Künstlersozialabgabe ab 2026
- Eva Heinz-Zentgraf

- vor 2 Tagen
- 4 Min. Lesezeit

Ob Design, Musik, Texte oder Fotos – kreative Leistungen bereichern unseren Alltag, unsere Werbung, unsere Marken. Doch wussten Sie, dass Sie als Auftraggeber künstlerischer oder publizistischer Leistungen in vielen Fällen pflichtig zur Künstlersozialabgabe sind?
Was nach Bürokratie klingt, ist in Wahrheit ein fairer Beitrag zur sozialen Absicherung freischaffender Künstlerinnen und Künstler. Ab 2026 kommt hier übrigens Bewegung rein, denn der Beitragssatz sinkt. Eine gute Nachricht für alle sogenannten „Verwerter“.
In diesem Beitrag zeige ich Ihnen, was sich konkret ändert, für wen die Abgabepflicht gilt und was Sie bei der Meldung beachten sollten – verständlich, praxisnah und ohne Gesetzestexte zu rezitieren, versprochen 😄
Was ist die Künstlersozialabgabe überhaupt?
Die Künstlersozialabgabe (kurz: KSA) ist eine Umlage, mit der Unternehmen die soziale Absicherung selbstständiger Künstlerinnen, Künstler und Publizistinnen und Publizisten mitfinanzieren.
Die Künstlersozialversicherung funktioniert dabei ähnlich wie das klassische Angestelltenmodell:
Die freischaffenden Kreativen zahlen 50 % ihrer Beiträge selbst,
der Staat gibt 20 % als Bundeszuschuss dazu,
und 30 % kommen über die Künstlersozialabgabe von Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten.
Diese Umlage betrifft nicht nur Kulturinstitutionen. Auch „ganz normale“ Unternehmen sind häufig betroffen – zum Beispiel, wenn sie regelmäßig:
freie Grafikdesigner, Webdesigner oder Texter beauftragen,
Fotografen für das Unternehmensbranding engagieren,
oder Journalisten mit PR-Artikeln betrauen.
2026: Der Abgabesatz sinkt auf 4,9 %
Nach schwierigen Jahren für die Kulturbranche erholen sich die Einnahmen der Künstlersozialkasse merklich. Dank zusätzlicher Bundesmittel und gestiegener Umsätze in der Kreativwirtschaft kann der Beitragssatz nun erstmalig wieder gesenkt werden.
Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der Abgabesatz 4,9 % (statt bisher 5,0 %).
Das klingt nach wenig? Lassen Sie uns ein kleines Rechenbeispiel anschauen:
Beispiel: Sie zahlen 2026 Honorare in Höhe von 10.000 € an freie Kreative.
Dann wären 490 € als Künstlersozialabgabe zu entrichten – statt bisher 500 €.
Kleinvieh macht eben auch Mist. Und für größere Agenturen oder Betriebe kann die Senkung über das Jahr gesehen einen spürbaren Unterschied machen.
Die Bagatellgrenze steigt. Alelrdings nicht für alle
Neben dem Beitragssatz ändert sich ab 2026 auch die sogenannte Bagatellgrenze. Sie soll kleinere Unternehmen oder einmalige Auftraggeber entlasten.
Die neuen Grenzen im Überblick:
Jahr | Bagatellgrenze |
2024 | 700 € |
2025 | 700 € |
2026 | 1.000 € |
Heißt konkret: Wenn Sie im Jahr 2026 weniger als 1.000 € an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlen, müssen Sie keine Künstlersozialabgabe entrichten – vorausgesetzt, Sie gehören nicht zur Gruppe der „typischen Verwerter“.
Für typische Verwerter wie Verlage, Werbeagenturen, Theater, Rundfunk oder Kulturveranstalter gilt die Bagatellgrenze nicht – hier greift die Abgabepflicht ab dem ersten Euro.
Wer gilt eigentlich als Künstler oder Publizist?
Der Begriff „Künstler“ klingt für viele nach Leinwand, Atelier oder Bühne. Doch im Sinne der Künstlersozialabgabe ist das Spektrum deutlich breiter.
Als abgabepflichtig gelten unter anderem Honorare für:
Grafiker, Designer, Webentwickler
Texter, Autoren, Blogger
Musiker, DJs, Komponisten
Fotografen und Videoproduzenten
Sprecher, Moderatoren oder Schauspieler
Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung auf der Rechnung, sondern die Art der Tätigkeit. Selbst ein freiberuflicher Marketingberater kann abgabepflichtig sein, wenn er z. B. Texte für Pressearbeit verfasst.
Wie erfolgt die Abrechnung?
Die Künstlersozialabgabe wird jährlich berechnet und über die Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet und abgeführt. Die Grundlage ist die Gesamtsumme der Honorare, die Sie innerhalb eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben.
Bemessungsgrundlage:
alle Nettohonorare (ohne Umsatzsteuer),
inklusive Fahrtkosten, Nutzungsrechte und anderer Vergütungsbestandteile,
exklusive Auslagenersatz (z. B. Hotelkosten im Originalbeleg).
Tipp: Führen Sie im Unternehmen eine einfache Liste aller künstlerischen oder publizistischen Aufträge. So behalten Sie den Überblick und sind bei einer Prüfung vorbereitet.
Beispiel - So berechnen Sie Ihre Abgabe
Sie beauftragen 2026 folgende freie Dienstleister:
eine Grafikerin für 600 €
einen Texter für 450 €
einen Fotografen für 200 €
Gesamt: 1.250 €
Sie überschreiten damit die Bagatellgrenze von 1.000 € (gilt nur, wenn Sie kein typischer Verwerter sind). Die Künstlersozialabgabe beträgt: 1.250 € × 4,9 % = 61,25 €
Was passiert, wenn Sie nicht melden?
Die Künstlersozialkasse arbeitet eng mit der Deutschen Rentenversicherung zusammen. Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird häufig auch kontrolliert, ob die Künstlersozialabgabe korrekt entrichtet wurde.
Wer nicht meldet, obwohl er müsste, riskiert:
Nachzahlungen für die letzten vier Jahre,
Säumniszuschläge von 1 % pro Monat,
und im Extremfall sogar ein Bußgeld bis 50.000 €.
Gut zu wissen: Sie können sich freiwillig selbst melden, wenn Sie merken, dass eine Abgabepflicht besteht – das wirkt sich meist positiv auf mögliche Nachforderungen aus.
Häufige Missverständnisse
„Ich arbeite nur mit Freelancern, nicht mit Künstlern.“
Doch, Freelancer im kreativen Bereich zählen in vielen Fällen dazu – entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Bezeichnung.
„Der oder die ist doch gar nicht in der Künstlersozialkasse.“
Auch dann sind Sie abgabepflichtig. Die Mitgliedschaft des Kreativen spielt keine Rolle für Ihre Meldepflicht.
„Ich bin Kleinunternehmer – das betrifft mich nicht.“
Die Unternehmensgröße ist nicht ausschlaggebend. Auch Solo-Selbstständige oder Vereine können abgabepflichtig sein.
Ihre Checkliste zur Künstlersozialabgabe
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie betroffen sind, helfen Ihnen folgende Fragen:
Haben Sie im Kalenderjahr kreative Dienstleistungen eingekauft?
Übersteigen die Honorare die aktuelle Bagatellgrenze?
Sind Sie ein typischer Verwerter im Sinne des KSVG?
Haben Sie bereits eine Meldung bei der KSK vorgenommen?
Wenn Sie eine oder mehrere dieser Fragen mit „Ja“ beantworten, sollten Sie die Abgabepflicht genauer prüfen (lassen).
Quintessenz
Die Künstlersozialabgabe ist kein bürokratisches Monster, sondern ein sozial geregeltes System, das freiberufliche Kreative absichert – und Sie als Auftraggeber ein kleines Stück mittragen lässt.
Ab 2026 wird diese Abgabe minimal gesenkt. Damit ein positives Signal in wirtschaftlich anspruchsvollen Zeiten. Gleichzeitig steigt die Bagatellgrenze auf 1.000 €, was vor allem kleinere Unternehmen und Gründer entlastet.
Wenn Sie regelmäßig mit künstlerischen oder publizistischen Leistungen arbeiten, lohnt es sich, die Spielregeln zu kennen und sie im Blick zu behalten. So vermeiden Sie unnötige Nachzahlungen, bleiben rechtlich sauber und unterstützen gleichzeitig die kreative Vielfalt in unserem Land 🎭



