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Corona: Das Konjunkturpaket

Angesichts der Corona-Krise, die in unterschiedlicher Ausprägung alle Länder in der Welt erfasst hat und in Atem hält, ist die Wirtschaftsleistung weltweit stark beeinträchtigt worden.

 

Darum wurde ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geschnürt.

 

Die wohlbekannteste Änderung ist die Herabsetzung der Umsatzsteuer vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% (Regelsteuersatz) auf 16% sowie von 7% (ermäßigter Steuersatz) auf 5%.

 

In diesem Zusammenhang wurden aber noch weitere Änderungen auf den Weg gebracht. Bezogen auf die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gilt nun, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, der ermäßigte Steuersatz.

 

Das bedeutet konkrekt für die Gastronomieumsätze folgende Änderungen im Zeitablauf 01.07.2020 bis 30.06.2021:

 

Bis 30.06.2020 unterliegen Gastronomieumsätze (Verzehr vor Ort) als sonstige Leistungen dem Regelsteuersatz von 19% gemäß § 12 Abs. 1 UStG.

 

Ab 01.07.2020 bis 31.12.2020 unterliegen Gastronomieumsätze (Verzehr vor Ort) als sonstige Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 5% gemäß § 12 Abs 2 Nr. 15 UStG.

 

Ab 01.01.2021 bis 30.06.2021 unterliegen Gastronomieumsätze (Verzehr vor Ort) als sonstige Leistungen dem ermäßigten Steuersatz von 7% gemäß § 12 Abs 2 Nr. 15 UStG. Nach 30.06.2021 unterliegen Gastronomieumsätze (Verzehr vor Ort) als sonstige Leistungen wieder dem Regelsteuersatz von 19% gemäß § 12 Abs. 1 UStG.

 

Diese umsatzsteuerlichen Änderungen sollen dabei helfen, die besonders von der Pandemie Betroffenen steuerlich zu entlasten und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern.

 

Die weiteren Änderungen habe ich in einem bunten und kurzgebundenen Blumenstrauß zusammengefasst:

 

- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf 2 Jahre von 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.

 

- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. EUR (10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

 

- Einführung einer degressiven Abschreibung i. H. v. 25 %, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Für alle Insider - juhuuu ich hatte Recht, da ist sie wieder! 

 

- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

 

- Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.

 

- Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.

 

- Der Ermäßigungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerveranlagung durch § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.

 

- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 EUR erhöht.