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Der ermäßigte Umsatzsteuersatz

  • Autorenbild: Eva Heinz-Zentgraf
    Eva Heinz-Zentgraf
  • 7. Mai
  • 4 Min. Lesezeit
Jahressteuergesetz 2024 - Neuigkeiten

 


Wenn ich in meinen Seminaren frage, wofür eigentlich der ermäßigte Steuersatz gilt, kommt die Antwort meist blitzschnell (also in etwa 8 Sekunden): Lebensmittel.

 

Und weil ich bekanntlich nicht auf den Mund gefallen bin, kommt von mir dann direkt die Anschlussfrage: Zählen auch Champagner und Kaviar dazu?

 

In diesem Moment passiert etwas sehr Schönes 😄

Es wird ganz still.

Man sieht förmlich, wie in den Köpfen sortiert wird.


Lebensmittel sind doch Lebensmittel. Oder etwa nicht?

 

Und genau hier beginnt das Umsatzsteuerrecht spannend zu werden!


Denn unser Bauchgefühl hilft uns nur begrenzt weiter. Natürlich fühlt es sich fair an, dass Brot günstiger besteuert wird als ein Luxusprodukt. Aber das Gesetz fragt nicht nach Fairness, sondern nach klaren Abgrenzungen.


Und die sind, freundlich gesagt, detailreich 🔎


Zeit also, die Lupe rauszuholen und sich § 12 Abs. 2 UStG genauer anzusehen. Denn dort entscheidet sich, was wirklich ermäßigt ist. Und was eben nicht.

 


Umsatzsteuer kurz eingeordnet

 

Fangen wir ganz vorne an.


Die Umsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer.


Sie trifft am Ende die Endverbraucherin oder den Endverbraucher. Erhoben und abgeführt wird sie jedoch von den Unternehmen. Deshalb spricht man im Alltag oft von Mehrwertsteuer.

 

Im Umsatzsteuergesetz sind zwei zentrale Steuersätze vorgesehen:


Der Regelsteuersatz beträgt 19 %.

Der ermäßigte Steuersatz beträgt 7 %, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Und genau diese Voraussetzungen sorgen in der Praxis regelmäßig für Diskussionen. Denn der Gesetzgeber hat den ermäßigten Satz nicht pauschal vergeben, sondern sehr gezielt.

 


Was regelt § 12 Abs. 2 UStG?

 

Ein kurzer Blick ins Gesetz darf sein.

 

Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände.

 

Das klingt zunächst überschaubar. Die entscheidende Frage lautet aber: Was steht eigentlich in dieser Anlage 2?

 

Die ehrliche Antwort: Eine ganze Menge. Und nicht alles entspricht dem, was man spontan erwarten würde. Die Anlage 2 ist damit der zentrale Prüfstein für den ermäßigten Steuersatz.


 

Lebensmittel sind nicht gleich Lebensmittel

 

Dass Brot, Äpfel oder Wurst mit 7 % besteuert werden, ist den meisten bekannt. 

Doch schon bei genauem Hinsehen wird es knifflig.

 

Trüffel zum Beispiel unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. 

Tafelwasser kann steuerlich teurer sein als Fruchtsaft. 

Und bei Champagner und Kaviar ist die Sache eindeutig. 

Diese Produkte gelten als Genussmittel sogenannte Luxusgüter und fallen damit nicht unter die Begünstigung.

 

Der Fiskus lässt sich Genuss steuerlich etwas kosten.

 

Ein klassisches Beispiel aus der Praxis:

 

Milch wird mit 7 % besteuert.

Milchmischgetränke mit mehr als 75 % Milchanteil ebenfalls.

Liegt der Milchanteil darunter, sind 19 % fällig.

 

Kleingedruckt, aber mit großer Wirkung.

 


Anlage 2 UStG im Überblick

 

In der Anlage 2 sind die begünstigten Produkte und Leistungen konkret benannt. 

 

Dazu gehören unter anderem:


  1. Grundnahrungsmittel wie Getreide, Mehl, Milch, Butter oder Käse.

  2. Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.

  3. Bestimmte Kunstgegenstände und Sammlungsstücke.

  4. Pflanzen und Schnittblumen.

  5. Kulturelle Leistungen wie Theater, Museen oder Zoos.

 

Doch auch hier gilt: Die Ausnahmen lauern im Detail 😅

 

Eine Brotbackmischung wird mit 7 % besteuert.

Ein fertig belegtes Toastbrot mit Kräuterbutter hingegen mit 19 %.

 

Weil hier eine „zubereitete Speise“ verkauft wird, also ein „Essenspaket mit Service“. Auch Coffee-to-go mit Hafermilch und Vanille-Flavour ist plötzlich keine einfache Milch mehr; sondern ein „Lifestyle-Produkt“. 

…und damit Zack! 19 %.

 


Gastronomie und Verpflegung

 

Kaum ein Bereich hat in den letzten Jahren für so viele Fragezeichen gesorgt wie die Gastronomie. Mitnehmen oder vor Ort essen, das war lange ein steuerlich relevanter Unterschied.

 

Während der Pandemie galten befristete Sonderregelungen. Der Rechtsstand hat sich mehrfach geändert. 

Grundsätzlich bleibt jedoch die Systematik bestehen. Die Abgabe von Speisen unterliegt nun seit 01.01.2026 wieder dem ermäßigten Steuersatz! Getränke werden weiterhin wie üblich mit 19 % besteuert.

 

Bei Kombiangeboten wie Buffets oder Pauschalmenüs ist eine Aufteilung erforderlich. In der Praxis werden hierfür pauschale Aufteilungsmaßstäbe zugelassen. Diese sind technisch, aber für Betriebe äußerst hilfreich.

 


Bücher und digitale Inhalte

 

Ein weiterer Klassiker beim ermäßigten Steuersatz sind Druckerzeugnisse. Gedruckte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften werden mit 7 % besteuert.

 

Digitale Varianten waren lange ausgeschlossen. Seit Ende 2019 können auch digitale Medien begünstigt sein, sofern sie inhaltlich mit gedruckten Werken vergleichbar sind.

 

Ein statisches Kochbuch in digitaler Form kann daher unter 7 % fallen. Eine App mit ständig wechselnden Inhalten, Videos und personalisierten Funktionen hingegen regelmäßig nicht. Hier bleibt es beim Regelsteuersatz.

 

Die Grenze ist fließend. Und genau das macht die Einordnung so anspruchsvoll.

 


Warum das alles so kompliziert ist

 

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem ermäßigten Steuersatz ein klares Ziel. Güter des täglichen Bedarfs sowie kulturelle Angebote sollen entlastet werden. Luxus, Dienstleistungen und besondere Genussmittel hingegen nicht.


Das führt zu Abgrenzungsfragen. Ja. Aber es folgt einer steuerpolitischen Logik. Trüffel sollen eben nicht gefördert werden. Auch wenn sie hervorragend schmecken.

 


Quintessenz

 

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG ist kein Bauchgefühl, sondern eine Frage der gesetzlichen Einordnung.


Nicht alles, was essbar ist, wird automatisch begünstigt. Ort, Zubereitung und Art der Leistung machen den Unterschied.


Die Anlage 2 zum UStG ist dabei der zentrale Maßstab.

 

Wenn also beim nächsten Seminar wieder jemand überzeugt Lebensmittel ruft, wissen Sie es besser.


Und können ganz entspannt erklären, warum Kaviar steuerlich eben nicht dazugehört 😄



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