Ich persönlich bin kein großer November-Fan. Der Monat ist dunkel, regnerisch und es wird langsam kalt. Das einzige, was mich rettet, ist der Gedanke an die bevorstehende Weihnachtszeit.
Darum backe ich auch gerne schon Mitte/Ende November Plätzchen mit meinen beiden Nichten und unseren Patenkindern. Diese Wochenend-Termine sind fest eingeplant und werden tatsächlich von mir schon immer ein Jahr im Voraus reserviert. Auch die weihnachtliche Dekoration verlege ich gerne etwas vor, um den Monat etwas gemütlicher zu machen.
In der Vorweihnachtszeit wird nicht nur fleißig dekoriert und Geschenke gekauft, sondern auch hart gearbeitet – oft sogar an Wochenenden und Feiertagen. Doch für all diejenigen, die sich in dieser heißen Phase des Jahres auch noch am Sonntag die Arbeit teilen, gibt es zumindest eine kleine finanzielle Entschädigung vom Finanzamt. Die Rede ist von steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - also mehr Netto für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten.
Doch wie genau funktioniert das und welche Regelungen sind zu beachten?
In diesem Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf die steuerlichen Vorteile, die mit dieser besonderen Arbeitszeit einhergehen.
So profitieren Mitarbeiter von steuerfreiem Arbeitslohn zur Weihnachtszeit
1. Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit
Die Nachtarbeit wird in vielen Berufen während der Weihnachtszeit zu einer unvermeidbaren Realität. Besonders in Branchen wie der Logistik, dem Einzelhandel und der Produktion sind viele Arbeitnehmer auch zu nächtlichen Stunden im Einsatz. Die Weihnachtsvorbereitungen erfordern oft zusätzliche Schichten, um den hohen Anforderungen gerecht zu werden. Doch wie werden diese zusätzlichen Stunden steuerlich behandelt?
Regelungen und Bedingungen:
Laut § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuschläge, die für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gezahlt werden, steuerfrei, sofern sie 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Besonders lukrativ sind die Zuschläge für jene, die zwischen 0 Uhr und 4 Uhr arbeiten, denn in dieser Zeitspanne erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf bis zu 40 Prozent.
Beispielrechnung:
Angenommen, ein Arbeitnehmer verdient 20 Euro pro Stunde. Arbeitet dieser von 22 Uhr bis 2 Uhr, würde er für die ersten beiden Stunden (22 Uhr bis 0 Uhr) einen steuerfreien Zuschlag von 25 Prozent und für die letzten beiden Stunden (0 Uhr bis 2 Uhr) einen Zuschlag von 40 Prozent erhalten.
Dies bedeutet:
22 Uhr bis 0 Uhr: 20 Euro x 25% x 2 Stunden = 10 Euro steuerfreier Zuschlag
0 Uhr bis 2 Uhr: 20 Euro x 40% x 2 Stunden = 16 Euro steuerfreier Zuschlag
Insgesamt würde der Arbeitnehmer zusätzlich 26 Euro steuerfrei verdienen.
2. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit
Die Adventszeit ist für viele ein Synonym für Besinnlichkeit und Ruhe. Doch für einige Arbeitnehmer bedeutet diese Zeit vermehrten Arbeitseinsatz, besonders an Sonntagen und Feiertagen. Auch hier greift das deutsche Steuerrecht helfend ein.
Regelungen und Bedingungen:
Nach § 3b EStG sind Zuschläge für Sonntagsarbeit bis zu 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und den 24. Dezember ab 14 Uhr bis 50 Prozent des Grundlohns ebenfalls steuerfrei. Es ist jedoch zu beachten, dass Sonntags- und Feiertagszuschläge sich gegenseitig ausschließen. Arbeitet jemand beispielsweise am 1. Weihnachtstag (ein Feiertag), kann nur der Feiertagszuschlag geltend gemacht werden, nicht jedoch der Sonntagszuschlag.
Beispielrechnung:
Ein Arbeitnehmer, der 20 Euro pro Stunde verdient und an einem Sonntag 8 Stunden arbeitet, erhält einen steuerfreien Zuschlag von:
20 Euro x 50% x 8 Stunden = 80 Euro
3. Kombination von Sonntags- und Feiertagszuschlägen mit Nachtarbeit
Es kommt nicht selten vor, dass die Arbeitszeit auf mehrere dieser Zuschlagszeiträume fällt, zum Beispiel wenn jemand in der Nacht von Samstag auf Sonntag oder an einem Feiertag Nachtschichten übernimmt.
Regelungen und Bedingungen:
Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Sonntag oder Feiertag und fällt seine Arbeitszeit zudem in die Nachtstunden, kann er sowohl den steuerfreien Feiertagszuschlag als auch einen Nachtarbeitszuschlag beanspruchen. Dabei ist der Nachtarbeitszuschlag auf bis zu 25 Prozent des Grundlohns begrenzt, wenn er zusätzlich zu einem Sonntags- oder Feiertagszuschlag gewährt wird.
Beispielrechnung:
Ein Arbeitnehmer, der 20 Euro pro Stunde verdient und am 25. Dezember (Weihnachtsfeiertag) von 22 Uhr bis 4 Uhr arbeitet, würde folgende steuerfreie Zuschläge erhalten:
22 Uhr bis 0 Uhr: 20 Euro x 50% x 2 Stunden = 20 Euro (Feiertagszuschlag)
0 Uhr bis 4 Uhr: 20 Euro x 50% x 2 Stunden + 20 Euro x 25% x 2 Stunden = 30 Euro (Feiertagszuschlag + Nachtarbeitszuschlag)
Insgesamt würde der Arbeitnehmer zusätzlich 50 Euro steuerfrei verdienen.
4. Geltung für weitere Berufe
Die genannten steuerfreien Zuschläge sind nicht auf typische Weihnachtsberufe wie Einzelhandelsmitarbeiter oder Logistikfachkräfte beschränkt. Auch andere Berufsgruppen können von diesen Regelungen profitieren.
Anwendungsbereiche:
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.07.2019 (Az. 10 K 1724/17 E) verdeutlicht, dass auch Profifußballer, die an einem Sonntag ein Spiel bestreiten, Anspruch auf die steuerfreien Zuschläge haben. Dieses Urteil zeigt die breite Anwendbarkeit der Regelungen, die auch für andere Berufsgruppen gelten kann, wie zum Beispiel:
Krankenschwestern und Pfleger, die an Feiertagen oder nachts arbeiten
Polizeibeamte und Feuerwehrleute im Schichtdienst
Kultur- und Veranstaltungstechniker, die an Wochenenden und Feiertagen tätig sind
Quintessenz
Die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bieten eine willkommene finanzielle Entlastung für all jene, die auch während der besinnlichen Vorweihnachtszeit im Einsatz sind.
Sie ermöglichen es, die zusätzliche Arbeitsbelastung zumindest ein wenig zu kompensieren und machen die mühsame Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten etwas erträglicher. Auch wenn das Urteil des FG Düsseldorf möglicherweise noch auf eine Revision wartet, bleibt die Aussicht auf steuerliche Vorteile für diejenigen, die sich im Dienst des Weihnachtszaubers oder anderer Berufe an Wochenenden und Feiertagen engagieren.
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