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Bewirtungskosten

 

In einem früheren Blogartikel vom November 2021 hatte ich mich bereits mit dem neuen Schreiben des BMF v. 30.6.2021 mit dem Thema von Bewirtungsausgaben in einem Bewirtungsbetrieb auseinandergesetzt.

 

Nun wurden aber daraufhin die grundsätzlichen Hintergründe zu diesem Thema angefragt, daher hier noch einmal ganz ausführlich und Schritt für Schritt.

 

Ertragsteuerliche Behandlung für den Bewirtenden

 

Für einen Unternehmer können die Bewirtungsaufwendungen gewinnmindernde Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG) sein. Dies gilt auch für körperschaftssteuerpflichtige Kapitalgesellschaften, da sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer nach den Gewinnermittlungsvorschriften im Einkommensteuergesetz (§§ 4 ff. EStG) richtet. Bei einer „Privatperson”, die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, können die Kosten für eine Bewirtung gegebenenfalls Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG darstellen.

 

Bewirtungskosten ganz allgemein

 

Bewirtungskosten sind nach R 4.10 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln und können entweder in voller Höhe, nur zum Teil oder überhaupt nicht abzugsfähig sein. Zu den Bewirtungskosten gehören auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung stehen und im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sind, wie zum Beispiel Trinkgelder und Garderobengebühren.

 

Keine Bewirtungen sind aber nach den Einkommensteuerrichtlinien die üblichen Gesten der Höflichkeit, wie z.B. Kaffee und Kekse bei einer betrieblichen Besprechung. Ebenfalls keine Bewirtungskosten sind Produkt-/Warenverkostungen im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim Zwischenhändler oder bei Messeveranstaltungen; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte und Waren. Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dabei darf aber nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten, z. B. Brot anlässlich einer Weinprobe gereicht werden. Ansonsten handelt es sich um geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten.

 

Bewirtungskosten können steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie betrieblich veranlasst und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung in ihrer Höhe angemessen sind. Die Angemessenheit der Bewirtungskosten richtet sich nach den jeweiligen Branchenverhältnissen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuführen (H 4.10 EStR). Bei den Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde dürfen steuerlich als Betriebsausgaben abgezogen werden 70 Prozent der durch Belege ordnungsgemäß nachgewiesenen Aufwendungen, soweit sie angemessenen sind. Überschussrechner müssen in der Anlage EÜR in einer eigenen Zeile den abziehbaren Teil (70 %) und den nicht abziehbaren Teil (30 %) getrennt eintragen.

 

Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige in geschäftlicher Verbindung steht oder diese anstrebt; dazu zählen auch Arbeitnehmer dieser Personen, nicht aber Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst. Die besonderen Vorschriften für den Nachweis und die Aufzeichnungen hinsichtlich der Kosten müssen beachtet werden.

 

Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen und rein privat veranlassten Bewirtungsaufwendungen

 

Nach R 4.10 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) sind betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen, die nicht geschäftlich bedingt sind, die Kosten für die Bewirtung eigener Arbeitnehmer. Diese können als Betriebsausgaben zu 100 Prozent steuermindernd berücksichtigt werden, ebenso wie die hiermit verbundenen Nebenkosten (Trinkgelder, Garderobengebühr).

 

Rein privat veranlasste Bewirtungskosten sind Kosten der allgemeinen Lebensführung und werden nicht steuermindernd berücksichtigt (§ 12 Nr.1 EStG). Wann Bewirtungskosten dagegen betrieblich veranlasst sind, ist eine Frage des Einzelfalles. Nach R 4.10 und R 12.1 Einkommensteuerrichtlinien (EStR) liegen grundsätzlich keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor, wenn der Steuerpflichtige Geschäftsfreunde in seiner Wohnung bewirtet oder anlässlich seines Geburtstages in einer Gaststätte.

 

Als weitere Kriterien neben dem Anlass der Bewirtung hat der BFH zur grundsätzlichen Einordnung von Bewirtungskosten als Werbungskosten und damit zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung in diesen Urteilen folgende Kriterien aufgestellt:

  • Als Gastgeber tritt das Unternehmen oder der steuerpflichtige Arbeitnehmer/Unternehmer auf.
  • Die Gästeliste bestimmt der Unternehmer bzw. der Vorgesetzter oder der Arbeitnehmer.
  • Die Gäste sind Kollegen, Mitarbeiter, Presse und Verbandvertreter oder private Bekannte bzw. Angehörige des Bewirtenden.
  • Der Ort der Veranstaltung ist im Unternehmen/Restaurant oder im Haus des Steuerpflichtigen.
  • Der Charakter der Veranstaltung ist insgesamt eher betrieblicher bzw. privater Natur.

Hinweis: Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten für eine nicht betrieblich anerkannte, sondern rein private Bewirtung (z.B. Geburtstagsfeier) eines Gesellschaftergeschäftsführers, so sieht die Rechtsprechung hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Sowohl bei der Kapitalgesellschaft als auch entsprechend bei einem Personenunternehmen werden die Kosten für die Bewirtung in diesem Fall nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Da sie den Gewinn des Unternehmens nicht mindern dürfen, werden sie den Einkünften außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet.

 

Ertragsteuerliche Behandlung beim Bewirteten

 

Bei dem Bewirteten kann es sich bei einer Bewirtung im beruflichen Umfeld entweder um einen anderen Unternehmer oder einen Arbeitnehmer handeln. Dabei kann der Wert der Bewirtungsaufwendungen eine ertragssteuerpflichtige Einnahme sein.

 

Für einen bewirteten anderen Unternehmer sehen die Finanzbehörden nach R 4.7 Abs.3 EStR im Wert der Bewirtungsaufwendungen aus Vereinfachungsgründen keine zu versteuernde Betriebseinnahme.

 

Für den bewirteten Arbeitnehmer kann der Bewirtungsaufwand eine Lohnzuwendung in Form einer Sachzuwendung sein, für die er Lohnsteuer zu zahlen hat (§§ 19 Abs.1 Nr.1, 8 Abs.2 EStG). Dabei ist zunächst festzustellen, wann eine Zuwendung (Bewirtung) Arbeitslohn ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Zuwendung nur dann Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer dafür, dass er seine individuelle Arbeitskraft zu Verfügung stellt, eine objektive Bereicherung erhält, die Zuwendung also Entlohnungscharakter hat. Dies muss im Einzelfall entschieden werden.

 

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bei bspw. regelmäßigen Dienstbesprechungen Mahlzeiten zur Verfügung oder gewährt regelmäßig verbilligtes Essen, ist grundsätzlich von Arbeitslohn auszugehen. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn der Arbeitgeber ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Bewirtung seiner Arbeitnehmer hat. Dann zählt der Wert der Bewirtung nicht zum Arbeitslohn der Arbeitnehmer. Nach der Rechtsprechung (BFH VI R 55/92, VI R 56/92, VI R 55/92, VI R 56/92 Urteil v. 5.5.1994) reicht es für eine solche Ausnahme aber nicht alleine aus, dass für eine Zuwendung (Bewirtung) allgemeine betriebliche Gründe sprechen und deshalb beim Arbeitgeber Betriebsausgaben entstehen. Die Bewirtung ist grundsätzlich als Lohnzuwendung einzuordnen. Eine Ausnahme, nach der keine Lohnzuwendung vorliegt, wird insbesondere dann gemacht, wenn der Arbeitsablauf einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz nötig macht und der Arbeitgeber dann unentgeltlich Speisen und Getränke zur Verfügung stellt, die pro Mahlzeit einen Wert von 40 – nicht überschreiten. Weitere Beispiele siehe R 31 Abs.8 LStR.

 

Mahlzeiten, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer geschäftlich veranlassten Bewirtung erhält, zählen nicht zu seinem Lohn, da auch hier das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Die Angemessenheit der Bewirtungskosten richtet sich auch hier nach den jeweiligen Branchenverhältnissen. Ein höherer Preis bzw. luxuriöses Ambiente sprechen eher für eine Belohnung der Arbeitnehmer und damit für eine Lohnzuwendung.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Bewirtungskosten für den Bewirtenden

 

Der bewirtende, zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1a Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) die in den Bewirtungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer in voller Höhe von der Vorsteuer abziehen und nicht nur die nach § 4 Abs.1 Nr.2 EStG abzugsfähigen 70%. Nach der alten Fassung des § 15 Abs.1a UStG konnte nur die Umsatzsteuer von der Vorsteuer abgezogen werden, die auf diese abzugsfähigen 70 Prozent entfiel.

 

Das hielt der Bundesfinanzhof (Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03) für einen Verstoß gegen die europäische Richtlinie 77/388/EWG. Daher hat der Gesetzgeber den § 15 Abs.1a UStG neugefasst (siehe auch BMF-Schreiben vom 23.Juni 2005).

 

Für das freiwillig gezahlte Trinkgeld ist der Vorsteuerabzug allerdings nicht möglich. Hierzu führt Abschnitt 10.1 Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) (früher: Abschn. 149 Abs. 5 Umsatzsteuerrichtlinien (UStR)) aus: „Zum Entgelt gehören auch freiwillig an den Unternehmer gezahlte Beträge, z. B. Trinkgelder, wenn zwischen der Zahlung und der Leistung des Unternehmers eine innere Verknüpfung besteht.

 

Der im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe erhobene Bedienungszuschlag ist Teil des vom Unternehmer vereinnahmten Entgelts, auch wenn das Bedienungspersonal den Zuschlag nicht abführt, sondern vereinbarungsgemäß als Entlohnung für seine Dienste zurückbehält. Dagegen rechnen die an das Bedienungspersonal gezahlten freiwilligen Trinkgelder nicht zum Entgelt für die Leistungen des Unternehmers.

 

Hinweis: Ertragsteuerlich sind den Bewirtungskosten auch Trinkgelder zuzurechnen sind.

 

Hier folgt nun ein kleines Beispiel:

 

Bei angemessenen und ordnungsgemäß nachgewiesenen Bewirtungskosten in Höhe von 119,00 – inklusive 19 Euro Umsatzsteuer kann der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die gesamte Vorsteuer in Höhe von 19 Euro (19 % USt von 119 Euro) abziehen. Von dem Nettobetrag in Höhe von 100 Euro sind bei geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten 70 Euro als Betriebsausgaben abzugsfähig, während 30 Euro nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

 

Das hat zur Folge, dass die 30 Euro nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG wieder außerbilanziell zur steuerlichen Gewinnermittlung hinzugerechnet werden müssen.

 

Quintessenz

 

Bei Essenseinladungen, die mit einer unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen, kann der Bewirtende unter bestimmten Umständen die Kosten für die Bewirtung als Betriebsausgaben steuerlich gewinnmindernd berücksichtigen.

Für Erwerbstätige besteht unter bestimmten Umständen ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer.

 

Des Weiteren kann die hierauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige vorsteuerabzugsberechtigt ist. Besondere Nachweis- und Aufzeichnungsregeln sind zu beachten (hierzu beachten wir bitte den Blog-Artikel vom November 2021).

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