Option zur Körperschaftsteuer nach §1a KStG

Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG können Personenhandelsgesellschaften wie KG, OHG und GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren.

 

Anderen Personengesellschaften wie der GbR, Einzelunternehmern und Investmentfondgesellschaften steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. 

 

Es handelt sich hierbei um einen echten Formwechsel nach § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG und § 25 UmwStG.

 

In diesem VIP-Artikel rolle ich Ihnen gern einmal dieses wichtige Thema auf - von der Historie bis zur Rück-Optionsmöglichkeit!


Historie

 

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % und gilt für Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften liegt die steuerliche Belastung durch die Einkommensteuer bei circa 35 bis 45 %. 

 

Durch das Trennungsprinzip ist die Besteuerung bei Kapitalgesellschaften strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner getrennt. Erst bei einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner muss eben dieser die Gewinnausschüttung versteuern. 

 

Im Gegensatz dazu gilt das Transparenzprinzip bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften in der Einkommensteuer. Dort wird die Besteuerung nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern auf Ebene der Gesellschafter durchgeführt. Gewinne werden daher grundsätzlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz der Gesellschafter versteuert, ganz gleich ob die Gewinne für Investitionen eingesetzt oder für private Zwecke der Gesellschafter verwendet werden. Lediglich auf Antrag nach § 34a EStG haben Gesellschafter von Personengesellschaften die Möglichkeit nicht entnommene Gewinne, also thesaurierte Gewinne, mit einem Sonder-Steuersatz von 28,25 Prozent besteuern zu lassen.

 

Allerdings muss bei der sogenannten "Thesaurierungsbesteuerung" hierauf geachtet werden: Sobald der Gewinn entnommen wird - aus welchen Gründen auch immer - erfolgt eine Nachversteuerung. Aufgrund des bürokratischen Aufwands und der drohenden Nachversteuerung wird diese Möglichkeit allerdings nur selten genutzt. 

 

Aufgrund dieser Tatsachen sind Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften daher steuerlich meist schlechter gestellt, wenn ein erwirtschafteter Gewinn im Unternehmen verbleibt. 

 

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde diese Ungleichbehandlung angepasst. Für Personenhandelsgesellschaften, wie KG, OHG und GmbH & Co. KG, sowie Partnerschaftsgesellschaften besteht nun die Möglichkeit zur Körperschaftsteuer zu optieren. Das bedeutet, sich der Körperschaftsteuer zu unterwerfen und von nun an mit 15 % besteuert zu werden.

 

Aber bitte Obacht: 

Unternehmen, die von der Option zur Körperschaftsteuer Gebrauch machen wollen, sollten vorab steuerlichen und rechtlichen Rat einholen, da komplexe steuerliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind. 

 

Am 10. November 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen ein Anwendungsschreiben zur Option veröffentlicht. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass auch vermögensverwaltend tätige Personenhandelsgesellschaften zur Körperschaftsteuer optieren können. 

 

Auch andere interessante Themen wie beispielswiese Gesellschaften ohne inländische Einkünfte ihre persönlichen Voraussetzungen der Körperschaftsteuer-Option nachweisen können, regelt die Finanzverwaltung damit. Ebenso stellt die Finanzverwaltung klar, dass eine etwaige bestehende ertragsteuerliche Organschaft im Falle der Option fortgeführt wird und, dass die Option die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages nicht neu in Gang setzt. 

 

 

Optionsmodell

 

Mit dem KöMoG wird eine Optionsmöglichkeit für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden siehe hierzu 1a KStG. Solche “optierenden Gesellschaften” werden materiellrechtlich und verfahrensrechtlich den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer und die Erbschaftssteuer. 

 

Die Gesellschafter werden wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. 

 

Es handelt sich um einen reinen steuerlichen Vorgang. Ein Umwandlungsakt im Sinne des UmwG liegt nicht vor. 

Zivilrechtlich bleibt die Gesellschaft eine Personengesellschaft. Verfahrensrechtlich ist die optierende Personenvereinigung wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln.

 

Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Option während des gesamten Besteuerungszeitraums ist auf Anforderung für jedes Jahr von der optierenden Gesellschaft nachzuweisen laut dem BMF vom 10.11.2021. Wird der Nachweis nicht erbracht, so ist davon auszugehen, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Option in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht vorgelegen haben. Wird der Nachweis bereits für das erste Wirtschaftsjahr nicht erbracht, so ist unter anderem anhand der mit dem Antrag nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob die Option überhaupt erstmals wirksam ausgeübt wurde.

 

 

Antrag zur Option

 

Um von der Option Gebrauch zu machen, muss von der Personengesellschaft ein unwiderruflicher Antrag, bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt gestellt werden. Der Antrag ist dementsprechend unumstößlich und spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft erfolgen soll. 

 

Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich. 

 

Die Neuregelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Der Antrag kann also erstmals für die nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden nach § 34 Abs. 1a KStG. 

 

Auch bei einer neugegründeten Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft ist eine Option möglich. Allerdings muss der Antrag durch die Gesellschaft gestellt werden, somit ist eine Option im ersten Rumpfwirtschaftsjahr damit ausgeschlossen. 

 

Eine Partnerschaftsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in das Partnerschaftsregister nach § 7 Abs. 1 PartGG eingetragen sein, eine Personenhandelsgesellschaft muss zum Zeitpunkt der Antragstellung entweder in das Handelsregister nach § 105 Abs. 2 HGB eingetragen sein oder ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreiben. 

 

Dies gilt auch für den Fall der Verschmelzung oder Spaltung auf eine neu gegründete Personengesellschaft sowie für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft.

 

Eine weitere zivilrechtliche Voraussetzung für die Ausübung des Optionsmodells ist, durch den Verweis auf § 217 Abs. 1 UmwG in Verbindung mit § 1a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KStG, ein Gesellschafterbeschluss, der im Falle einer gesellschaftsvertraglich zulässigen Mehrheitsentscheidung mindestens einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf.

 

 

Folgen der Option

 

Die Option gilt für Zwecke der Besteuerung vom Einkommen und richtet sich demnach auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag, somit auf die Körperschaftsteuer wie auch auf die Gewerbesteuer.

 

Die wesentlichen Rechtsfolgen aus der Optionsmöglichkeit sehen Sie hier:

 

Rechtsfolgen für Personenhandelsgesellschaft und Partnerschaftsgesellschaft

  • Formwechsel im Sinne von § 25 UmwStG; fiktive Einbringung der jeweiligen Mitunternehmeranteile getrennt und unterschiedlich möglich in Kapitalgesellschaft zu Buchwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert
  • Steuerliche Behandlung entsprechend Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
  • Führen eines steuerlichen Einlagekontos zur Erfassung des Eigenkapitals
  • Kein Sonderbetriebsvermögen; keine Ergänzungsbilanz
  • Gewinnermittlung zwingend über Betriebsvermögensvergleich nach § 1a Abs. 3 Satz 6 KStG; keine EÜR möglich
  • Kein Gewerbesteuer-Freibetrag nach § 11 GewStG von 24.500,00 Euro
  • Falls § 34a EStG genutzt, Nachversteuerung des Gewinns nach § 34a EStG

 

Rechtsfolgen für Gesellschafter

  • Untergang der Vorträge nach § 15a EStG
  • Untergang des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages 
  • Wegfall von Sonderbetriebsvermögen
  • Gefahr von verdeckter Einlage und verdeckter Gewinnausschüttung
  • Keine "Abfärbe"-Theorie nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG sondern Zuordnung nach § 19, § 20, § 21 EStG

 

 

Möglichkeit der Rückoption

 

Das Gesetz sieht auch eine Rückoption nach § 1a Abs. 4 Satz 1 KStG vor. Auf Antrag kann die Gesellschaft zur transparenten Besteuerung als Personengesellschaft zurückkehren. Dieser Vorgang wird wiederum als Formwechsel behandelt nach § 9 UmwStG. Dieser Antrag muss einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Besteuerung wieder als Personengesellschaft erfolgen soll. 

 

Die Rückoption gilt als Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nach § 1a Abs. 4 Satz 2 KStG. Eine steuerliche Rückwirkung ist nicht vorgesehen.

 

Nach § 1a Abs. 4 Satz 4 KStG wird eine Rückoption ohne Antrag wird ausgelöst, wenn die Voraussetzungen für eine Option nicht mehr vorliegen. 

 

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • sich eine Personenhandelsgesellschaft in eine GbR wandelt,
  • der vorletzte Gesellschafter ausscheidet oder
  • es bei ausländischen Gesellschaften zum Wegfall der Körperschaftsteuerpflicht im Geschäftsleitungsstaat kommt.