Inflationsausgleichsprämie (IAP)

Seit Ende 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuerfrei gewähren. Die Regelung zur sogenannten Inflationsausgleichsprämie gilt bis Ende 2024. Die Verwaltung hat zu Einzelfragen Stellung genommen.

 

Nachfolgend erfahren Sie, was zu beachten ist.


Mit Gesetz vom 19. Oktober 2022 ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) eingeführt worden. Zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeber bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. 

 

Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden nach § 8 Abs. 4 EStG.

 

Wichtigste Eckpunkte zur Inflationsausgleichsprämie

 

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

 

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

 

Begünstigt sind neben Geldzuwendungen auch Sachzuwendungen. 

 

Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung vergleichbar mit der in § 3 Nr. 11a EStG zu den steuerfreien Corona-Prämien. Auch die Voraussetzungen sind vergleichbar. Bei Zweifel in der Anwendung können die Regelungen, welche zu § 3 Nr. 11a EStG getroffenen wurden, entsprechend angewendet werden.

 

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie bekommen?

 

Eine steuerfreie IAP können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmende im steuerlichen Sinne erhalten. 

 

Die Verwaltung nennt folgende Beispiele:

  • Arbeitnehmende in Voll- oder Teilzeit
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Minijobber
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
  • Auszubildende
  • Arbeitnehmende im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende)
  • Arbeitnehmende in Kurzarbeit
  • Arbeitnehmende in Elternzeit
  • Arbeitnehmende mit Bezug von Krankengeld
  • Freiwillige (im Sinne von § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz)
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer/-innen, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist
  • Arbeitnehmende in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld
  • Versorgungsbeziehende

 

Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.

 

Hinweis: Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld-Verordnung ist zudem sichergestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

 

Inflationsausgleichsprämie: Art und Häufigkeit der Gewährung

 

Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, so dass höhere Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuerfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden. 

 

Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die der Arbeitgeber Arbeitnehmenden im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung beispielsweise in monatlichen Teilbeträgen ist aus steuerlicher Sicht möglich. Die Arbeitgeber können sowohl Geld-, als auch Sachleistungen unter den weiteren Voraussetzungen der Vorschrift steuerfrei gewähren.

 

Die Steuerbefreiung gilt aber nicht jährlich, sondern nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro im Begünstigungszeitraum (bis Ende 2024). 

 

Der Höchstbetrag ist ein Freibetrag, das heißt, bei Überschreiten des Betrags bleibt ein Betrag von 3.000,00 Euro steuerfrei. Nur der darüberhinausgehende Betrag ist dann steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung kann zudem für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden, also auch für aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse. Das gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern insbesondere durch verbundene Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz). Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob Arbeitnehmende eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten haben.

 

Hinweis: Bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen im Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber gibt es die Steuerbefreiung jedoch nur einmalig.

 

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung muss/müssen die Leistung(en) zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt, dass die IAP in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich der Zusammenhang zum Beispiel in Form der Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" aus der Gehaltsabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ergibt.

 

Der Zusammenhang der Leistungsgewährung mit der Inflation kann sich auch aus einzel-, tarifvertraglichen oder ähnlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sowie aus Erklärungen des Arbeitgebers oder aus einer gesetzlichen Regelung zum Beispiel aus dem Besoldungsgesetz ergeben. Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit der Beschäftigten von der Inflation nicht zu prüfen. Den Arbeitgeber treffen auch keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung.

 

Tipp: Die steuerfreie IAP ist weder vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, noch vom Arbeitnehmenden in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die steuerfreien Leistungen sind jedoch im Lohnkonto aufzuzeichnen nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV, sodass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann.