. Denken Sie an die Flasche Wein für die besten Kunden – künftig darf diese etwas hochwertiger sein, ohne dass steuerlich der Deckel draufkommt.

 


Private Nutzung von Elektrofahrzeugen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)

 

Wer träumt nicht von einem schicken Tesla oder einem umweltfreundlichen BMW i4? Für Elektrofahrzeuge gibt es ab 2024 eine Steuererleichterung: Die Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) für die private Nutzung beträgt nur ein Viertel, und der bisherige Höchstpreis von 60.000,00 Euro steigt auf 70.000,00 Euro.

 

Das bedeutet: Mehr Menschen können von der sogenannten 1 %-Regel profitieren – ein weiterer Schritt in Richtung nachhaltige Mobilität. Dies gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft wurden.

 


Degressive Abschreibungen: Ein Comeback (§ 7 Abs. 2 und Abs. 5a EStG)

 

Ab 2024 kehrt die degressive Abschreibung zurück, allerdings mit einigen Einschränkungen. Für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt ein Abschreibungssatz von maximal 20 %, und bei Wohngebäuden beträgt die Abschreibung 5 %. 

 

Der Zeitraum erstreckt sich auf Investitionen, die zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 erfolgen.

 

Dies bietet Unternehmen und Privatpersonen die Chance, Investitionen steuerlich effizient zu gestalten. Auch der Wohnungsbau profitiert davon – ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot.

 


Sonderabschreibungen und Neubauförderung (§ 7b EStG)

 

Gute Nachrichten für den Mietwohnungsbau: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter dürfen künftig bis zu 5.200,00 Euro betragen (vorher 4.800 EUR). Zudem wird die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen auf 4.000,00 Euro je Quadratmeter angehoben. Diese Änderungen gelten bereits rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2023.

 

Für Bauherren und Investoren bedeutet das: Mehr Spielraum für hochwertige Neubauten und die Möglichkeit, steuerlich stärker zu profitieren.

 


Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)

 

Die Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wird ab 2024 von 600,00 Euro auf 1.000,00 Euro angehoben. Das ist besonders für Privatpersonen interessant, die gelegentlich Kryptowährungen oder Wertpapiere verkaufen. Für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, bleibt die individuelle Freigrenze erhalten.

 

Erleichterungen für Berufskraftfahrer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG)

 

Berufskraftfahrer dürfen sich über eine Erhöhung ihres Pauschbetrags freuen: Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 steigt dieser von 8,00 Euro auf 9,00 Euro pro Übernachtung im Fahrzeug. Gerade angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten ist das eine willkommene Entlastung.

 


Verlustvortrag: Mehr Flexibilität (§ 10d Abs. 2 EStG)

 

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird die Verlustverrechnung verbessert. Der bisherige Sockelbetrag von 60 % wird auf 70 % der Einkünfte angehoben. Dies gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Körperschaftsteuer. Ein kleiner Wermutstropfen: Ab 2028 fällt der Satz wieder auf die ursprünglichen 60 % zurück.

 


Renten- und Altersfreibeträge (§ 22 Nr. 1 und § 24a EStG)

 

Die Besteuerung von Renten steigt ab 2023 nur noch um 0,4 % jährlich statt wie bisher um 0,8 %. Ähnliches gilt für den Altersentlastungsbetrag, dessen Anstieg ebenfalls verlangsamt wird. Dies schafft eine sanftere Übergangsphase und erleichtert es Rentnern, sich auf die steuerliche Mehrbelastung einzustellen.

 


Pauschalbesteuerung von Gruppenunfallversicherungen (§ 40b Abs. 3 EStG)

 

Die Grenze von 100,00 Euro für die Pauschalbesteuerung fällt weg. Arbeitgeber können künftig Beiträge für Gruppenunfallversicherungen flexibler gestalten. Diese Änderung gilt ab dem Lohnsteuerabzug 2024.

 



Quintessenz

 

Das Wachstumschancengesetz 2024 bringt zahlreiche Anpassungen und Erleichterungen, die sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zugutekommen. Besonders hervorzuheben sind:

 

  1. Die Erhöhung der Freigrenze bei Geschenken und Veräußerungsgewinnen.

  2. Steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge und den Mietwohnungsbau.

  3. Die Rückkehr der degressiven Abschreibung als Instrument zur Förderung von Investitionen.

  4. Verbesserte Bedingungen für Verlustvorträge und Rentenfreibeträge.

 

Die Änderungen treten gestaffelt in Kraft - viele bereits ab dem 1. Januar 2024, andere zu späteren Zeitpunkten.


Es lohnt sich also, den Kalender im Blick zu behalten.

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