Da ich mich im letzten Jahr auch intensiv mit der Erbschaftsteuer und dem Bewertungsgesetz beschäftigt habe, gibt es heute einen Blogartikel zum Thema Grundstücksarten:
Was sind sie und wie werden sie überhaupt unterschieden?
Bei der Bewertung der bebauten Grundstücke sind gemäß § 181 Abs. 1 BewG folgende sechs Grundstücksarten zu unterscheiden vergleiche hierzu auch R B 181.1 ErbStR:
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Mietwohngrundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Geschäftsgrundstücke
- gemischt genutzte Grundstücke und
- sonstige bebaute Grundstücke.
Die vorstehende Aufzählung ist abschließend.
Jedes bebaute Grundstück muss einer der sechs Grundstücksarten zugeordnet werden. Die Grundstücksart ist ausschlaggebend für das anzuwendende Bewertungsverfahren.
Ein- und Zweifamilienhäuser
Ein- und Zweifamilienhäuser sind gemäß § 181 Abs. 2 BewG Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten - siehe hierzu Wohnungsbegriff nachfolgend geregelt in § 181 Abs. 9 BewG - und kein Wohnungseigentum sind. Eine Nutzung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken beispielsweise zu gewerblichen Zwecken ist für die Annahme eines Ein- oder Zweifamilienhauses insoweit unschädlich, als die andere Nutzung unter 50 % der Wohn- oder Nutzfläche des Hauses bleibt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Mietwohngrundstücke
Mietwohngrundstücke liegen nach § 181 Abs. 3 BewG vor, wenn zu mehr als 80 % der Wohn- oder Nutzfläche des Hauses eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt und es sich nicht um Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum handelt.
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist nach § 181 Abs. 4 BewG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört - siehe hierzu die Definition nach § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Teileigentum
Teileigentum ist nach § 181 Abs. 5 BewG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört - siehe hierzu die Definition nach § 1 Abs. 3 WEG.
Geschäftsgrundstücke
Bei Geschäftsgrundstücken im Sinne von § 181 Abs. 6 BewG handelt es sich um Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- oder Nutzfläche des Hauses eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und die nicht Teileigentum sind.
Gemischt genutzte Grundstücke
Gemischt genutzte Grundstücke sind nach § 181 Abs. 7 BewG Grundstücke, die mehreren unterschiedlichen Zwecken dienen - beispielsweise Wohnzwecke, eigene oder fremde betriebliche oder öffentliche Zwecke - und nicht den vorstehenden vier anderen Grundstücksarten zuzuordnen sind beispielsweise ein Einfamilienhaus, das neben Wohnzwecken zu mehr als 50 %, aber zu weniger als 80 % gewerblich genutzt wird.
Sonstige bebaute Grundstücke
Als sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 8 BewG gelten alle übrigen Grundstücke, die nicht in die vorstehenden fünf anderen Grundstücksarten eingeordnet werden können.
Sie dienen weder Wohn- noch betrieblichen noch öffentlichen Zwecken, wie beispielsweise
- Vereinsheime
- Sportstätten- oder Sporthallen
- Jagdhütten
- privat genutzte selbständige Garagengrundstücke, etc.
Was versteht man unter einer "Wohnung"?
...und hier noch ein kleiner Hinweis aus dem § 181 Abs. 9 BewG - dieser Paragraph enthält die bewertungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale einer Wohnung!
Danach muss eine Wohnung:
- gegenüber anderen Wohnungen baulich abgeschlossen sein,
- einen eigenen Zugang haben,
- über eine Küche,
- eine Waschgelegenheit und
- eine Toilette verfügen und
- eine gewisse Mindestgröße von 23 m² aufweisen,
sodass die Führung eines selbstständigen Haushaltes möglich ist.
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