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Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine

Gutscheine erfreuen sich als flexible Geschenkoption zu vielen Gelegenheiten, wie zum Beispiel Weihnachten, großer Beliebtheit. Ganz ehrlich, wer hat denn keinen Gutschein zu Weihnachten bekommen? 😉

 

Allerdings ist bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen Vorsicht geboten, da hier besondere Regelungen gelten. In unserem nächsten Blogartikel beleuchten wir die umsatzsteuerrechtliche Natur von Gutscheinen, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist: Ein Gutschein muss dem Inhaber das Recht einräumen, ihn als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen einzusetzen.

 

Es ist zu beachten, dass nicht alle Preisnachlassinstrumente als Gutscheine im Sinne des Umsatzsteuerrechts gelten. Tatsächlich berechtigen manche Rabattinstrumente den Inhaber lediglich zu einem Preisnachlass, ohne ihm das Recht zu gewähren, damit Waren oder Dienstleistungen zu beziehen.

 

Eine wesentliche Änderung trat 2019 in Kraft: Das Umsatzsteuergesetz (UStG) differenziert seither zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Diese Unterscheidung ist für die korrekte Anwendung der Umsatzsteuer entscheidend und wir werden beide Typen von Gutscheinen in diesem Artikel genau untersuchen, um die umsatzsteuerlichen Implikationen für Unternehmen und Verbraucher zu klären.

 

 

Navigieren durch die umsatzsteuerlichen Feinheiten von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen

 

Einzweck-Gutschein

 

Ein Einzweck-Gutschein definiert sich durch die Verfügbarkeit aller notwendigen Details zum Zeitpunkt seiner Ausgabe, die eine eindeutige umsatzsteuerliche Bewertung der damit verbundenen Transaktionen ermöglichen. Konkret bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt, an dem der Gutschein ausgegeben oder übertragen wird, klar ist, welcher Umsatzsteuersatz für die mit dem Gutschein zu beziehende Leistung anzuwenden ist, einschließlich des Ortes der Leistungserbringung. Somit erfolgt die steuerliche Erfassung des Umsatzes unmittelbar beim Verkauf des Gutscheins und nicht bei der späteren Einlösung, bei der die eigentliche Leistung erbracht wird.

 

Mehrzweck-Gutschein

 

Mehrzweck-Gutscheine sind solche Voucher, die nicht als Einzweck-Gutscheine klassifiziert werden können. Im Gegensatz zu Einzweck-Gutscheinen erfolgt die umsatzsteuerliche Belastung bei Mehrzweck-Gutscheinen nicht im Moment der Ausgabe, sondern erst mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der damit verbundenen Leistungen oder Lieferungen. Die Übertragung eines Mehrzweck-Gutscheins gilt somit als neutrale finanzielle Transaktion, bei der Geld gegen ein flexibles Zahlungsmittel getauscht wird, ohne dass dabei Umsatzsteuer anfällt.

 

 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen: Einblick in Einzweck- und Mehrzweck-Varianten

 

Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer sofort fällig, weil die notwendigen Details für die steuerliche Erfassung – Ort der Leistung und anzuwendender Steuersatz – bereits feststehen. Die Bezahlung des Gutscheins gilt somit als steuerbare Leistung.

 

Betrachten wir ein Beispiel für Mehrzweck-Gutscheine: Ein Händler verkauft einen 100-Euro-Gutschein, der es dem Inhaber ermöglicht, jedes Produkt aus dem Sortiment des Händlers zu wählen, wobei das konkrete Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht festgelegt ist. Da das Produktangebot sowohl Artikel mit 7% als auch mit 19% Umsatzsteuer umfasst, bleibt der anwendbare Steuersatz zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe unklar. Die Buchung hierfür wäre: Kasse/Bank an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen.

 

Im Gegensatz dazu ein Beispiel für Einzweck-Gutscheine: Ein Parfümerieinhaber verkauft einen Gutschein im Wert von 60 Euro, der nur für Produkte aus seinem Laden gilt, die alle dem 19%igen Steuersatz unterliegen. Die Umsatzsteuer für diesen Gutschein wird direkt beim Verkauf erfasst, da die Leistungsbedingungen eindeutig sind. Die buchhalterische Erfassung zeigt: Kasse/Bank an Erlöse 19% USt. Zusätzlich muss der Händler die Verbindlichkeit aus dem Gutschein in seiner Buchführung vermerken: Verrechnungskonto an Verbindlichkeiten aus Gutscheinen.

 

Ein spezieller Fall ist der Restaurantgutschein: Aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Speisen (7%) und Getränke (19%) bis Ende 2023, zählt ein solcher Gutschein zu den Mehrzweck-Gutscheinen, da beim Verkauf des Gutscheins nicht feststeht, welcher Umsatzsteuersatz später anzuwenden ist.

 

 

Quintessenz

 

Die umsatzsteuerliche Handhabung von Gutscheinen hängt entscheidend davon ab, ob es sich um Einzweck- oder Mehrzweck-Gutscheine handelt.

 

Einzweck-Gutscheine ziehen sofortige steuerliche Konsequenzen nach sich, da bei ihrer Ausgabe alle nötigen Informationen für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes vorliegen. Sie werden daher unmittelbar bei Verkauf des Gutscheins besteuert.

 

Mehrzweck-Gutscheine hingegen bleiben steuerlich unberührt, bis die eigentliche Leistung in Anspruch genommen wird, weil der genaue Steuersatz erst bei Einlösung des Gutscheins feststeht. Diese Unterscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, die ein breites Spektrum an Produkten oder Dienstleistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen anbieten, wie im Falle von Restaurantgutscheinen, bei denen für Speisen und Getränke verschiedene Umsatzsteuersätze gelten.

 

Und für die korrekte steuerliche Erfassung und Buchführung von Gutscheinen ist die korrekte Einordnung in eine dieser beiden Kategorien unerlässlich.