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Update Jahressteuergesetz 2020

So, neues Jahr, neues Glück 🍀 und natürlich auch noch einmal ein Update zum Jahressteuergesetz 2020!

Das stand ja nun auch lange genug aus!

 

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Hierzu hatte ich bereits im August einen Blogbeitrag verfasst um Euch schon einmal schonend darauf vorzubereiten, nun ist es aber offiziell und einiges hat sich auch noch einmal grundlegend geändert. Die aktuellen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 betreffen insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Darüber besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

 

Hier der ausgewählte bunte Blumenstrauß 💐 aus den Maßnahmen und Änderungen im Steuerrecht:

 

Gewinneinkünfte

Unter den Gewinneinkunftsarten versteht man die Einkünfte die aus den Bereichen Gewerbebetrieb, Land- & Forstwirtschaft und selbstständiger Tätigkeit kommen.

 

Neue einheitliche Gewinngrenze und weitere Verbesserungen für Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2020.

 

Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. 

 

So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. In der Gesamtübersicht ergibt sich damit ein klarer Liquiditätsvorteil. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme vom Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsarten gleich gesetzt. Nun gilt eine Gewinngrenze von 200.000 Euro, die die bisherige Aufteilung in unterschiedliche Betriebsgrößengrenzen ersetzt.

 

Dadurch profitieren neben Existenzgründern auch viele weitere kleine und mittelständische Unternehmen von der Steuervergünstigung. Die neue einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG! Darüber hinaus werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent erhöht und vermietete Wirtschaftsgüter können künftig uneingeschränkt berücksichtigt werden.

 

Diese neue Regelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden.

 

Bis zur Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung können noch höhere Beträge geltend gemacht werden und bei vorliegenden Vorbehalt der Nachprüfung ist ebenfalls noch eine Änderung möglich.

 

Für alle Unternehmen gültig

Im Bereich des Umsatzsteuergesetzes gibt es Änderungen die für alle Unternehmen gültig sind. Da das Umsatzsteuergesetz wie immer viel Raum in Anspruch nimmt, bekommt es einen separaten Platz im Bereich "Besonderheiten" weiter unten.

 

Überschusseinkünfte

Unter den Überschusseinkunftsarten versteht man die Einkünfte aus den Bereichen der nichtselbstständigen Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

 

Arbeitnehmer

 

Home-Office-Pauschale

Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Corona-Pandemie zwingt sehr viele Menschen dazu, ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit in ihrer Wohnung nachzugehen. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 Euro/Tag, maximal 600 Euro im Jahr - das entspricht 120 Heimarbeitstagen - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. 

 

Wichtig: Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten, beispielsweise in Form der Entfernungspauschale sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar; Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig abziehbar. Die Home-Office-Pauschale wird zudem auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.

 

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2022 enden.

 

Erweiterung des Zeitraums für den Corona-Bonus von 1.500 Euro an Arbeitnehmer

Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. 

 

Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 Euro steuerfrei - zusätzlich zu bereits im Jahr 2020 steuerfreien 1.500 Euro - ausgezahlt werden dürften. Vielmehr können Arbeitgeber aber motiviert sein, ihren Mitarbeitern nach dem Jahreswechsel erstmals einen Corona-Bonus zukommen zu lassen.

 

Steuerfreie „Outplacement“- beziehungsweise „Newplacement“-Beratung

Ein Leben lang beim selben Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer werden zunehmend seltener. Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.

 

Schrittweise Anhebung der Kilometerpauschale für Arbeitnehmer

Die Erhöhung der Entfernungspauschale war bis zuletzt unklar, jetzt ist eine Einigung erzielt worden. Danach bleibt die Pauschale bis zum 20. Kilometer unverändert bei 0,30 Euro; ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,35 Euro für die Jahre 2021 bis 2023. 

 

…hier ein kleiner Ausblick auf die Jahre 2024 bis 2026 hier erhöht sich die Pauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,38 Euro.

 

Steuerfreie Sachbezüge 

Steuerfreie Sachbezüge für Arbeitnehmer erhöhen sich auf 50 Euro pro Monat (bisher: 44 Euro) nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

 

Geringverdiener

Unter Geringverdiener fallen alle Arbeitnehmer, die unter der nach § 8 SGB IV genannten Verdienstgrenze von 450,00 Euro liegen. Also sogenannte "Mini-Jobber".

 

Einführung der Mobilitätsprämie nach §§ 101 ff. EStG für Geringverdiener

Die Mobilitätsprämie ist eine befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener, die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird. Sie wurde mit dem Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 eingeführt.

 

Die Mobilitätsprämie wird auf Antrag nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes in einem Prämienbescheid festgesetzt, wenn sie mehr als 10 Euro beträgt. Anspruch auf die Mobilitätsprämie haben Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages (2021 liegt der Grundfreibetrag bei 9.744 Euro) liegt. Bei verheirateten Steuerpflichtigen muss das zu versteuernde Einkommen unterhalb des doppelten Grundfreibetrages liegen. 

 

Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, bei Verheirateten den doppelten Grundfreibetrag, unterschreitet. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der Bemessungsgrundlage

 

Es bleibt abzuwarten ob die Mobilitätsprämie sich tatsächlich positiv auswirkt. Bisher halte ich die Berechnung und den Aufbau der Mobilitätsprämie für den Steuerpflichtigen für kaum verständlich.

 

Vermieter

 

Günstig vermieteter Wohnraum - Reduzierung von 66% auf 50% der ortsüblichen Miete

Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf diesen - entgeltlichen - Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. 

 

Zum 1. Januar 2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabgesetzt. 

 

Damit reagiert die Bundesregierung auf die vielerorts steigenden Mieten und das hohe Mietniveau. Vor allem Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, können auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.

 

Besonderheiten

Hier findet Ihr alles was ich in den beiden vorherigen Kategorien nicht unterbringen konnte. 🙃

 

Alleinerziehende

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt, um ein Zeichen für die besondere Situation von Alleinerziehenden zu setzen und um diese steuerlich zu entlasten, aber befristet. Die Befristung wird aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.

 

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab 2021 erheblich entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt und dies ist natürlich für die Einkommensteuerveranlagung absolut interessant! 

 

Konkret bedeutet das für uns:

  • der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben,
  • die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht,
  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro) das heißt hier genügt eine Kopie des Kontoauszugs und gilt pro Spende,
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euroerhöht,
  • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
  • die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ gelten nun als gemeinnützig!

 

Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft zukünftig endlich Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.

 

Weitere Änderungen in verschiedenen Bereichen

 

Wohnungsbauprämie

Einen Antrag auf Wohnungsbauprämie konnte bis 2020 stellen, bei dem das zu versteuernde Einkommen (Einkommensgrenze) 25.600 Euro (Alleinstehend) betragen hat. Bei Verheirateten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat die Einkommensgrenze bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung bei 51.200 Euro gelegen. Ab 2021 wurden diese Einkommensgrenzen angehoben. Künftig beträgt diese bei Alleinstehenden 35.000 Euro und bei Verheirateten beziehungsweise bei Lebenspartnern (nach dem LPartG) 70.000 Euro. Damit sind ab 2021 mehr Wohnungsbausparer als bisher prämienberechtigt. Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Diese beträgt 10 Prozent (bis 2020: 8,8 Prozent) der Aufwendungen. Je Kalenderjahr werden ab 2021 Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 700 Euro (Alleinstehend; bisher 512 Euro) bzw. 1.400 Euro (Ehegatten; bislang 1.024 Euro) bezuschusst. Somit beträgt die jährliche Höchstprämie 70 Euro bzw. 140 Euro (bis 2020: 45,06 Euro bzw. 90,11 Euro).

 

Weitere Neuerungen:

  • Nach § 32a Abs. 1 EStG liegt der Grundfreibetrag nun bei 9.744 Euro.
  • Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung verlängert sich auf 15 Jahre (bisher: 10 Jahre) nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.
  • Rechnungsberichtigungen gelten als kein rückwirkendes Ereignis, somit kann es durch die Rechnungskorrektur nicht zu Zinszahlungen nach § 233a AO an den Steuerpflichtigen führen.

 

Umsatzsteuerliche Änderungen

 

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsdienstleistungen nach § 13b UStG

Ab dem 1. Januar 2021 wird der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein sogenannter Wiederverkäufer ist, das heißt wenn er derartige Leistungen üblicherweise einkauft, um sie weiter zu veräußern. Rechtsgrundlage sind hierfür § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG in Verbindung mit § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG.

 

Umsatzsteuerliche Durchschnittssätze in der Landwirtschaft

Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen insbesondere die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu schaffen und für eine EU-konforme Ausgestaltung wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro eingefügt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf.

 

Bitte beachten Sie für die Umsatzsteuererklärung 2020!

Es gibt keine gesonderten Erklärungsfelder für die im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 geltenden reduzierten Umsatzsteuersätze von 16% und 5%. Dies wurde leider über das Bundesministerium für Finanzen nicht überarbeitet, die Umsätze sind demnach einheitlich unter "anderen Steuersätzen" einzutragen.

 

Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume für Neugründungen

Bisher war die gesetzliche Vorgabe für Neugründungen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen innerhalb der ersten beiden Jahre monatlich zu erstellen, ungeachtet der Höhe der Umsatzsteuer. 

 

Für die Bemessung der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeiträume gilt nun für Neugründungen die realistischen Schätzung der hochgerechneten Jahressteuer. Dies bedeutet, wir müssen bei einer Neugründung angeben, wie hoch unsere geschätzte Umsatzsteuerschuld sein wird. Über 7.500,00 Euro sind wir in der monatlichen Abgabepflicht, über 1.000,00 Euro und unter 7.500,00 Euro sind wir in der quartärlichen Abgabepflicht und unter 1.000,00 Euro liegt es im Ermessen der Finanzverwaltung, ob eventuell nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss.  Diese Regelung gilt ab 01.01.2021 bis 31.12.2026 nach § 18 Abs. 2 UStG.

 

So, und weil das nun einfach zu schön ist und wir uns ja auch weiterhin über Änderungen jeglicher Art freuen hier ein Ausblick auf die Änderungen im Zuge des Mehrwertsteuer-Digitalpakets. 😝 Aber hier müssen wir uns noch ein bisschen gedulden, diese Änderungen werden erst zum 01. Juli 2021 umgesetzt! Aber Vorfreude ist die schönste Freude!!! 🙃

 

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Zum 1. Juli 2021 wird die zweite Stufe des sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt. Dieses beinhaltet insbesondere Folgendes:

 

  • Änderungen beim Versandhandel an Privatpersonen: Bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU über einen elektronischen Marktplatz wird der Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner für die im Inland für diese Lieferung anfallende Umsatzsteuer. Aufgrund dessen werden die geltenden Regelungen zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze angepasst und die Papierbescheinigung über die steuerliche Erfassung der auf elektronischen Marktplätzen tätigen Händler wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelöst.
  • die Erweiterung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für in der EU ansässige Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU (sogenannte One-Stop-Shop, OSS).
  • die Ausdehnung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen (sogenannte ECOM-Verfahren), auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU.
  • die Einführung eines neuen Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus Staaten außerhalb der EU an Privatpersonen in der EU.
  • die Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung (Special Arrangement) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats kann dabei durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern erhoben und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden.
  • die Abschaffung der 22 Euro Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer.

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Kommentare: 2
  • #1

    Andrea K. (Samstag, 23 Oktober 2021 15:38)

    Hallo Eva, vielen, vielen Dank für die tolle Ausführung der Änderungen :-) . Für die Betriebswirtprüfung IHK im Nov. gelten die neuen Regelungen. Wäre es möglich bei den Gewinneinkünften, Kurzarbeitergeld, Werbungskosten, usw. noch die gängigen § zu vermerken/ergänzen? Vieles habe ich im nwb "wichtige Steuergesetzesbuch" gefunden, aber nicht alles. Vielen Dank auch für deine tollen Seminare - hatte hier vor kurzem erst für BuS für Betriebswirte teilgenommen. Trotz des trockenen Themas macht es echt Spaß mit dir zu arbeiten. Andrea ;-)

  • #2

    Eva (Sonntag, 24 Oktober 2021 12:29)

    Dazu gibt es einen eigenen Blogartikel. Siehe hierzu: https://www.evaheinz.de/2020/06/24/corona-das-konjunkturpaket/