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Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz

Klatschen Sie in die Hände, liebe Zahlenakrobaten und Bilanzjongleure, denn heute tauchen wir ein in das faszinierende Schauspiel des deutschen Rechnungswesens: den aufregenden Akt der Handels- und Steuerbilanzierung! 

 

Es ist eine Performance, die jedes Jahr aufs Neue stattfindet, voller Spannung und mit einer Prise Magie. Im Zirkuszelt des Unternehmertums sind diese beiden Bilanzen die Starartisten, die mit unterschiedlichen Netzen und Sicherungen arbeiten – und ich werde Ihnen die Tricks und Kniffe zeigen, die hinter ihrer beeindruckenden Vorstellung stecken.

 

Regelmäßig erreicht mich die Frage aus dem Publikum der Weiterbildungen: "Was sind eigentlich die wichtigsten Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz?"

 

Nun, schnallen Sie sich an, denn wir stehen kurz davor, diese Doppelrolle zu entschlüsseln. Mit einem Fuß im Handelsgesetzbuch und dem anderen im Einkommensteuergesetz, springen wir gemeinsam durch die Reifen der Regularien und landen sicher auf dem Boden der Tatsachen. Lassen Sie uns die Bilanzakrobatik meistern und die Geheimnisse hinter diesen beiden kraftvollen Instrumenten der Finanzwelt enthüllen!

 

 

Doppelter Bilanz-Salto: Die wichtigsten Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz

 

Im deutschen Rechnungswesen existieren zwei wesentliche Bilanzarten: die Handelsbilanz (HB) und die Steuerbilanz (StB). Während die Handelsbilanz nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) aufgestellt wird und vor allem Informations- und Ausschüttungsbemessungszwecken dient, richtet sich die Steuerbilanz nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dient der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne.

 

Die Unterschiede zwischen diesen Bilanzen sind teilweise erheblich und können zu unterschiedlichen Wertansätzen in den jeweiligen Bilanzen führen.

 

Im Handelsrecht besteht für Einzelunternehmer die Möglichkeit einer Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 241a HGB, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Jahren Umsatzerlöse von bis zu 600.000 Euro und einen Gewinn von bis zu 60.000 Euro erzielen. Im Steuerrecht hingegen existiert eine solche Befreiung nicht; die Buchführungspflicht wird durch § 140 AO und § 141 AO geregelt, wobei Letzterer bestimmte Schwellenwerte vorschreibt.

 

Eine Saldierung von Posten ist im Handelsrecht nur unter bestimmten Bedingungen wie bei Pensionsrückstellungen oder Altersversorgungsverpflichtungen erlaubt (§ 246 Abs. 2 S.1 und 2 HGB), wohingegen im Steuerrecht ein generelles Saldierungsverbot gilt (§ 5 Abs. 1a EStG).

 

Für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände, wie selbsterstellte Software, besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht (§ 248 Abs. 2 HGB), während steuerrechtlich ein Aktivierungsverbot herrscht (§ 5 Abs. 2 EStG).

 

Entgeltlich erworbene Firmenwerte müssen handelsrechtlich aktiviert und können über die individuelle Nutzungsdauer, in der Regel maximal 10 Jahre, abgeschrieben werden (§ 246 Abs. 1 S.4 HGB in Verbindung mit § 253 Abs. 3 S.3 HGB). Im Steuerrecht ist eine Aktivierung ebenso Pflicht, jedoch muss die lineare Abschreibung über 15 Jahre erfolgen (§ 7 Abs. 1 S.3 EStG).

 

Entwicklungskosten für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände sind handelsrechtlich zu aktivieren (§ 255 Abs. 2a S.1), im Steuerrecht dürfen nur entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen angesetzt werden (§ 5 Abs. 2 EStG).

 

Bei den Vorräten etwa wendet die Handelsbilanz das strenge Niederstwertprinzip an und setzt stets einen niedrigeren Teilwert an, wenn dies geboten ist. In der Steuerbilanz hingegen gilt das Wahlrecht des Ansatzes eines niedrigeren Teilwerts bei voraussichtlich dauernder Wertminderung.

 

Forderungen im Anlagevermögen (AV) müssen in der Handelsbilanz nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung abgeschrieben werden, hingegen Forderungen im Umlaufvermögen (UV) durch das strenge Niederstwertprinzip, stets mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden müssen. Im Steuerrecht, wird man nur aktiv bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung, welche man mit dem Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ansetzt.

 

Das Disagio wird in der Handelsbilanz gemäß § 250 Abs. 3 HGB behandelt, wohingegen im Steuerrecht das Gebot zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens nach § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG besteht.

 

Für aktive latente Steuern sieht das HGB einen Ansatz vor, während in der Steuerbilanz kein Ansatz erfolgt.

 

Bei Drohverlustrückstellungen wiederum ist in der Handelsbilanz ein Gebot nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB vorgeschrieben, während im Steuerrecht ein Verbot gemäß § 5 Abs. 4a EStG besteht.

 

Bei der Bewertung von Rückstellungen müssen handelsrechtlich erwartete Kosten- und Preissteigerungen berücksichtigt werden (§ 253 Abs. 1 S.2 HGB), steuerrechtlich sind jedoch die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a f EStG).

 

Auch bei Rückstellungen, die nur zu erfüllen sind, sofern künftige Einnahmen anfallen, sowie bei Verbindlichkeiten gibt es Unterschiede: In der Handelsbilanz ist ein Gebot nach § 249 Abs. 1 und § 247 Abs. 1 HGB vorgesehen, in der Steuerbilanz ein Verbot gemäß § 5 Abs. 2a EStG.

 

Bei der Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten existieren ebenfalls Differenzen. Die Handelsbilanz erlaubt eine Abzinsung mit dem Marktzinssatz, wenn die Restlaufzeit über einem Jahr liegt, und die Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag, während die Steuerbilanz eine Bewertung nach den Vorschriften des § 6 EStG vorsieht.

 

Passive latente Steuern dürfen in der Handelsbilanz nach § 274 Abs. 1 S. 1 HGB angesetzt werden, in der Steuerbilanz ist dies nicht gestattet.

 

Abschreibungen müssen in der Handelsbilanz GoB-konform sein, das heißt, alle Abschreibungsmethoden, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, sind erlaubt. Die Steuerbilanz erlaubt hingegen nur explizit genannte Methoden.

 

Beim Verbrauchsfolgeverfahren ist in der Handelsbilanz sowohl das FIFO- als auch das LIFO-Verfahren zulässig, wohingegen die Steuerbilanz lediglich das LIFO-Verfahren gestattet, falls dieses bereits handelsrechtlich angewandt wird.

 

Diese Unterschiede führen dazu, dass die Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Werte für gleiche Sachverhalte ausweisen können, was die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abstimmung und Überleitung zwischen beiden Bilanzen unterstreicht.

 

 

Quintessenz

 

Die Quintessenz der Unterscheidung zwischen Handels- und Steuerbilanz liegt in ihrer spezifischen Zielsetzung und den daraus resultierenden Bewertungsunterschieden. Die Handelsbilanz, gestützt durch das HGB, zielt auf die Darstellung eines vorsichtigen, realistischen Unternehmensbildes ab und dient der Information sowie der Gewinnausschüttung.

 

Die Steuerbilanz hingegen, basierend auf dem EStG, hat die steuerliche Gewinnermittlung im Fokus. Signifikante Differenzen offenbaren sich in der Bewertung von Posten wie Vorräten, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie in der Behandlung von Abschreibungen und Rückstellungen. Diese Abweichungen erfordern ein sorgfältiges Balancieren in der buchhalterischen Praxis, um beide Bilanzen korrekt zu führen und den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

 

Verständnis und richtige Anwendung der unterschiedlichen Ansätze sind somit unerlässlich für die finanzwirtschaftliche Gesundheit und Transparenz eines Unternehmens.