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Scheinselbstständigkeit bei freien Berufen

Oft werden in Unternehmen freie Mitarbeiter eingesetzt, dies birgt die Gefahr der Scheinselbständigkeit und dies ist mit Konsequenzen verbunden - gerade im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht!

 

 

Aber was genau bedeutet das?

 

Die Scheinselbstständigkeit weckt auf dem Arbeitsmarkt den rechtlichen Schein einer Selbständigkeit, obwohl tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht.

Ob für Arbeitnehmer eine Sozialversicherungspflicht besteht, ist für die Kranken-, Pflege- sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich getrennt zu prüfen. Da die gesetzlichen Vorschriften in den einzelnen Versicherungszweigen der Sozialversicherung vielfach jedoch übereinstimmen, hat die Entscheidung zur Versicherungspflicht in einem Versicherungszweig regelmäßig auch das Vorliegen von Versicherungspflicht in allen anderen Versicherungszweigen zur Folge.

 

 

Nun kommen wir zu den Voraussetzungen der Sozialversicherungspflicht!

 

Voraussetzungen für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialversicherung sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV einerseits der Bezug von Arbeitsentgelt und andererseits das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und genau hier liegt die Problematik:

 

Arbeitsentgelt sind nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

 

Beschäftigung ist nach § 7 SGB IV die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 

Da diese Merkmale nicht zwingend gemeinsam für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind und sie lediglich als Tatbestandsmerkmale erwähnt werden - ohne eine abschließende Bewertung vorzunehmen. 

 

So kann das Weisungsrecht – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein.

 

 

...und genau das führt immer wieder dazu das Arbeitgeber sozialversicherungsrechtliche, arbeitsrechtliche, steuerrechtliche und gewerberechtliche Folgen tragen müssen. Sollte der Zoll involviert sein, drohen dem Arbeitgeber saftige Geldbußen, Geldstrafe und sogar Freiheitsstrafen.

 

 

Die Folgen einer Feststellung von Scheinselbständigkeit

 

Das sind unter anderem, dass der bisherige Auftraggeber als nun als sozialversicherungsrechtlicher „Arbeitgeber“ den Arbeitnehmer anmelden und die vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen abführen, theoretisch rückwirkend bis zum ersten Tag der Beschäftigung. 

 

Die Nachzahlungspflicht bei den Sozialversicherungsbeiträgen verjährt erst nach vier Jahren, bei Vorsatz nach 30 Jahren. 

 

Weiterer Kostenpunkt sind die regelmäßig anfallenden Säumniszuschläge, die 1 % pro Monat, also 12 % auf die Beitragsnachforderung pro Jahr ausmachen.

 

Eine Beteiligung des Arbeitnehmers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag kommt nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit in Frage. 

 

Nach § 28 g SGB IV kann der Arbeitgeber einen Regress-Anspruch geltend machen, allerdings nur „durch Abzug vom Entgelt“. Der Abzug darf dabei nur „bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden“. Dabei sind auch noch die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.

 

Im Ergebnis ist der Regressanspruch daher wertlos, der Auftraggeber bleibt auf dem rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag sitzen.

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