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Steueränderungsgesetz 2025

  • Autorenbild: Eva Heinz-Zentgraf
    Eva Heinz-Zentgraf
  • 22. Jan.
  • 5 Min. Lesezeit
Jahressteuergesetz 2024 - Neuigkeiten

 

„Es ist doch jedes Jahr das Gleiche! Schon wieder Steueränderungen?“

 

Wenn Ihnen dieser Gedanke bekannt vorkommt, sind Sie in guter Gesellschaft. Denn tatsächlich: Auch 2026 bringt wieder neue steuerliche Regelungen mit sich.


Und das mit der einen oder anderen Überraschung im Gepäck.

 

Aber keine Sorge: Ich nehme Sie in diesem Beitrag an die Hand und zeige Ihnen verständlich, was sich konkret ändert, für wen die neuen Regeln relevant sind (und was Sie einfach wieder vergessen dürfen 😄).

 


Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung: Ausland wird teurer gedeckelt

 

Fangen wir mit einem Klassiker an, der besonders Berufstätige betrifft, die ihren Lebensmittelpunkt an einem Ort haben, aber an einem anderen Ort arbeiten: die doppelte Haushaltsführung.

 

Bisher konnten Sie die Kosten für eine Zweitwohnung (sofern beruflich veranlasst) im Inland bis zu 1.000 Euro monatlich steuerlich geltend machen. Wer im Ausland wohnte, hatte theoretisch keine feste Obergrenze. Das hat sich zum Jahreswechsel geändert.

 

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen auch Wohnungskosten im Ausland nur noch bis zu 2.000 Euro pro Monat angesetzt werden.


Geregelt ist das in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.

 

Was heißt das für Sie konkret? Wenn Sie etwa in Genf oder Brüssel arbeiten, dort eine Wohnung benötigen und bislang deutlich höhere Mietkosten geltend machen konnten, wird das künftig auf 2.000 Euro gedeckelt.


In Anbetracht der teils horrenden Mieten in europäischen Großstädten ist das zwar ein Fortschritt gegenüber der Inlandsregelung, aber dennoch eine spürbare Einschränkung für manche Pendlerinnen und Pendler.

 


Entfernungspauschale: Ab dem ersten Kilometer mehr Geld zurück

 

Ein weiterer Bereich, der viele betrifft – insbesondere Pendlerinnen und Pendler – ist die Entfernungspauschale, umgangssprachlich auch gerne mal als „Kilometergeld“ bezeichnet.

 

Bislang lag die Pauschale bei 0,30 Euro pro Kilometer – allerdings wurde erst ab dem 21. Kilometer ein höherer Satz von 0,38 Euro angesetzt. Damit ist ab 2025 Schluss.

 

Die große Neuigkeit: Ab dem ersten Kilometer gilt künftig ein einheitlicher Satz von 0,38 Euro. Das ist geregelt in § 9 Abs. 1 Satz 8 EStG.


Die gute Nachricht: Wer täglich eine längere Strecke zur Arbeit fährt, kann nun mehr Werbungskosten geltend machen.


Die nicht ganz so gute Nachricht: Die jährliche Höchstgrenze von 4.500 Euro bleibt bestehen.

 

Ein kleines Rechenbeispiel zur Orientierung: Wer an 220 Tagen im Jahr eine einfache Strecke von 30 Kilometern zurücklegt, kommt auf ca. 2.508 Euro (30 km x 0,38 € x 220). Also: noch alles im grünen Bereich.

 


Mobilitätsprämie ist jetzt entfristet und dauerhaft nutzbar

 

Ein eher unbekanntes Steuerinstrument bekommt nun ein bisschen mehr Rampenlicht: die Mobilitätsprämie. Diese richtet sich insbesondere an Menschen mit geringem Einkommen, die zwar pendeln, aber so wenig verdienen, dass sie keine Einkommensteuer zahlen, da Sie unter den Grundfreibetrag fallen – und somit auch keine Werbungskosten steuerlich nutzen können.

 

Die Mobilitätsprämie gleicht das aus: Sie wird nicht als Steuerermäßigung, sondern als tatsächliche Auszahlung gewährt. Bisher war diese Maßnahme bis 2026 befristet. Künftig – durch die Änderung von § 101 Abs. 1 EStG – wird sie entfristet und somit dauerhaft zur Verfügung stehen.

 

Für Sie bedeutet das: Auch wenn Sie steuerlich nichts „wiederbekommen“, weil Sie ohnehin keine Steuern zahlen, können Sie dennoch von der Entfernungspauschale über diese Prämie profitieren (allerdings weiterhin erst ab dem 21. Kilometer).


 

Gastronomie: 7 % auf Speisen (aber nicht auf Getränke)

 

Ein echtes Déjà-vu gibt es im Bereich der Umsatzsteuer für Gastronomiebetriebe. Erinnern Sie sich? In der Corona-Zeit wurde die Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants vorübergehend von 19 % auf 7 % gesenkt. Diese Regelung war befristet – und wurde dann doch mehrfach verlängert.

 

Nun die klare Ansage: Ab 2026 gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % dauerhaft – aber nur auf Speisen.


Für Getränke bleibt es bei 19 %.

 

Für Gastronomiebetriebe bedeutet das zweierlei: Erstens Planungssicherheit – und zweitens: Arbeit.

 

Denn Menüangebote müssen künftig wieder sauber getrennt werden – Speisen separat zu 7 %, Getränke zu 19 %.


Und das muss das Kassensystem auch korrekt abbilden.

 

Wer hier noch mit veralteter Technik arbeitet, wird um eine Umstellung nicht herumkommen.

 


De-minimis-Verordnung: Bürokratie für Fortgeschrittene

 

Klingt nach Lateinunterricht, ist aber EU-Recht: Die sogenannte De-minimis-Verordnung regelt, wie viele „staatliche Beihilfen“ Unternehmen erhalten dürfen, ohne dass es als Wettbewerbsverzerrung gilt.

 

Im Steueränderungsgesetz 2025 geht es dabei im Grunde nur um redaktionelle Anpassungen, um das deutsche Steuerrecht mit der neuen Verordnung (VO 2023/2831 vom 18.12.2023) in Einklang zu bringen.


Betroffen sind insbesondere:

  • die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten (§ 7b EStG-E),

  • sowie die Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG-E).

 

Ein spannendes Thema für Juristen und Fachleute. Für die praktische Steuererklärung und unseren Alltag jedoch meist von untergeordneter Bedeutung.


Denn: Die Beihilfe beschränkt sich hier auf einen theoretischen Zinsvorteil; es wird ja nicht mehr abgeschrieben, sondern nur schneller.

 


Ehrenamt: Mehr steuerfreies Engagement

 

Wer sich engagiert, soll dafür auch steuerlich ein bisschen entlastet werden – eine Botschaft, der man kaum widersprechen kann.

 

Daher gibt es 2025 gute Nachrichten für alle, die ehrenamtlich aktiv sind.


Ob als Trainerin im Sportverein, Kassierer im Förderverein oder in der Organisation eines Kinder- oder Musikprojekts:


  • Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG steigt von 3.000 Euro auf 3.300 Euro.

  • Die allgemeine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG steigt von 840 Euro auf 960 Euro.

 

Das bedeutet: Bis zu diesen Beträgen dürfen Aufwandsentschädigungen steuerfrei ausgezahlt werden. Eine schöne Anerkennung für alle, die sich engagieren – und gleichzeitig ein Anreiz, mitzumachen.

 


E-Sport, PV-Anlagen & Freigrenzen: Gemeinnützigkeit wird modernisiert

 

Der Gesetzgeber hat auch an die gemeinnützigen Organisationen gedacht – und dabei einige bemerkenswerte Änderungen auf den Weg gebracht.

 

Das Wichtigste in Kürze:


Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs. 3 AO-E) wird von 45.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht. Das bedeutet: Einnahmen aus z. B. Vereinsfesten oder kleinen Shops bleiben häufiger steuerfrei.


Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) – bisher galt: Einnahmen bis 45.000 Euro jährlich müssen nicht zwingend im gleichen Jahr für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Künftig liegt diese Grenze bei 100.000 Euro – deutlich mehr Flexibilität also!


E-Sport wird gemeinnützig: Ein echter Meilenstein. Der E-Sport wird offiziell in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke (§ 52 AO-E) aufgenommen. Damit werden z. B. Gaming-Vereine steuerlich wie Sportvereine behandelt.


Photovoltaik & Gemeinnützigkeit: Der Betrieb einer PV-Anlage ist künftig unschädlich für die Gemeinnützigkeit, sofern es nicht die Haupttätigkeit der Körperschaft ist. Das bringt Sicherheit für viele kleinere Organisationen, die z. B. eine Solaranlage auf dem Vereinsheim betreiben.

 


Quintessenz des Steueränderungsgesetzes

 

Unterm Strich zeigt das Steueränderungsgesetz 2025 vor allem eines: keine Revolution, aber viele gezielte Nachjustierungen.


Pendlerinnen und Pendler profitieren spürbar durch die höhere Entfernungspauschale, Geringverdienende erstmals dauerhaft durch die entfristete Mobilitätsprämie. Die doppelte Haushaltsführung im Ausland wird zwar begrenzt, bleibt im Vergleich zum Inland aber weiterhin großzügiger geregelt.


Für die Gastronomie bringt die dauerhafte 7-%-Regelung auf Speisen endlich Planungssicherheit, auch wenn sie organisatorisch sauber umgesetzt werden muss.


Ehrenamtliches Engagement wird stärker honoriert, und gemeinnützige Organisationen erhalten mehr Flexibilität, weniger bürokratischen Druck. Und mit der Anerkennung von E-Sport gibt es ein klares Signal in Richtung Moderne.


Kurz gesagt: Viele kleine Stellschrauben statt großer Umbauten. Wer betroffen ist, sollte genau hinschauen. Für alle anderen gilt wie so oft im Steuerrecht: gut zu wissen, aber kein Grund zur Panik.



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