· 

Kurzarbeitergeld in Corona-Zeiten

Heute gibt es wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld (KUG) 💡 und dessen Folgen in der kommenden Einkommensteuerveranlagung!

Als Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhält man vom Staat 60% (bzw. 67% mit mindestens 1 Kind) des letzten Nettoentgelts, bei längerer Bezugsdauer wird dieser Betrag auf bis zu 80% (bzw. 87% mit mindestens 1 Kind) erhöht. Die Aufstockung durch den Arbeitgeber soll bis zu einer Höhe von 80% des Gehalts nun steuerfrei bleiben gemäß § 3 Nr. 28a EStG. 

 

Dies war bisher nicht so! Bisher wurde die Aufstockung durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. 

 

Die Regelung der Steuerfreiheit für die Aufstockungszahlungen ist bislang befristet bis 31.12.2020.

 

Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis zu 80% des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Die Existenz von steuerpflichtigen wie auch steuerfreien Einkünften innerhalb eines Jahres führen zu einem Anwendungsfall des Progressionsvorbehalts.

 

Nun die Frage - wann genau kommt es zu einer Anwendung des Progressionsvorbehalts?

Viele staatliche Sozialleistungen sind steuerfrei wie: 

- Arbeitslosengeld I,

- Elterngeld,

- Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

- Kurzarbeitergeld (KUG),

- Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum KUG,

- Insolvenzgeld,

- Übergangsgeld für Behinderte,

- Krankengeld,

- Verletztengeld,

- Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz,

- Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit und bestimmte im Ausland erzielte Einkünfte. 

 

Die Aufzählung ist abschließend. Das heißt: Alles, was nicht aufgeführt ist, wie beispielsweise Arbeitslosengeld II, steht nicht unter dem Progressionsvorbehalt. 

 

...und nun das Kuriose: Diese steuerfreien Einkünfte können dennoch die eigene Steuerlast erhöhen! 🧐

Das liegt am Progressionsvorbehalt: Einnahmen, die ihm unterliegen, werden zur Berechnung des eigenen progressiv steigenden Steuersatzes herangezogen, wobei die Einkommensersatzleistungen selbst nicht besteuert wird.

 

Aber für das übrige steuerpflichtige Einkommen muss dann möglicherweise ein höherer Steuersatz gezahlt werden.