Differenzbesteuerung
- Eva Heinz-Zentgraf

- 10. Nov.
- 3 Min. Lesezeit

Am letzten Mittwoch, der eigentlich ein schöner „Goda-Tag“ mit meinen Patenkindern werden sollte, wollten wir in die Alte Fasanerie.
Tiere schauen, Sonne tanken, Pommes essen.
Doch das Schicksal (bzw. mein Auto) hatte andere Pläne. Fehlermeldung auf dem Display: „Getriebe im Notbetrieb – Weiterfahrt möglich“.
Na, herzlichen Glückwunsch!
Jetzt steht mein Auto immer noch in der Werkstatt, denn das Ersatzteil lässt weiter auf sich warten. Lieferengpass deluxe!
Und wer mich kennt, weiß: Mobilität ist mein zweiter Vorname.
Dieses Warten ist für mich wie Steuererklärungen ohne Kaffee und Keks.
Doch inmitten der automobilen Misere kam mir natürlich mein Steuerkopf in die Quere... oder besser gesagt: in die Analyse. Denn kaum ein anderes Thema passt so gut in die Welt der Gebrauchtwagen wie die Differenzbesteuerung.
Und genau über diese möchte ich Ihnen heute berichten.
Was ist Differenzbesteuerung überhaupt?
Stellen Sie sich vor, Sie sind Händler und kaufen gebrauchte Waren, z.B. ein Auto, eine Designertasche, eine Kamera und verkaufen sie weiter. Dann gibt es eine besondere umsatzsteuerliche Regelung, die sogenannte Differenzbesteuerung nach § 25a Umsatzsteuergesetz (UStG).
Sie dürfen in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis, sondern nur auf die Differenz zwischen Ihrem Einkaufs- und Verkaufspreis (also auf Ihre Marge) berechnen. Das ist besonders für Wiederverkäufer wie Gebrauchtwagenhändler oder Second-Hand-Shops attraktiv. Denn bei Waren mit bereits enthaltenen Verbrauchsteuern würde eine erneute volle Umsatzsteuer-Belastung zu einer unnötigen Doppelbesteuerung führen.
Aber Achtung: Die Sache hat ihre Tücken. Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Und wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, kann es teuer werden, wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob diese auch tatsächlich vorliegen.
Gesetzliche Grundlage: § 25a UStG
Nach § 25a Abs. 1 UStG gilt die Differenzbesteuerung für bewegliche körperliche Gegenstände, die:
Keine Edelsteine oder Edelmetalle sind,
an einen Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert werden,
von einer Privatperson, einem Kleinunternehmer oder einem Unternehmer aus dessen Privatvermögen erworben wurden,
und bei denen für den ursprünglichen Verkauf keine Umsatzsteuer geschuldet wurde.
Ein Wiederverkäufer im Sinne dieser Vorschrift ist dabei jemand, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt.
BFH-Urteil: Wer trägt die Beweislast?
Nun wird’s juristisch spannend: In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, wer eigentlich beweisen muss, dass die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllt sind. Die Entscheidung fiel (nicht ganz überraschend 😬) zulasten des Händlers.
Konkret: Ein Gebrauchtwagenhändler hatte Autos gekauft, und zwar mithilfe von Kaufverträgen, wie sie auch bei privaten Verkäufen verwendet werden. Klingt erstmal plausibel, oder?
Doch der Teufel steckt hier im Detail: Die Verkäufer waren nicht immer identisch mit den letzten Haltern der Fahrzeuge. Und bei einigen Verträgen fehlten oder waren falsche Fahrgestellnummern eingetragen. Was wiederum den Verdacht nahelegte, dass es da möglicherweise doch einen Zwischenhändler gab.
Der BFH war gnadenlos: Der Händler hätte sich nicht allein auf die Angaben der Verkäufer verlassen dürfen. Vielmehr hätte ein „verständiger Wirtschaftsteilnehmer“ zum Beispiel eine Verkaufsvollmacht einfordern müssen. Ohne solche Nachweise geht das Risiko auf den Händler über.
Und damit auch die Steuernachzahlung!
Was bedeutet das für die Praxis?
Gerade bei gebrauchten Fahrzeugen oder Waren aus dem Privatbesitz ist also Sorgfalt gefragt. Eine simple mündliche Versicherung wie „Ich bin Privatperson“ reicht eben nicht.
Es braucht:
Dokumentierte Belege über den Ursprung der Ware
Möglichst lückenlose Nachweise über den Besitzverlauf
Im Zweifel: Verkaufsvollmachten oder schriftliche Erklärungen
Denn wenn das Finanzamt Zweifel hat (und das hat es öfter, als einem lieb ist 😅), dann liegt die Beweislast beim Händler. Wer also keine sauberen Unterlagen vorweisen kann, hat am Ende das Nachsehen.
Merksätze für den Alltag
Keine Dokumentation = kein gutes Geschäft.
Wer nicht fragt, zahlt.
„Privatverkauf“ auf Papier schützt vor Steuernachzahlung nicht.
Sorgfalt ist keine Kür, sondern Pflicht.
Ein Beispiel aus der Praxis
Nehmen wir einen Gebrauchtwagenhändler aus Frankfurt. Er kauft ein Fahrzeug „von privat“ für 10.000 Euro und verkauft es für 12.000 Euro. Mit Differenzbesteuerung müsste er nur auf die Differenz von 2.000 Euro Umsatzsteuer abführen, also etwa 319 Euro (bei 19 %). Spart also bares Geld.
Doch wenn sich später herausstellt, dass der Verkäufer doch Unternehmer war, oder es einen unbekannten Zwischenhändler gab. Und zack, greift die Regel nicht mehr. Dann wird auf die vollen 12.000 Euro Umsatzsteuer fällig: 1.915 Euro. Autsch!
Quintessenz
Die Differenzbesteuerung ist ein echtes Steuer-Bonbon für Wiederverkäufer, aber eben eines mit kleingedruckter Bedienungsanleitung. Wer sich nicht sicher ist, ob der Verkäufer wirklich als Privatperson gehandelt hat, sollte unbedingt Belege sammeln, Nachweise verlangen und Dokumentation ernst nehmen.
Denn wie das BFH-Urteil zeigt: Unwissen schützt nicht vor Steuernachzahlung.
Also: Auch wenn mein Auto gerade auf unbestimmte Zeit in der Werkstatt steht, ein bisschen was Positives hat die Situation ja doch: Sie bekommen mal wieder ein knackiges Steuer-Update 😄
Bleiben Sie mobil...steuerlich wie auch im praktischen Sinn.
Der Download
Hier finden Sie eine super Checkliste, die Ihnen beim sicheren Umgang mit der Differenzbesteuerung zur Seite steht.



