Verliebt, verlobt, versteuert - der Weg zum steuerlichen "Wir"
- Eva Heinz-Zentgraf
- 13. Mai
- 3 Min. Lesezeit

Gestern hat mein Mann Uwe die Post reingeholt – und da war sie: eine Hochzeitseinladung. Ich freue mich ja immer riesig über solche Feste, weil sie nicht nur eine schöne Gelegenheit zum Outfit-Shopping bieten, sondern auch zeigen, wie bunt und vielfältig das Leben ist.
Dieses Jahr haben wir wirklich eine ganze Hülle und Fülle an besonderen Feierlichkeiten: Von der Taufe über Kommunion und Firmung bis hin zur Hochzeit ist alles dabei.
Doch während ich da so stand und die Einladung bewunderte, meldete sich mal wieder mein „innerer Steuerkopf“ – ich musste an das denken, was beim Thema Hochzeit steuerlich alles auf einen zukommen kann. Lohnsteuerklassenwechsel, Zusammenveranlagung & Co. – und genau da schauen wir heute mal genauer hin.
Wenn aus „Du und ich“ steuerlich „Wir“ wird
Kaum ist die Heiratsurkunde unterschrieben, beginnt auch das große Steuerklassen-Karussell. Viele frisch Verheiratete fragen sich: Muss ich jetzt etwas ändern? Muss ich überhaupt etwas tun? Und wenn ja – was ist sinnvoll?
Die Antwort: Ja, unbedingt! Denn mit der Eheschließung stehen Ihnen verschiedene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten offen – und wer sich frühzeitig darum kümmert, kann bares Geld sparen.
Steuerklassenwahl – das kleine 1x1
Für Ehepaare (und auch eingetragene Lebenspartnerschaften) gibt es grundsätzlich drei gängige Steuerklassenkombinationen:
IV / IV: Ideal bei etwa gleich hohen Einkommen.
III / V: Vorteilhaft, wenn ein Partner deutlich mehr verdient.
IV mit Faktor / IV mit Faktor: Besonders fair bei Einkommensunterschieden – aber etwas komplexer in der Umsetzung.
Wichtig zu wissen: Ein Wechsel zu III/V oder IV mit Faktor erfolgt nicht automatisch – ein gemeinsamer Antrag beim Finanzamt ist nötig.
Rechtsgrundlage hierfür ist übrigens § 38b EStG – dort ist geregelt, welche Steuerklasse wann infrage kommt.
Zusammenveranlagung – oder lieber getrennt?
Mit der Hochzeit dürfen Sie auch Ihre Einkommensteuererklärung gemeinsam abgeben – müssen das aber nicht. Die meisten entscheiden sich für die Zusammenveranlagung, da sie meist günstiger ist. Warum? Wegen des sogenannten Ehegattensplittings.
Dabei wird das gemeinsame Einkommen halbiert, auf diese Hälfte die Steuer berechnet und dann wieder verdoppelt – das klingt kompliziert, wirkt aber wie ein Steuerzauber, insbesondere wenn ein Partner mehr verdient.
Aber: Bei ähnlichen Einkommen bringt die Zusammenveranlagung kaum Vorteile. Dann kann auch die getrennte Veranlagung eine Überlegung wert sein – vor allem bei sehr ungleich verteilten Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen.
Die Entscheidung zur Veranlagungsart darf übrigens jedes Jahr neu getroffen werden.
Wenn die Liebe Pause macht – Trennung & Scheidung
Nicht alle Ehen halten für immer. Auch dann gibt es steuerlich einiges zu beachten.
Das Trennungsjahr
Im Jahr der Trennung ist noch eine gemeinsame Veranlagung möglich – ab dem Folgejahr nicht mehr. Ab dann gelten neue Lohnsteuerklassen (meist Klasse I oder II bei Kindern).
Wer Unterhalt zahlt, kann diesen bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgabe absetzen – wenn der Empfänger zustimmt (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
Nach der Scheidung
Ab dem Jahr nach der rechtskräftigen Scheidung gibt es keine gemeinsame Steuererklärung mehr. Auch hier gilt: Alleinveranlagung, neue Lohnsteuerklassen, ggf. andere Freibeträge. Besonders bei Zugewinnausgleich, Unterhalt oder Immobilienübertragungen lohnt sich eine genaue Prüfung der steuerlichen Folgen.
Nachwuchs? Kinder verändern alles – auch steuerlich!
Ist Nachwuchs unterwegs oder bereits da, kommen neue steuerliche Aspekte hinzu:
Kindergeld oder Kinderfreibetrag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten
Ausbildungsfreibetrag
Riesterförderung mit Kinderzulagen
Gerade bei getrennt lebenden Eltern gibt es hier einige Detailfragen, die im Einzelfall geklärt werden sollten.
Checkliste für Frischvermählte
Damit nach dem Ja-Wort steuerlich nichts vergessen wird, hier die wichtigsten Schritte:
Steuerklassen prüfen und ggf. wechseln
Veranlagungsart (gemeinsam oder getrennt) bewusst wählen
Namensänderung dem Finanzamt und Arbeitgeber mitteilen
Steuer-Identifikationsnummer des Ehepartners bereithalten
Vorsorgeaufwendungen und Versicherungen überprüfen
Vollmachten & Bankdaten anpassen
Notfallordner für Ehevertrag, Versicherungen, etc. anlegen
Quintessenz
Die Ehe ist nicht nur ein emotionaler, sondern auch ein steuerlicher Meilenstein. Wer sich rechtzeitig um die Lohnsteuerklassen, die richtige Veranlagungsart und die steuerlichen Auswirkungen auf Familie, Trennung oder Scheidung kümmert, kann viel Geld und Nerven sparen.
Und mal ehrlich: Wenn wir schon die Liebe feiern, dann doch gerne mit einem ordentlichen Steuerbonus im Gepäck 💐
Der Download
Hier finden Sie eine kleine Checklist für Frischvermählte - die man sich natürlich auch schon VOR der Hochzeit anschauen kann 😄