Fitnessstudio von der Steuer absetzen
- Eva Heinz-Zentgraf
- 3. Juli
- 4 Min. Lesezeit

Wer hat sich nicht schon mal gefragt, ob man die monatlichen Fitnessstudio-Beiträge beim Finanzamt geltend machen kann?
Schließlich geht’s bei den meisten ja nicht nur um Waschbrettbauch und Sommerfigur, sondern oft auch um den Kampf gegen den inneren Schweinehund – und manchmal sogar gegen echte gesundheitliche Beschwerden.
Aber was sagt eigentlich der Bundesfinanzhof (BFH) dazu?
Heute schauen wir uns mal an, wann das Finanzamt bei Fitnessstudio-Kosten die Spendierhosen anzieht – und wann nicht. Denn der BFH hat dazu in einem aktuellen Urteil für Klarheit (oder sagen wir: für Ernüchterung) gesorgt.
Die Ausgangslage – Ab wann ist ein Fitness-Abo steuerlich absetzbar?
Wer glaubt, dass das Finanzamt ausgerechnet seine Mucki-Bude mitfinanziert, nur weil er einmal die Woche die Beinpresse quält, wird enttäuscht sein.
Die Grundregel der BFH-Rechtsprechung lautet:
Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios sind nur dann als außergewöhnliche Belastung (agB) abzugsfähig, wenn das Angebot ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird.
Und das bedeutet konkret:
Es muss ein amtsärztliches Attest vorliegen.
Das Training muss unter fachkundiger Anleitung erfolgen.
Und – jetzt kommt’s – die Mitgliedschaft darf keine Leistungen umfassen, die auch gesunde Menschen nutzen könnten (also Sauna, Schwimmbad oder „Zumba für Fun“ – alles raus!).
Kurzum: Eine Fitnessstudio-Mitgliedschaft als steuerlicher Wellness-Zuschuss? Leider nein.
Der besondere Fall: Wenn eine Mitgliedschaft trotzdem nötig ist
Nun zum spannenden Fall, den der BFH kürzlich entschieden hat:
Eine Steuerpflichtige litt unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung. Ärztlich verordnet wurde ihr ein Funktionstraining zur Schmerzreduktion.
So weit, so gut.
Die Dame hätte dieses Training auch bei einem Kneipp-Verein absolvieren können – allerdings war dieser ziemlich weit entfernt und die Trainingszeiten dort unpraktisch. Also entschied sie sich, die Kurse in einem nähergelegenen Fitnessstudio zu besuchen.
Das Studio verlangte aber eine allgemeine Mitgliedschaft. Diese Mitgliedschaft enthielt neben den medizinisch notwendigen Kursen auch "nice to have"-Angebote wie freie Trainingsflächen, Sauna und Gruppenkurse.
Die Steuerpflichtige zahlte also doppelt:
Mitgliedsbeiträge für den Kneipp-Verein (dessen Trainer die Kurse im Fitnessstudio abhielten)
Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio selbst
Ihre Hoffnung: Wenigstens die Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung absetzen zu können. Schließlich war sie ja aus gesundheitlichen Gründen dort – und zur Teilnahme an den Kursen gezwungen, weil das Studio die Mitgliedschaft verlangte.
Die Entscheidung des BFH – Und wieder ein Nein
Spoiler-Alarm: Das Finanzamt blieb hart – und der BFH auch. Die Antwort auf die Frage, ob die Mitgliedschaft steuerlich abzugsfähig ist, lautet klipp und klar: Nein.
Begründung des BFH
Die Kosten für die Fitnessstudio-Mitgliedschaft sind nur dann agB, wenn die Aufwendungen zwangsläufig sind. Und genau daran scheiterte der Fall.
Denn:
Alternative Angebote waren vorhanden – der Kneipp-Verein.
Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio war eine freie Willensentscheidung – allein aus Gründen der Bequemlichkeit, wegen besserer Trainingszeiten und kürzerer Wege.
Das Angebot im Fitnessstudio war nicht ausschließlich medizinisch notwendig. Dass die Steuerpflichtige z.B. die Sauna nicht nutzte, spielte keine Rolle – sie hätte es ja tun können.
Der BFH stellt in seinem Urteil unmissverständlich klar:
Zwangsläufigkeit liegt nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Zeitersparnis, Anfahrtswege und persönliche Vorlieben zählen hier nicht.
Gibt es denn überhaupt Fälle, in denen Fitnessstudio-Beiträge anerkannt werden?
Theoretisch: Ja. Aber die Hürden sind hoch. Damit das Finanzamt nickt, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Ein amtsärztliches Attest bescheinigt die medizinische Notwendigkeit.
Das Training wird unter qualifizierter Anleitung durchgeführt.
Die Mitgliedschaft umfasst ausschließlich gesundheitlich notwendige Leistungen.
Es existieren keine alternativen Angebote in akzeptabler Entfernung.
Keine Wellness-Extras, keine Sauna, kein "Pumpen für den Beach-Body".
Das Problem: Die meisten Fitnessstudios bieten Komplettpakete an, bei denen sich das Gesundheitstraining nicht von den Freizeitangeboten trennen lässt. Ein steuerlich abziehbarer Mitgliedsbeitrag ist daher eher die Ausnahme als die Regel.
Wichtig für die Praxis – Kann man die Kosten anteilig absetzen?
Leider nein.
Der BFH hat ausdrücklich betont, dass ein Aufteilungsverbot gilt. Selbst wenn man theoretisch sagen könnte: „Ich zahle 50 € für Fitness und 10 € für die Sauna“, spielt das für die Steuer keine Rolle. Sobald die Mitgliedschaft auch private Vergnügungen ermöglichen könnte, ist der gesamte Beitrag nicht abzugsfähig.
Nur wenn der gesamte Leistungsumfang ausschließlich medizinisch erforderlich ist, lässt sich der Beitrag als agB anerkennen.
Quintessenz
Der Traum, die Fitnessstudio-Mitgliedschaft über die Steuererklärung refinanzieren zu können, bleibt für die meisten genau das: ein Traum.
Die BFH-Entscheidung zeigt einmal mehr, wie streng die Anforderungen für die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen sind:
Medizinische Notwendigkeit muss zweifelsfrei feststehen.
Zwangsläufigkeit ist der Schlüsselbegriff – reine Bequemlichkeit reicht nicht.
Private Nutzungsmöglichkeiten (Schwimmbad, Sauna, freies Training) führen regelmäßig zur Ablehnung.
Wenn du aus gesundheitlichen Gründen trainieren musst, solltest du darauf achten, dass du zu einem spezialisierten Anbieter gehst, der nur medizinische Trainingsleistungen anbietet – ohne Wellness und Freizeitangebote. Nur dann hast du eine realistische Chance, die Kosten beim Finanzamt geltend zu machen.
Kurz gesagt:
Wer Gesundheitstraining will, muss den Steuerbonus sauber trennen – Fitness-Spaß und Sauna-Vergnügen zahlt das Finanzamt nicht.rt sind zwei Werkzeuge mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen.
Während die statische Methode durch Einfachheit überzeugt, bietet die dynamische Methode eine präzisere Analyse, indem sie den Zeitwert des Geldes berücksichtigt.
Für ernsthafte und langfristige Investitionsentscheidungen ist der dynamische Ansatz unverzichtbar. Dennoch bleibt die Wahl der Methode stets von den jeweiligen Anforderungen und der verfügbaren Datenbasis abhängig.