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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Die weiterhin anhaltende Covid-19 Pandemie stellt weiterhin für eine Vielzahl von Branchen, Unternehmen und Menschen einen enormen Kraftakt dar. Darum hat am 16.02.2022 die Bundesregierung das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, dieses soll die Folgen und Auswirkungen der Pandemie weiter abmildern.

 

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

 

Hier der ausgewählte bunte Blumenstrauß 💐 aus den Maßnahmen und Änderungen im Steuerrecht:

 

Gewinneinkünfte

 

Unter den Gewinneinkunftsarten versteht man die Einkünfte die aus den Bereichen Gewerbebetrieb, Land- & Forstwirtschaft und selbstständiger Tätigkeit kommen.

 

Verlängerung der degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E

 

Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) wurde mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Nun wird genau diese Regelung für das Jahr 2022 verlängert.

 

Verlängerung der erweiterten Verlustverrechnung bis Ende 2023 nach § 10d Abs. 1 EStG-E

 

Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

 

Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG

 

Die gebildeten Investitionsabzugsbeträge, welche im Jahr 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert nach § 52 Absatz 16 Satz 3, 4 und Satz 5 EStG-E.

 

Verlängerung der steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG

 

Die gebildeten Rücklagen nach § 6b EStG zur Übertragung von stillen Reserven werden ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert, sofern diese im Jahr 2022 auszulösen wären nach § 52 Absatz 14 Satz 4, 5 und Satz 6 EStG-E.

 

Überschusseinkünfte

 

Unter den Überschusseinkunftsarten versteht man die Einkünfte aus den Bereichen der nichtselbstständigen Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

 

Steuerbefreiung für einrichtungsbezogene Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11b EStG-E in Verbindung mit § 52 Abs. 4 Satz 4 EStG-E

 

Steuerbefreiung von aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu einem Betrag von 3.000 € ab dem VZ 2021. Begünstigter Auszahlungszeitraum: 18.11.2021 bis 31.12.2022.

 

Verlängerung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nummer 28a EStG-E

 

Die steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden um weitere drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.

 

Verlängerung der Homeoffice-Pauschale nach § 52 Absatz 6 Satz 15 EStG-E

 

Verlängerung der bestehenden Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein Jahr bis zum 31.12.2022.

 

Verlängerung der Steuererklärungsfristen nach Art. 97 § 36 Absatz 3 ff. EGAO.

 

Die Steuererklärungsfrist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wurde um weitere drei Monate verlängert, somit endet sie nun am 31. Mai 2022. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang hier gilt eine Erweiterung der Frist von 31. Juli auf 31. Oktober des jeweiligen Jahres.

 

Quintessenz

 

Wer hat es gemerkt? Die degressive Abschreibung bleibt uns anders als erwartet noch ein Jahr erhalten. Ich bin dann immer ganz aufgebracht und denke, dass ich irgendwie doch wieder zu früh war. Aber nein: Ich möchte am Zahn der Zeit bleiben und manchmal überholt mich eben das Steuerrecht!

Ich übe mich nun in Gelassenheit und freue mich schon wieder auf die herrlichen Ergänzungslieferungen, die dieses Gesetz so mit sich bringt.
 
Bleibt also bitte gelassen und neugierig!!! 😆