Heute geht es hauptsächlich um alle Freiberufler, Selbständige und Kleinunternehmen!
Die Bundesregierung hat mehrere Hilfspakete auf den Weg gebracht, um zu verhindern, dass Freiberufler und Unternehmen durch die Corona-Pandemie in Schieflage geraten.
Für Freiberufler, Selbständige und Kleinunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern gibt es zur Linderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona‐Pandemie einen nicht zurückzuzahlenden Sofortzuschuss des Bundes von bis zu 15.000 € im Einzelfall.
Die Bundesregierung hat sich insoweit am 23.3.2020 auf Eckpunkte für „Corona‐Soforthilfen für Kleinunternehmen und Soloselbständige“ geeinigt; die gesetzlichen Grundlagen haben Bundestag und Bundesrat am 27.3.2020 beschlossen.
Wie ist steuerlich mit den erhaltenen Zuschüssen umzugehen?
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in seiner Online‐Mitteilung vom 27.5.2020 darauf hin, dass die Corona‐Soforthilfen zwar der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen‐ und Körperschaftsteuer unterliegen, aus umsatzsteuerlicher Sicht sollen diese hingegen echte nichtsteuerbare Zuschüsse darstellen und sind weder in den Umsatzsteuer‐Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer‐Jahreserklärungen anzugeben!
Insbesondere sind diese Zuschüsse nicht in den Kennzahlen 48 (Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z. B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) und 45 (Übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen.
Es kann zur Durchsetzung von Rückforderungsrechten bei Überkompensation kommen!
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
"Der Antragsteller legt bei der Angabe, in welcher Höhe er die Billigkeitsleistung beantragt, seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zugrunde. … Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach‐ und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation kommen. Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen."
Daraus folgt: In Fällen einer Überkompensation, bei denen die bewilligten Zuschussmittel nachweislich den Liquiditätsbedarf des Antragstellers übersteigen (z. B. durch nachträgliche Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen oder höhere Einnahmen als prognostiziert), sind die überzahlten Zuschüsse zurückzuzahlen.
Erst recht zurückzuzahlen sind Gelder, deren Gewährung auf falschen Angaben des Antragstellers beruht. In diesem Fall ist der Zuschuss ganz oder teilweise zu erstatten. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben muss der Antragsteller zudem mit einer Strafverfolgung unter anderem wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) rechnen.
Hinweis: Kritisch dürfte der in der Praxis oftmals vorgenommene Einbezug von Mitteln für die private Lebensführung in den Liquiditätsengpass werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dahingehend nochmals klargestellt, dass der Zuschuss nicht der privaten Lebensführung diene und daher auch entsprechende Aufwendungen für z.B. Miete, Kranken‐ oder Rentenversicherung keinen Liquiditätsengpass im Rahmen der „Corona‐Soforthilfe“ begründen würden. Derartige Leistungen können ausschließlich über die Grundsicherung beantragt werden, deren Antragsvoraussetzungen vereinfacht worden seien.
Was kann ich tun?
Da die Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse erst später vorliegen (voraussichtlich 2021 bzw. 2022), ist es ohne Aufzeichnungen für Unternehmer kaum möglich, genau nachzuweisen, wann, warum und in welcher Höhe Sie Covid-19-bedingte Liquiditätsprobleme hatten.
Vor diesem Hintergrund sollte jeder Unternehmer, der Soforthilfen und andere finanzielle Erleichterungen wie Herabsetzung steuerlicher Abschlagszahlungen oder Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen beantragt und erhalten hat, (soweit nicht bereits geschehen rückwirkend) ab März dokumentieren, wie sich die wirtschaftliche Situation in seinem Betrieb entwickelt hat.
Je detaillierter die Dokumentation ist, desto leichter und schneller lassen sich mögliche unberechtigte Rückforderungen der Behörden widerlegen und man bleibt in der ohnehin schon schwierigen Lage vor unnötigen zusätzlichen
Belastungen verschont. Zudem kann hierdurch gegebenenfalls der Vorwurf einer missbräuchlichen und somit strafbewehrten Inanspruchnahme der Fördermittel entkräftet werden.
Diese Liquiditätsplanung beziehungsweise Dokumentation der Covid-19-bedingten Liquiditätsprobleme sollte in jedem Fall bis Ende 2020 durchgeführt werden!
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