Anwendungsbereich
Der Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) gilt für alle Vermögenswerte mit Ausnahme von IAS 36.2:
- Vorräten nach IAS 2,
- vertraglichen Vermögenswerten bei Aufträgen nach IFRS 15,
- aktiven latenten Steuern nach IAS 12,
- Vermögenswerten aus Leistungen an Arbeitnehmer nach IAS 19,
- Finanzinstrumenten nach IAS 9,
- Immobilien für Zwecke der Wertanlage nach IAS 40 bei Fair Value-Ansatz, Agrarprodukten nach IAS 41,
- bestimmten Vermögenswerten aus Versicherungsverträgen IFRS 4 und
- mit Ausnahme von zur Veräußerung stehenden langfristigen Vermögenswerten (Gruppen langfristiger Vermögenswerte) nach IFRS 5.
Die ausgenommenen Vermögenswerte unterliegen eigenständigen Bewertungskonzepten (z. B. einer Fair Value-Bewertung), die mit einem Werthaltigkeitstest im Sinne von IAS 36 nicht vereinbar sind.
IAS 36 betrifft daher insbesondere Wertminderungen
- von immateriellen Vermögenswerten,
- von Sachanlagen zu Anschaffungskosten bewerteten sowie
- als Finanzinvestition gehaltene Immobilien und
- des Firmenwerts.
Wird eine Wertminderung festgestellt, dann ist eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich. Eine außerplanmäßige Abschreibung darf aber nur dann erfolgen, wenn die Bedingungen des Werthaltigkeitstests (Impairment-Test) erfüllt sind nach IAS 36.59.
Nach IAS 16.65 ff. werden folgende Positionen bei der außerplanmäßigen Abschreibung von Sachanlagen nicht berücksichtigt, da sie ertragswirksam als Forderung angesetzt werden, sobald der Forderungsanspruch besteht
- Rückgriffsrechte,
- Schadenersatzansprüche oder
- Versicherungsentschädigungen.
Anhaltspunkte für eine Wertminderung (Trigger Events)
Ein Werthaltigkeitstest ist grundsätzlich dann durchzuführen, wenn ein Anhaltspunkt für eine Wertminderung besteht nach IAS 36.9 handelt es sich dabei um sogenannte "Trigger Events".
Anhaltspunkte für eine Wertminderung ergeben sich aus externen und internen Informationen, insbesondere aus den folgenden Indizien:
- erheblich gesunkener Marktwert,
- eingetretene oder drohende nachteilige Veränderung der rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen (z. B. auch drohende behördliche Auflagen oder Einschränkungen),
- Anstieg der langfristigen Zinsen oder der erwarteten Renditen, die den Barwert künftiger Mittelzuflüsse zur Berechnung einer Wertminderung wesentlich verringern (ein bloßer Anstieg kurzfristiger Zinsen ist i. d. R. weniger problematisch),
- der Buchwert des Eigenkapitals des Unternehmens ist höher als seine Marktkapitalisierung,
- Schadensfälle oder technische Überalterung von Vermögenswerten,
- Änderung in der Nutzung des Vermögenswerts, Verkaufs- oder Stilllegungspläne,
- Informationen aus der Kostenrechnung, die auf eine verschlechterte Wirtschaftlichkeit hinweisen (z. B. gestiegene Kosten und verringerte Deckungsbeiträge),
- Verschlechterung der Netto-Cashflows aus der Nutzung des Gegenstands oder Nichterreichen budgetierter Netto-Cashflows. Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmbarer Nutzungsdauer, noch nicht betriebsbereite immaterielle Vermögenswerte (z. B. laufende Entwicklungsprojekte) und der Firmenwert (IFRS 3) sind jährlich auf Wertminderung zu testen, auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Wertminderung bestehen. Bei Anhaltspunkten einer Wertminderung ist ggf. ein zusätzlicher Werthaltigkeitstest erforderlich (IAS 36.10). Der jährliche Werthaltigkeitstest ist jedes Jahr zum selben Zeitpunkt durchzuführen (allerdings können verschiedene Vermögenswerte zu verschiedenen Zeitpunkten getestet werden). Bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmbarer Nutzungsdauer sind auch Erleichterungen vorgesehen.
Umfang der Wertminderung
Nach IAS 36.59 liegt eine Wertminderung dann vor, wenn der erzielbare Betrag (recoverable amount) unter den Buchwert gefallen ist; in diesem Fall und nur in diesem Fall kommt es zu einer außerplanmäßigen Abschreibung.
Als erzielbarer Betrag gilt entweder nach IAS 36.6:
- der Fair Value abzüglich Veräußerungskosten (fair value less cost to sell) oder
- der Nutzungswert (value in use, das ist der Barwert der erwarteten Cashflows).
Entscheidend ist der jeweils höhere Betrag, das heißt der jeweils geringere Abschreibungsbetrag, weil grundsätzlich ein opportunistisches Verhalten anzunehmen ist! Kann der Unternehmer den Vermögenswert nicht gewinnbringend nutzen, dann würde er ihn veräußern. Liegt bereits einer der beiden Beträge über dem Buchwert, dann muss der andere Betrag nicht mehr ermittelt werden. Soll der Vermögenswert ohnedies veräußert werden, ist regelmäßig nur auf den Fair Value abzüglich Veräußerungskosten abzustellen nach IAS 36.21.
Der Fair Value ist gemäß IFRS 13 zu ermitteln. Die Fair Value-Definition des IFRS 13 klammert Veräußerungskosten auch sogenannte Transaktionskosten grundsätzlich aus, für Zwecke des IAS 36 sind diese daher gesondert zu berücksichtigen. Sofern die Veräußerungskosten eine relevante Größe darstellen, ist der für IAS 36 maßgebliche Wert daher geringer als der Fair Value gemäß IFRS 13 nach IAS 36.5(c).
Als Veräußerungskosten gelten alle der Veräußerung direkt zurechenbaren, zusätzlich entstehenden Kosten, nicht aber Finanzierungskosten und Ertragsteuern.
Zu den Veräußerungskosten zählen etwa
- Rechtsberatungskosten,
- Gebühren und Verkehrssteuern,
- notwendige Abbau-,
- Reinigungs-,
- Verpackungs- oder
- Wartungskosten.
Mögliche Kostenvorteile aus der Veräußerung dürfen nicht gegengerechnet werden. Lässt sich der Fair Value abzüglich Veräußerungskosten nicht verlässlich ermitteln, dann darf der erzielbare Betrag mit dem Nutzungswert gleichgesetzt werden nach IAS 36.20 allerdings ist dies nur für den absoluten Ausnahmefall gedacht.
Der Nutzungswert ist der Barwert der erwarteten, zukünftigen Cashflows, die aus der Nutzung des Vermögenswerts und ggf. aus einer zukünftigen Veräußerung zu erzielen sind; siehe hierzu IAS 36.6 und IAS 36.30. Cashflows aus Budgetprognosen sollten einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren um fassen. Über diesen Zeitraum hinaus werden Cashflows nur extrapoliert, indem eine konstante oder abnehmende Trendrate zugrunde gelegt wird. Die Trendrate sollte das industrieübliche Wachstum nicht überschreiten. Die Cashflow-Prognosen müssen auf verlässlichen, belastbaren Annahmen des Managements beruhen, wobei mehr Gewicht auf externen Informationen als auf internen liegen soll. Zur Unterstützung der Annahmen sind frühere Prognosen mit den tatsächlich eingetretenen Cashflows zu vergleichen (Backtesting) und Gründe für allfällige Abweichungen zu analysieren. Die Prognosen müssen konsistent mit den tatsächlichen Cashflows sein, wobei neue Umstände, die sich auf frühere Cashflows noch nicht ausgewirkt haben, gesondert zu beachten sind nach IAS 36.33.
Die maßgeblichen Cashflows umfassen alle Einzahlungen, die mit dem Vermögenswert erwirtschaftet werden können, einschließlich etwaiger Veräußerungserlöse nach IAS 36.39. Direkt zurechenbare Auszahlungen zur Aufrechterhaltung der Einzahlungen sind abzuziehen (Auszahlungen für Erhaltung oder Wartung und für zurechenbare Gemeinkosten; siehe hierzu IAS 36.41).
Die Wertermittlung ist in der Praxis oft mit Unsicherheit belastet, insbesondere dann, wenn Cashflow-Prognosen erforderlich sind. Das IASB versucht, dieses chronische Problem durch umfassende Angabepflichten in den Griff zu bekommen nach IAS 36.130.
Insbesondere ist im Anhang der erzielbare Betrag anzugeben und ob ein Nutzungswert oder ein Fair Value gemäß IFRS 13 abzüglich Veräußerungskosten zugrunde gelegt wurde.
Quintessenz
Die internationale Rechtsprechung ist äußerst interessant. Hauptsächlich diese opportunistische Grundhaltung ist eine völlig andere, als wir dies in unserer nationalen Rechtsprechung gewohnt sind. Dieses Jahr werde ich mich auch diesem Themenbereich immer mal wieder widmen 🧐. Es bleibt spannend!
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