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Energiepreispauschale (EPP) und was nun?

Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Daraus ergeben sich zahlreiche Fragen, zu denen die Verwaltung jetzt Stellung genommen hat.

 

Wer ist Anspruchsberechtigt?

 

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
  • § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
  • § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
  • § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Personen, die in Deutschland leben und bei einem Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind (Grenzpendler und Grenzgänger sowie in Botschaften/Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte), erhalten ebenfalls die EPP. Die EPP wird in diesen Fällen jedoch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt. Entsprechende Arbeitnehmer erhalten die EPP nur mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 von ihrem deutschen Finanzamt. Der Anspruch auf die EPP besteht unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den maßgeblichen Einkünften nach § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz zusteht.

 

Wer erhält als Arbeitnehmer eine EPP?

 

Anspruchsberechtigt sind u.a. nachfolgende Personen

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz ‑ MuSchG ‑),
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison‑]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).

Werden Dienstverhältnisse unter Angehörigen anerkannt?

 

Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

 

Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die EPP. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen.

 

Kann ich die EPP erhalten, sofern ich Versorgungsbezüge oder Rente (auch Erwerbsminderungsrente) beziehe?

 

Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentnerinnen und Rentner, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP. Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP. Entsprechendes gilt für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

 

Zu den gewerblichen Einkünften gehören z. B. Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Wird die Vereinfachungsregel nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2021 (Bundessteuerblatt I S. 2202) in Anspruch genommen, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor.

 

Wann und wie lange muss die Tätigkeit ausgeübt werden?

 

Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

 

Ab wann entsteht der Anspruch?

 

Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht. Der 1. September 2022 markiert aber keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

 

Festsetzung durch die Einkommensteuerveranlagung

 

Festgesetzt wird die EPP in dem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht. Auch Arbeitnehmer, die ihre EPP noch nicht über den Arbeitgeber erhalten haben, bekommen sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Im Steuerbescheid wird dann neben der Einkommensteuer auch die EPP festgesetzt.

 

Muss ein gesonderter Antrag zur Festsetzung der EPP gestellt werden?

 

Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 anspruchsberechtigt sind und keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber bzw. keine Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. September 2022 erfolgt ist, dann reicht die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 aus. Neben den dort gemachten Angaben ist ein gesonderter Antrag nicht erforderlich.

 

Erhalten Ehegatten und Lebenspartner jeweils unabhängig voneinander eine EPP?

 

Die EPP wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt. Bei der Zusammenveranlagung erhalten beide Ehegatten/Lebenspartner einen zusammengefassten Einkommensteuer- und/oder Vorauszahlungsbescheid. Sind beide Ehegatten/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt, erhalten auch beide Ehegatten/Lebenspartner im Rahmen der Zusammenveranlagung die EPP, wenn nicht bereits eine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte. Wenn nur ein Ehegatte/Lebenspartner für die EPP anspruchsberechtigt ist, wird sie auch bei der Zusammenveranlagung nur einmal gewährt.

 

Wird eine EPP auch für Arbeitnehmer - im Zuge der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 - festgesetzt?

 

Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der EPP nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde. Das sind z. B. folgende Fälle:

  • am 1. September 2022 liegt kein Dienstverhältnis vor,
  • der Arbeitnehmer ist kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt,
  • der Arbeitgeber gibt keine Lohnsteuer-Anmeldung ab,
  • der Arbeitnehmer hat keinen inländischen Arbeitgeber (z. B. Grenzpendler/ Grenzgänger/in Botschaften oder Generalkonsulaten beschäftigte Ortskräfte).

Der Arbeitgeber ist beispielsweise dann von der Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung befreit, wenn er ausschließlich „Minijobber“ beschäftigt, für die er die 2 %ige Pauschalsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See entrichtet. Möchte der Arbeitnehmer wissen, ob er von seinem Arbeitgeber die Auszahlung der EPP erwarten kann, empfiehlt es sich, beim Arbeitgeber nachzufragen, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt.

 

Wie erfolgt und wirkt die Anrechnung auf die Einkommensteuer?

 

Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 festgesetzte EPP mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung für das Jahr 2022, d. h. sie wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Ist die festgesetzte EPP höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer Erstattung des übersteigenden Betrags an den Anspruchsberechtigten.

 

Zahlt der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer aus, wird die EPP in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.

 

Auszahlung bzw. Erhalt der EPP?

 

Wie erfolgt die Auszahlung durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer?

 

Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

 

An welche Arbeitnehmer erfolgt keine Auszahlung durch den Arbeitgeber?

 

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

  1. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
  2. der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
  3. der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  4. der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.

Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die EPP nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

 

Wie ist bei einem kurzfristigen Wechsel des Arbeitsverhältnisses?

 

Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben.

 

Wann zahlt der Arbeitgeber die EPP an seine Arbeitnehmer aus?

 

Arbeitgeber haben die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezugszahlung ist eine Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht). Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

 

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

 

Gibt es Erleichterungen für Arbeitgeber die vierteljährlich oder gar jährlich die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben?

 

Ja, der Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum kann die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen. Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.

 

Ist die EPP als Arbeitslohn pfändbar?

 

Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.

 

EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

 

Selbständige sollen die Energiepreispauschale über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten.

 

Für welche Einkunftsarten mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlungen?

 

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz festgesetzt worden sind.

 

Welche Einkommensteuer-Vorauszahlung wird herabgesetzt?

 

Es wird nur die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 herabgesetzt.

 

In welcher Höhe wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung herabgesetzt?

 

Sind für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP in Höhe von 300 Euro zu mindern.

 

Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 Euro. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Wurden bisher keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt.

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