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Sozialversicherung bei Selbstständigen

Eine Frau wirft eine Münze in ein Sparschwein. Bildunterschrift ist Sozialversicherung bei Selbstständigen.
Wer freibe­ruflich tätig ist oder sich als Existenzgründer selbstständig machen will, braucht nicht nur gute Geschäftsideen. Man braucht auch einiges sozial­recht­liches Know-how, um zu überblicken, ob man zum Beispiel sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig ist. Ich habe die wichtigsten Fragen und Regeln zum Thema Sozial­ver­si­cherung und Selbständigkeit hier einmal für Sie zusam­men­ge­stellt.

 

Allgemeines

 

Die deutsche Sozial­ver­si­cherung hat eine lange Geschichte. Die Sozialversicherung ist eine staatlich geregelte Fürsorge für alle Bürger. Sie wird größtenteils von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert.

 

Insgesamt beinhaltet sie 5 Säulen:

  • Arbeitslosenversicherung: Wenn ein Arbeitnehmer seinen Jobverliert, wird ihm vom Staat für eine bestimmte Zeit Arbeitslosengeld bezahlt. Dies soll es ermöglichen, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen, ohne sofort in Geldnot zu geraten.
  • Gesetzliche Krankenversicherung: Diese wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer und zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt. Alternativ gibt es die Möglichkeit, sich privat zu versichern.
  • Pflegeversicherung: Da Menschen heutzutage immer älter werden, steigt die Zahl der Pflegebedürftigen weiter an. Mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung sollen diese Kosten gedeckt werden.
  • Deutsche Rentenversicherung: Damit man nach dem Austritt aus dem Berufsleben auch weiterhin jeden Monat Geld auf dem Konto hat, muss jeder Arbeitnehmer etwas in die Rentenkasse einzahlen.
  • Gesetzliche Unfallversicherung: Mit dieser werden zum Beispiel die Kosten gedeckt, die durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten entstehen.

Geregelt sind diese Versi­che­rungen in den entspre­chenden Sozial­ge­setzbüchern.

Auch Selbstständige sind in vielen Fällen sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig.

 

Haupt­be­ruflich selbstständig

 

Seit 2007 ist jeder verpflichtet, Mitglied in einer Kranken- und Pflegeversicherung zu sein. Das gilt auch für hauptberuflich Selbstständige.

 

Allerdings können Selbstständige wählen, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat kranken­ver­si­chern. In der Regel müssen sie die Versi­che­rungs­beiträge komplett selbst bezahlen, denn der Arbeit­ge­be­ranteil an den Beiträgen entfällt bei ihnen. Wir sprechen hier von für 2023 von insgesamt 32,4 Prozent, dies ergibt sich aus dem Arbeitnehmeranteil von 16,2 Prozent und Arbeitgeberanteil von 16,2 Prozent.

 

Darüber hinaus aber ist die Sozialversicherungspflicht bei hauptberuflich Selbstständigen gegenüber Arbeitnehmern gelockert. Selbstständige sind nicht verpflichtet, in die Arbeitslosen, Renten- und Unfallversicherung einzahlen -allerdings gibt es Ausnahmen. Wer zum Beispiel als selbstständiger Handwerker, Hebamme, Pfleger, Künstler oder Publizist tätig ist, muss zwingend in die Renten­ver­si­cherung einzahlen.

 

Wie hoch die Beträge jeweils ausfallen, hängt von den Einnahmen und Ausgaben des Selbstständigen ab. Bei pflicht­ver­si­cherten Berufs­gruppen wie Ärzten übernehmen die berufsständigen Versor­gungs­werke die Beiträge zur Renten­ver­si­cherung.

 

Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse versichert sind, zahlen nur die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge. Der Rest wird über das Steueraufkommen finanziert und aus den Abgaben derjenigen, die von der publizistischen oder künstlerischen Arbeit profitieren, also etwa Theatern.

 

Neben­be­ruflich selbstständig

 

Wer im Haupt­beruf fest angestellt ist und nebenher als Selbstständiger arbeitet, ist unter Umständen von der Pflicht befreit, in die Renten-, Arbeits­losen- und Unfall­ver­si­cherung einzahlen zu müssen. Hier kommt es aber darauf an, ob man mehr Zeit für die neben­be­ruf­liche Tätigkeit aufbringt als für die Arbeit als Festan­ge­stellter oder ob man neben­be­ruflich ein höheres Einkommen erzielt als in der Festan­stellung.

 

Häufig kann man selbst nur schwer einschätzen, ob man der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht unter­liegt. Um dabei auf der sicheren Seite zu stehen, sollte man sich an die Deutsche Renten­ver­si­cherung wenden und ein Status­fest­stel­lungs­ver­fahren durchführen lassen.

 

Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH

 

Vorstände einer Aktien­ge­sell­schaft sind gesetzlich von der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht befreit.

 

Dies sind Geschäftsführer einer GmbH nicht.

 

Während früher 25,1 Prozent ausreichten sowie die Feststellung der Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetz­buches, geht die Recht­spre­chung inzwi­schen davon aus, dass nur noch Mehrheits­ge­sell­schafter von der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht als Geschäftsführer einer GmbH oder einer UG haftungs­beschränkt befreit werden können. Das gilt auch für dieje­nigen, die im Gesell­schafts­vertrag oder der Satzung der GmbH ein Vetorecht oder eine Stimm­bin­dungs- oder Poolver­ein­barung abgeschlossen haben.

 

Was ist eine selbstständige Tätigkeit?

 

Eine selbstständige Tätigkeit (freiberufliche Tätigkeit) liegt vor, wenn die Arbeit nicht weisungsgebunden ausgeübt wird und keine Einbindung in die Organisationsstruktur eines Unternehmens vorliegt. Für den selbstständig Tätigen muss ein unternehmerisches Risiko bestehen.

 

Wann ist man schein­selbstständig tätig?

 

Besonders häufig vermutet die Deutsche Renten­ver­si­cherung eine Schein­selbstständigkeit dann, wenn ein Selbstständiger nur einen einzigen Auftrag­geber hat und seine Einkünfte hauptsächlich über diesen erzielt. Verdächtig von der Warte der Renten­ver­si­cherung aus ist auch, wenn ein Arbeit­nehmer weisungs­ge­bunden arbeitet oder bereits vor Beginn der Selbständigkeit in Festan­stellung bei dem Arbeit­geber beschäftigt war.

 

Ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt, prüft die Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren. Ergibt das Verfahren, dass eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, muss der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, und zwar rückwirkend vom Beginn der Scheinselbstständigkeit an. Hat ein Arbeitgeber vorsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, kann dieser sich strafbar machen.

 

Das gilt für Selbstständige und die Sozialversicherung

 

Als Selbstständiger müssen Sie sich selbstständig gegen Risiken absichern und sich um Ihre Altersabsicherung kümmern.

 

Eine Krankenversicherung und auch die Pflegeversicherung sind auch für Selbstständige Pflicht. Zudem haben Sie als Selbstständiger die Möglichkeit zwischen einer freiwillig gesetzlichen und privaten Krankenversicherung zu wählen.

 

Die Rentenversicherung ist hingegen bei den meisten Selbstständigen eine freiwillige Entscheidung. Bestimmte Berufsgruppen sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen durch den Gesetzgeber verpflichtet, Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Hierzu zählen Berufsgruppen wie Handwerker, Künstler, Publizisten, Physiotherapeuten, Pflegekräfte und freiberufliche Lehrer. Sind Sie durch Ihre Berufsgruppe pflichtversichert, müssen Sie 18,7 % des Einkommens in die Rentenversicherung einzahlen. Gehören Sie keiner dieser Berufsgruppen an, können Sie sich freiwillig versichern lassen und Ihre Beitragshöhe mitbestimmt. Die Beantragung der Pflichtversicherung von Selbstständigen kann innerhalb von fünf Jahren nach der Existenzgründung erfolgen. Mit der Einzahlung in die Pflichtversicherung haben Sie damit Anspruch auf Rehabilitationsleistungen und Erwerbsminderungsrente. Wenn keine Pflicht zur Einzahlung in die Rentenversicherung besteht, entfällt für Sie die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

 

Die Sozialversicherungspflicht ist im Sozialgesetzbuch geregelt.

 

Für Berufsgruppen, die bestimmten Risiken unterliegen, kann es daher auch für Selbstständige sinnvoll sein, freiwillig in den nicht verpflichtenden Sozialversicherungen einzuzahlen.

 

Das gilt für nebenberuflich Selbstständige und die Sozialversicherung

 

Für die Versicherungsfreiheit ist es entscheidend, welche der Tätigkeiten Sie hinsichtlich des aufgebrachten Aufwands aufbringen.

 

Zudem ist es entscheidend, welche Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielt.

 

Wie weit eine Befreiung tatsächlich möglich ist, hängt sowohl von Ihrer Krankenversicherung als auch von Ihrer Rentenversicherung ab. Sie entscheiden über Ihren Status. Erteilen Kranken- und Pflegeversicherung den Status der Selbstständigkeit, sind Sie hinsichtlich der Sozialversicherung bis auf Kranken- und Pflegeversicherung frei.

 

Quintessenz

 

Obwohl in Deutschland jeder der Sozialversicherungspflicht unterliegt, gelten für Selbständige im Bereich der Sozialversicherung besondere Regelungen. Somit ist das soziale Netz für Selbstständige durchlässiger als für Angestellte, aber damit auch um Längen komplizierter!