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Entlastungspakete

Die Bundesregierung hat angesichts der stark steigenden Energiepreise etliche Entlastungen auf den Weg gebracht. Dazu zählen steuerliche Entlastungen sowie weitere unterstützende Maßnahmen. Auch betroffene Unternehmen erhalten Hilfe bei der Bewältigung der Herausforderungen.

 

Um die finanziellen Auswirkungen der gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, hat die Bundesregierung mit zwei Entlastungspaketen zügig Maßnahmen zur Entlastung und sozialen Unterstützung auf den Weg gebracht.

 

Ein weiteres, umfassendes Maßnahmenpaket soll Unternehmen unterstützen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind.

 

Erstes Entlastungspaket

 

Mit dem ersten Entlastungspaket hatte sich der Koalitionsausschuss am 23. Februar 2022 auf eine Reihe umfangreicher Entlastungsschritte verständigt.

 

Dazu zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  • EEG-Umlage entfällt zum 1. Juli 2022: Verbraucherinnen und Verbraucher werden damit bei den Stromkosten um insgesamt 6,6 Mrd. Euro entlastet. Der Bundestag hatte das entsprechende Gesetz am 28. April beschlossen. Die EEG -Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Auch „Ökostromumlage“ genannt, dient sie dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren. Sie wird bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben. Ab Januar 2023 wird die EEG -Umlage dann auf Dauer abgeschafft.
  • Einmalige Heizkostenzuschuss: Beziehende von Wohngeld erhalten damit 270 Euro (bei einem Haushalt mit zwei Personen: 350 Euro, je weiterem Familienmitglied zusätzliche 70 Euro). Azubis und Studierende im Bafög-Bezug erhalten 230 Euro. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 17. März 2022, der Bundesrat billigte es am 8. April 2022.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 sieht das erste Entlastungspaket außerdem vor:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) steigt von 35 Cent auf 38 Cent.
  • Die Mobilitätsprämie für Geringverdiener, die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird, steigt für die Jahre 2024 bis 2026 auf 38 Cent.

Diese rückwirkenden Maßnahmen sind Bestandteil des Steuerentlastungsgesetzes 2022, das am 16. März 2022 vom Kabinett beschlossen und am 13. Mai 2022 vom Bundestag verabschiedet wurde. Der Bundesrat stimmte am 20. Mai 2022 zu.

 

Zweites Entlastungspaket

 

Auf das zweite Entlastungspaket verständigte sich der Koalitionsausschuss am 23. März 2022 mit dem Maßnahmenpaket zum Umgang mit den hohen Energiekosten. Es beinhaltet umfassende Maßnahmen zur schnellen und unbürokratischen Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Familien.

 

Im Einzelnen geht es insbesondere um folgende Maßnahmen:

 

  • Energiesteuer auf Kraftstoffe wird für drei Monate vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 gesenkt. Für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter.
  • Einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Stark vergünstigtes Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV.

 

Energiepauschale für "aktive Beschäftigte"

 

Der Bundesrat hat der Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro »für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen« zugestimmt: Sie werden noch im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt bekommen. Dafür reicht es aus, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis besteht. Besteht das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1.9.2022, zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale zusammen mit dem Gehalt aus. In allen anderen Fällen erhalten Sie die Energiepauschale mit der Steuererklärung 2022.

 

Die Energiepreispauschale wird unabhängig von den geltenden steuerlichen Regelungen (Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale, Mobilitätsprämie, steuerfreie Arbeitgebererstattungen, Job-Ticket) »on top« gewährt.

Schon als die Einschränkung des Empfängerkreises – »einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige« - bekannt wurde, wurde im gleichen Moment Kritik laut. Denn unter anderem Arbeitslose, Minijobber und Rentner gehen dabei leer aus.

Für Arbeitslose und (nicht berufstätige) Studierende gibt es mit dem heutigen Beschluss keine Änderung, pauschal besteuerte kurzfristig Beschäftigte können aufatmen und Rentner haben eine Chance, sofern Sie eine (vorübergehende) Beschäftigung eingehen.

 

Minijobber und kurzfristig Beschäftigte

 

Inzwischen ist klar, dass auch geringfügig Beschäftigte von der Energiepauschale profitieren werden. Das bedeutet, dass sowohl Minijobber als auch sogenannte »kurzfristig Beschäftigte« die Energiepauschale erhalten (Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.4.2022).

 

Auch hier kann die Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgen. Voraussetzung: Der Arbeitgeber gibt eine Lohnsteuer-Anmeldung ab. Tut er dies nicht – was insbesondere bei kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt der Fall ist, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird – muss sich der Arbeitnehmer die Energiepauschale über die Steuererklärung holen.

 

Rentner

 

Rentner erhalten grundsätzlich die Energiepreispauschale nicht.

 

Dies kann allerdings umgangenen werden, sofern Sie einen Minijob für zwei oder drei Monate annehmen. Die Beschäftigung ist nicht auf eine gewisse Stundenanzahl begrenzt, dies bedeutet, dass Ihnen auch eine kleine Beschäftigung zur Energiepreispauschale verhilft!

 

Zweite Möglichkeit: Sie geben in der Steuererklärung Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit an. Vielleicht engagieren Sie sich freiberuflich gelegentlich als Dolmetscher oder gehen einer unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeit nach? Dafür brauchen Sie keine Gewerbeanmeldung und müssen auch sonst keinen großen Aufwand betreiben.

 

Auszahlung und Versteuerung der Energiepauschale

 

Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer, je nach Steuersatz kommt also netto entsprechend weniger bei den Empfängern an.

  • Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn. Da sie später in der Steuererklärung für 2022 angegeben und versteuert werden muss, könnten alle Arbeitnehmer verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.
  • Selbständige sollen die Energiepreispauschale über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung erhalten. Wie verfahren wird, wenn ein Selbstständiger Verluste macht und gar keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen leistet, ist noch nicht bekannt.

Die Energiepauschale 2022 soll bei Arbeitnehmern voraussichtlich mit dem September-Gehalt oder dem Oktober-Gehalt ausgezahlt werden. Sozialversicherungspflichtig ist die Energiepauschale nicht.

 

9-Euro-Ticket: Vergünstigte Tickets für den ÖPNV ab Juni 2022

 

Das 9-Euro-Ticket erfreut sich großer Beliebtheit. Ein Steuererlass soll nun Klarheit über die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers schaffen. Dem BMF-Schreiben vom 30. Mai zufolge gelten für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen der Beschäftigten für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets die folgenden Grundsätze:

 

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG)

 

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

 

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

 

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

 

Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG

 

Die nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.

 

Am 27. April 2022 verständigte sich das Kabinett auf diese zusätzlichen Maßnahmen. Für die befristete Senkung der Energiesteuer wurde das entsprechende Gesetz am 19. Mai vom Bundestag verabschiedet. Die Energiepreispauschale und der Kinderbonus wurden im parlamentarischen Verfahren in den Entwurf zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingefügt, bevor das Gesetz am 13. Mai 2022 im Bundestag verabschiedet wurde. Der Bundesrat stimmte am 20. Mai 2022 zu.

 

Weitere Entlastungen

 

Weitere steuerliche Entlastungen wurden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, auf das sich das Kabinett am 16. Februar 2022 verständigt hat und das am 19. Mai 2022 vom Bundestag verabschiedet wurde:

  • Erweiterte Verlustverrechnung,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr,
  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale,
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
  • Steuerfreiheit für Corona-Pflegebonus bis zu 4.500 Euro und
  • Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022.

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Kommentare: 1
  • #1

    petra_weddehage@web.de (Donnerstag, 21 Juli 2022 11:52)

    Liebe Frau Zentgraf, so kenne ich Sie. super erklärt. Toll strukturiert, für immer meine Lieblingsdozentin.