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Der Entwurf zum Jahressteuergesetz ist da!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Mitte Juli einen Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt. Hier ergeben sich natürlich einige Änderungen gerade im unternehmerischen Bereich!

 

Nun habe ich die wichtigsten Punkte des Entwurfs in einem kleinen aber feinen Blumenstrauß zusammengestellt:

 

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG-E (EStG-E steht übrigens für Entwurf des Einkommensteuergesetzes) soll keine mindestens 90%ige betriebliche Nutzung mehr erforderlich sein, sondern eine mehr als 50%ige betriebliche Nutzung genügen. Das wäre ein enormer Schritt gerade im Hinblick auf den PKW!

 

Zudem soll der Wert des Investitionsabzugsbetrags von bislang 40% auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten belaufen können.

 

Weiterhin soll die Betriebsvermögensgrenze von bislang 235.000 € für Bilanzierer wegfallen und stattdessen für alle Gewinnermittlungsarten eine Gewinngrenze von 125.000 € gelten gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E.

 

Diese Änderungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2020 gelten nach § 52 Abs. 16 Satz 1 EStG-E.

 

Die rückwirkende Bildung eines Investitionsabzugsbetrags soll nach Ablauf der Einspruchsfrist des Steuerbescheids nicht mehr möglich sein. Das bedeutet das für bereits angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Bildungsmöglichkeit nicht mehr besteht, dass hat zur Folge das eine Kompensation eines Mehrergebnisses im Zuge einer Außenprüfung entfällt siehe hierzu § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG-E.

 

Durch § 7g Abs. 7 Sätze 2 und 3 EStG-E wird bei Personengesellschaften die Möglichkeit eingeschränkt, einen Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsbereich zu bilden und die Investition aber im Sonderbetriebsvermögen durchzuführen und umgekehrt; hier kann also keine Vermischung mehr zwischen dem Gesamthandsbereich und dem Sonderbetriebsvermögen mehr stattfinden.

 

Die Änderungen in § 7g Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 EStG-E gelten nach § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG-E für IAB, die ab Veranlagungszeitraum 2021 gebildet werden.

 

EXKURS „Gesamthandsbereich vs. Sonderbetriebsvermögen“

Zum Umfang des handelsrechtlichen Gesellschaftsvermögen zählen: alle Vermögensgegenstände, die im zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft stehen wie auch Rechte und sonstige Gegenstände im Sinne des Zivilrechts, die der Personengesellschaft zivilrechtlich zuzurechnen sind. Sie dienen immer dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Zweck und stellen somit handelsrechtliches Vermögen des Kaufmanns dar.

 

In der Handelsbilanz ist daher das gesamte Gesellschaftsvermögen auch gleichzeitig Gesamthandsvermögen!

 

Zum Umfang des steuerrechtlichen Gesellschaftsvermögens zählt ebenfalls das vollständige handelsrechtliche Gesamthandsvermögen nach dem Maßgeblichkeitsprinzip aus § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG. Allerdings gibt es hier Ausnahmen durch steuerrechtlich zwingende Vorschriften nach § 5 Abs. 6 EStG in Zusammenhang mit Betriebsvermögen und Betriebsausgaben.

 

Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers

Wirtschaftsgüter, die nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören, aber die entweder einem Mitunternehmer allein oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören, an der ein oder mehrere oder auch alle Mitunternehmer beteiligt sind, werden dem Betrieb unmittelbar dienend zur Verfügung gestellt.

 

Somit stellt dieses Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen dar und wird in seiner entsprechenden Sonderbilanz der Mitunternehmerschaft bilanziert. 

 

Gehaltsumwandlung

Der neue § 8 Abs. 4 EStG-E schließt Steuerbefreiungen oder Pauschalierungen bei Gehaltsumwandlungen aus, wenn Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist, dass es sich um eine „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbrachte Leistung handelt, z. B. in §  3 Nr. 15 oder §  40 Abs. 2 EStG. 

 

Umsatzsteuer

Der neue § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG stellt klar, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist und daher keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit eines Steuerbescheids im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 2 AO ermöglicht.

 

Die neuen §§ 18i, 18j und 18k UStG-E enthalten besondere Besteuerungsverfahren für bestimmte grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen und Fernverkäufe an Nichtunternehmer. Damit wird das sogenannte Umsatzsteuer-Digitalpaket umgesetzt.

 

Ferner wird durch § 13b Abs. 2 Nr. 12, Abs. 5 Satz 6 UStG-E die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert, wenn es sich um sogenannte Wiederverkäufer handelt.

 

Schließlich enthält der 205 Seiten dicke Entwurf noch eine Vielzahl unterschiedlicher Änderungen im Bereich des Steuerrechts!

 

Es bleibt also spannend – freuen Sie sich darauf und bleiben Sie neugierig!!! 😊