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Steuern sparen als Freiberufler

Wie versprochen gibt es nun - nicht ganz uneigennützig 😝 - einen Blogartikel zum Thema "Steuern sparen als Freiberufler"! 

 

Allgemeine Betriebsausgaben 

 

Fahrtkosten 

Viele Freiberufler sind froh, wenn Ihr KFZ von der Steuer abgesetzt werden kann. Das kann von Vorteil sein, muss es aber nicht. Hier sollte immer eine Vergleichsrechnung vorgenommen werden. 

 

An erster Stelle steht, dass Fahrtenbuch. Allerdings ist dies relativ aufwendig zu führen und oft nicht ordnungsgemäß. Aus diesem Grund greifen viele Freiberufler zur 1% -Regelung oder zur Abrechnung mit der Pauschale. Die Pauschale beläuft sich auf 30 Cent und kann bei Reisen je Fahrtkilometer angesetzt werden.  

 

Internet & Telefon 

Freiberufler leben meistens von Internet und Telefon. Es ist jedoch oft schwierig zwischen dem privaten Anteil der Rechnung und dem beruflichen zu unterscheiden. Aus diesem Grund kann man auch hier pauschalen ansetzen. 

 

In der Praxis hat es sich bewährt, dass 20% der Rechnungsbeträge maximal jedoch 20 € pro Monat als private Nutzung angesetzt werden können. Dieser Nutzungsanteil kann als Einnahme erfasst werden. Sollte sich nachweislich eine andere Aufteilung ergeben, kann auch diese angesetzt werden. 

 

Arbeitszimmer 

Viele Freiberufler arbeiten gerade in der Gründungszeit von Zuhause aus. Aber auch viele andere - so wie ich - haben selbst nach Jahren noch ein gesondertes Büro in den eigenen vier Wänden. Man kann also auch als Freiberufler ebenfalls wie Arbeitnehmer, Unternehmer und Vermieter ein Arbeitszimmer ansetzen. 

 

Sollte ein Arbeitszimmer vorliegen, dann kann dieses steuerlich als Betriebsausgaben angesetzt werden. Die Betriebsausgaben umfassen Miete, Nebenkosten und sonstige Gebühren. Sollte es sich bei der Wohnung um die eigene handeln, müssen wir aber aufpassen. Man kann zwar auf der einen Seite alle Kosten anteilig ansetzen. Auf der anderen Seite wird dieser Teil jedoch Betriebsvermögen. 

 

Das hat den Nachteil, dass ein späterer Verkaufserlös steuerpflichtig ist. Die Steuerpflicht liegt auch dann vor, wenn die Spekulationsfrist abgelaufen ist. 

 

Verpflegungsmehraufwand 

Verpflegungsmehraufwendungen können für eintägige Reisen in Höhe von 14 € abziehen, sobald die Reise länger als 8 Stunden dauert. Bei Mehrtägigen Reisen können für An- und Abreisetage je 14 € und für volle Tage dazwischen 28 € absetzen. 

 

Besondere Betriebsausgaben 

 

Abschreibung 

Als Freiberufler sollte man auch nie das Anlagevermögen vergessen. Vor allem bei kleinen Anschaffungen besteht hier die Möglichkeit, dass man hier erhebliche Steuern sparen kann. Damit man Steuern sparen kann, sollten auch die Geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) und der Sammelposten im Auge behalten werden. 

 

Ein GWG liegt dann vor, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens angeschafft wird. Dieses muss zusätzlich selbstständig nutzbar sein und im Wert unter 800 € Netto (bei Kleinunternehmern Brutto). Dann ist eine Sofortabschreibung möglich. 

 

Die Alternative wäre der Sammelposten, wenn die Mehrzahl der Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € liegt. Dann erfolgt die Abschreibung über 5 Jahre. 

 

Werbung 

Die Werbung ist der bester Freund des Selbstständigen. Als Freiberufler ist dein Name deine Marke! Diese sollte gefördert und gepflegt werden. Meines Erachtens ist die Werbung, sofern sie sinnvoll ist, die beste Betriebsausgabe.  

 

Durch die Werbung vermindert sich der Gewinn, aber man schafft durch Bekanntheit und neue Kunden mehr Umsatz. Langfristig kann mit gezielter Werbung der Gewinn am besten gesteuert werden. 

 

Beratung & Planung 

Wenn man erfolgreich durchstarten will, dann sollte man immer einen guten Beraterstab um sich haben. Dies betrifft nicht nur steuerliche Aspekte, sondern auch rechtliche und die Finanzierung von Investitionen. 

 

Dabei sollte daher in regelmäßigen Abständen Beratungen in Anspruch nehmen. Es sollte dann anhand der Ziele ein Plan entwickelt werden, wie man diese am besten erreichen kann. Diese Ziele sollten betriebswirtschaftlich, rechtlich und steuerlich optimal sein. 

 

Es sollten Steuern immer als unvermeidbarer Kostenfaktor berücksichtigt werden. Es geht nicht immer darum Steuern zu sparen. Auch sinnvolle Investitionen sind entscheidend. Denn nur wer Gewinne erzielt muss auch Steuern zahlen. Wer keine Gewinne erzielt kann auch keine Steuern sparen. Zwangsläufig endet das irgendwann in der Insolvenz. 

 

 

Steuerliche Möglichkeiten und weitere Hinweise 

 

Investitionsabzugsbetrag und in diesem Zusammenhang mögliche Sonderabschreibung 

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erhält man ein Tool, welches es ermöglicht Liquidität zu schaffen. Der Vorteil ist, dass man diese Liquidität sinnvoll in Anschaffungen für Anlagevermögen umwandeln kann. 

 

Der IAB ist bis zu 50% der geschätzten Anschaffungskosten möglich. Die Anschaffung muss spätestens im folgenden Jahr der Rücklagenbildung erfolgt sein. Der IAB ist bei Freiberuflern möglich, die einheitliche Gewinngrenze liegt bei 200.000 €. 

 

Zusätzlich zum IAB hat man auch noch die Möglichkeit der Sonderabschreibung. Die Sonderabschreibung ist bis zu 20% der Anschaffungskosten möglich. Die Sonderabschreibung kann entweder im Jahr der Anschaffung oder in den folgenden vier Jahren abgezogen werden. Der Anspruch auf die Sonderabschreibung besteht, sofern man Anspruch auf den IAB hat. 

 

Durch die geschickte Kombination von IAB und Sonderabschreibung hat man somit sofort ein Volumen von 70% Sonderabschreibung.  

 

§ 6c Rücklage aus dem Einkommensteuergesetz 

Gewerbetreibende haben die Möglichkeit der §-6b-Rücklage. Für Freiberufler gibt es die §-6c-Rücklage. Im Grunde gibt es keine Unterschiede. Der einzige Unterschied ist, dass die §-6c-Rücklage nur für Steuerpflichtige möglich ist, die eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen. Die §-6c-Rücklage kann zu Anwendung kommen, wenn Anlagevermögen wie Grund und Boden, Gebäude oder Beteiligungen verkauft wird. 

 

Die Voraussetzungen sind, dass sich das Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre als Anlagevermögen im Betriebsvermögen befindet. Des Weiteren muss es sich im Inland befinden und die Gewinnermittlungsart gemäß § 4 Abs. 3 EStG erfolgen. 

 

Zu beachten ist, dass eine Investition in ein ähnliches Wirtschaftsgut innerhalb von vier Jahren erfolgen muss. 

 

Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.5 EStR 

Die Rücklage für Ersatzbeschaffung ist möglich, wenn ein Wirtschaftsgut zerstört wurde oder eine Enteignung erfolgt ist oder angedroht wird. 

 

Einkommensteuer-Vorauszahlung 

Auch Freiberufler sollten das Thema Liquidität immer im Auge behalten. Aus diesem Grund sollten auch Freiberufler die Einkommensteuervorauszahlungen ständig überwachen und wenn nötig laufend anpassen. Die Anpassungen können beliebig vorgenommen werden. Die Vorauszahlungen sind immer vierteljährlich fällig. 

 

Einnahmen-Überschuss-Rechnung 

Als Freiberufler kommt man nie in die Pflicht eine Bilanz aufzustellen. Das heißt, man kann unabhängig der Einnahmen und des Gewinns eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung einreichen. Der Vorteil dieser Gewinnermittlungsart ist, dass man nur versteuern müssen, was man auch wirklich erhalten hat. 

 

Bei dem § 4 Abs. 3 EStG, also bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss- / Abflussprinzip. Für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind deshalb nur Geldflüsse interessant! Geschriebene Rechnungen hingegen haben keine Auswirkung auf den Gewinn. 

 

Umsatzsteuer 

Freiberufler sollten auch immer den Antrag auf Ist-Besteuerung in der Umsatzsteuer stellen. Auch hier besteht der Vorteil, dass nur Umsatzsteuer abgeführt werden muss, wenn das Geld eingegangen ist. Zu beachten ist, dass auch Freiberufler die Kleinunternehmerregelung wählen können. 

 

Krankenversicherung 

In den meisten Fällen wirken sich Versicherungen nicht aus, diese sind auf 2.800 € begrenzt sind. Eine Ausnahme stellen gezahlte Krankenversicherungsbeiträge dar. Diese wirken sich immer in voller Höhe aus. Damit also eine steuerliche Wirkung erzielt werden kann, sollten die Freiberufler folgende Taktik verfolgen. 

 

In Jahren in denen eine hohe Steuerbelastung entsteht, können Krankenversicherungsbeiträge Voraus gezahlt werden. Damit senkt man die Steuerbelastung. Es ist jedoch Vorsicht geboten. Die Vorauszahlungen dürfen das 2,5-Fache des Jahresbetrags nicht übersteigen. Ansonsten wird die Vorauszahlung steuerlich nicht anerkannt. 

 

Abschließend kann man sagen, dass das Ziel aber nicht Steuern gleich Null sein sollte! Vielmehr sollte man sich als Ziel eine gleichmäßige Besteuerung vornehmen. Dadurch schafft man langfristig die beste Situation für sich. Durch die Progression in unserem Steuersystem können auch schon kleine Veränderungen viel ausmachen. 

 

Es ist daher zu empfehlen, Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gleichmäßig zu verteilen. Auf diese Weise hat man einen konstanten Cashflow. 

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