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AutorenbildEva Heinz-Zentgraf

Wachstumschancengesetz 2024 andere Steuern

Dicke Vorteile durch das Wachstumschancengesetz: Für USt, KSt und GewSt


Während das Jahressteuergesetz 2024 schon laut anklopft, werfen wir einen Blick auf das Wachstumschancengesetz und seine Neuerungen in der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.


Gerade bei mündlichen Prüfungen – seien wir ehrlich – machen Details den Unterschied.


Also schnallen Sie sich an, wir navigieren durch die neuen steuerlichen Regelungen! 😊

 


Körperschaftsteuer: Flexibilität und Anpassungen

 

Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften

(§ 1a KStG)

 

Die Möglichkeit, von der transparenten Besteuerung zur Körperschaftsbesteuerung zu wechseln, steht nun allen Personengesellschaften offen – unabhängig von ihrer Rechtsform. Dies schafft für viele Unternehmen neue strategische Spielräume.

 

Neu: Auch Sonderfälle, in denen z. B. eine GmbH als 0%-Gesellschafter fungiert, sind abgedeckt. Es entsteht keine Steuerfalle, wenn diese Beteiligungen nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht werden.


Geltung: Ab dem Tag nach der Verkündung.

 

💡 Tipp für die Praxis: Die thesaurierten Gewinne einer optierenden Personengesellschaft werden erst bei tatsächlicher Entnahme kapitalertragsteuerpflichtig – ein Vorteil gegenüber Kapitalgesellschaften.

 


Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze für Wohnungsgenossenschaften (§ 5 KStG)

 

Wohnungsgenossenschaften können von der Steuerbefreiung profitieren, selbst wenn Einnahmen aus Mieterstromanlagen 30 % (statt bisher 20 %) der Gesamteinnahmen ausmachen. 

 

Diese Regelung gilt auch für die Gewerbesteuer.

 

Geltung: Ab Veranlagungszeitraum 2023.

 


Verlustberücksichtigung bei Organschaften (§ 14 KStG)

 

Negative Einkünfte von doppelansässigen Gesellschaften, die bereits im Ausland berücksichtigt wurden, können ab 2024 nicht mehr im Inland geltend gemacht werden. Ziel ist es, doppelte Verlustanrechnungen zu vermeiden.


Geltung: Ab Veranlagungszeitraum 2024.

 


Erstattungsanspruch für ausländische gemeinnützige Organisationen (§ 32 KStG)

 

Ausländische, in EU- oder EWR-Staaten ansässige gemeinnützige Organisationen erhalten künftig auch im Bereich der Kapitalertragsteuer dieselben Rechte wie deutsche Organisationen.


Geltung: In allen offenen Fällen.

 



Gewerbesteuer: Fokus auf nachhaltige Energie

 

Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 GewStG)

 

Die bisherige Unschädlichkeitsgrenze von 10 % bei Einnahmen aus nicht grundstücksbezogenen Tätigkeiten wie Stromlieferung wird auf 20 % angehoben. 

 

Diese Änderung fördert Investitionen in Solarstromerzeugung und Ladeinfrastruktur.

 

Geltung: Ab Erhebungszeitraum 2023.

 

💡 Fazit: Gerade Unternehmen mit Fokus auf erneuerbare Energien oder Elektromobilität profitieren hier erheblich.

 



Umsatzsteuer: Modernisierung und Vereinfachung

 

Steuerbefreiungen für Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistände

(§ 4 UStG)

 

Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen wird steuerlich begünstigt:


Verfahrenspfleger (Betreuungs- und Unterbringungsverfahren): Steuerbefreiung ab dem 1. April 2024.


Verfahrensbeistände (Maßnahmen für Minderjährige): Ebenfalls steuerfrei ab 1. April 2024.

 


Obligatorische Verwendung der eRechnung (§ 14 UStG)

 

Die eRechnung wird ab 2025 Pflicht für Umsätze im B2B-Bereich. Dies gilt schrittweise:


Zwischen 2025 und 2026: Übergangsregelung, die Papier- oder sonstige Rechnungen erlaubt.


Für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 800.000 EUR verlängert sich die Übergangsfrist bis Ende 2027.

 

💡 Warum das wichtig ist: Die eRechnung soll Transparenz schaffen und dient als Basis für ein neues elektronisches Meldesystem.

 


Kleinunternehmerregelung und Ist-Besteuerung (§ 18, § 19, § 20 UStG)

 

Der Schwellenwert für die Ist-Besteuerung steigt ab 2024 von 600.000 EUR auf 800.000 EUR – eine enorme Erleichterung für Unternehmen mit schwankendem Liquiditätsfluss.


Kleinunternehmer mit einer Umsatzsteuer von maximal 2.000 EUR (vorher 1.000 EUR) sind ab 2025 von der Pflicht zur Voranmeldung befreit.

 


Übertragung von Emissionszertifikaten (§ 13b UStG)

 

Die Übertragung von Emissionszertifikaten fällt ab 1. April 2024 unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Diese Änderung schafft Klarheit und erleichtert den Umgang mit umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften in diesem Bereich.

 



Quintessenz

 

Das Wachstumschancengesetz 2024 bietet klare Vorteile:

 

  • Körperschaftsteuer: Die Option zur Körperschaftsbesteuerung ist flexibler und für mehr Unternehmen zugänglich.

  • Gewerbesteuer: Die Förderung erneuerbarer Energien wird durch erhöhte Unschädlichkeitsgrenzen gestärkt.

  • Umsatzsteuer: Modernisierung durch eRechnung, vereinfachte Regelungen für Kleinunternehmer und gezielte Steuerbefreiungen.

 

Während die Umsetzung dieser Änderungen oft mit Herausforderungen verbunden ist, bieten sie auch große Chancen!

 

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