Bürokratie - Nein, danke!
- Eva Heinz-Zentgraf
- 30. Apr.
- 4 Min. Lesezeit

Bürokratie – allein das Wort lässt viele Unternehmerinnen und Unternehmer schon seufzen 😒
Aktenberge, Fristenwirrwarr, Meldepflichten, die sich anfühlen wie ein ständiger Hürdenlauf – oft wirkt der deutsche Verwaltungsapparat eher wie ein Hindernisparcours als wie ein verlässlicher Begleiter auf dem Weg zur wirtschaftlichen Entfaltung.
Wer ein Unternehmen gründet, kennt das: Eigentlich wollte man sich auf Kunden, Ideen und Projekte konzentrieren – stattdessen versinkt man im Formular-Dickicht.
Aber halt! ✋
Ein Hoffnungsschimmer tut sich auf am Horizont des Paragrafendschungels:
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz, kurz BEG IV, soll ab dem Jahr 2025 genau hier ansetzen – und endlich für ein bisschen frischen Wind in verstaubten Ablagefächern sorgen.
Mit konkreten Maßnahmen, die das Leben von Unternehmen, Selbstständigen, Kreativen und Ehrenamtlichen spürbar erleichtern können.
Worum geht’s beim BEG IV?
Das Ziel ist klar: Bürokratie abbauen, ohne dabei auf notwendige Kontrolle zu verzichten.
Weniger Meldepflichten, einfachere Verfahren, mehr Digitalisierung – oder anders gesagt:
Mehr Zeit fürs Wesentliche.
Denn wer seine Energie auf Excel-Tabellen und Fristenverfolgung verschwenden muss, verliert sie fürs Tagesgeschäft.
Also: Was genau bringt das BEG IV, wer profitiert davon – und gibt es vielleicht auch Schattenseiten? Packen wir es an!
Aufräumen erlaubt: Aufbewahrungsfristen verkürzt
§ 257 HGB, § 147 AO
Endlich dürfen die Aktenordner ein bisschen dünner werden!
Eine der zentralen Änderungen des BEG IV betrifft die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege – von bisher 10 auf künftig 8 Jahre.
Was das bedeutet?
Zwei Jahre weniger Zettelwirtschaft
Weniger Platzbedarf im Archivkeller
Und auch digital: weniger Speicherplatz, geringere Cloud-Kosten, mehr Übersicht
Ein kleines Rechenbeispiel für Sparfüchse: Wer bisher 10 Jahre lang jede Rechnung, jedes Kassenbuch und jede Buchungsnotiz aufbewahren musste, kann sich ab 2025 zwei ganze Jahrgänge sparen.
Und hier kommt der Clou: Zum 31.12.2024 laufen gleich drei Jahrgänge aus (2014, 2015, 2016) – das heißt, es kann im neuen Jahr gleich richtig aussortiert werden. Papier-Recycling ahoi!
Kleiner Tipp: Die steuerrechtliche Vorschrift findet sich auch in § 14b UStG – ein Blick in die Norm lohnt sich, wenn du es genau wissen willst.
Weniger Melden, mehr Schaffen: Neue Grenzen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung
§§ 18, 25a UStG
Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer aufgepasst – hier wird’s richtig angenehm.
Ab 2025 wird die Grenze für die quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldung auf 9.000 € angehoben. Bisher lag sie bei 7.500 €.
Was bedeutet das konkret?
Wer weniger als 9.000 € Umsatzsteuer im Jahr zahlt, muss nicht mehr monatlich, sondern nur noch quartalsweise melden.
Und: Die Bagatellgrenze für die Differenzbesteuerung steigt auf 750 €.
Das heißt: Weniger Verwaltungsaufwand, mehr Luft zum Atmen – besonders für Einzelunternehmer, kleine Shops, Coaches oder Handwerker, die bisher mit Monatsfristen jonglieren mussten.
Denn seien wir ehrlich: Wer gründet oder sich selbstständig macht, tut das meistens nicht, um Formulare zu lieben. Diese Erleichterung ist also ein echter Gamechanger – auch psychologisch.
Kapitalerträge: Jetzt mit weniger Papierkram!
§ 50c EStG
Auch Anleger dürfen sich freuen:
Die bisher alle drei Jahre fällige Freistellungsbescheinigung für Kapitalertragsteuer (KapESt) wird künftig nur noch alle fünf Jahre benötigt.
Für Kapitalgesellschaften, Investoren und sogar viele Vereine bedeutet das: Zwei Jahre länger Ruhe im Posteingang. Weniger Papier, weniger Wiederholungsanträge – und mehr Fokus auf die wichtigen Dinge.
Verwaltungskosten? Deutlich reduziert.
Motivation zur Nutzung von Steuerfreibeträgen? Erhöht!
Immobilienbesitzer aufgepasst: Änderungen im Bewertungsrecht & Grundsteuer
§ 228 BewG, § 19 GrStG
Grundbesitzer*innen müssen sich künftig bei Änderungen ihrer Grundstücksnutzung oder tatsächlicher Verhältnisse etwas beeilen – aber keine Sorge, es bleibt menschlich:
Die Anzeigefrist wird von bisher einem Monat auf künftig drei Monate verlängert.
Gleichzeitig wird die Meldung von steuerbefreiten Grundstücksänderungen ab 01.01.2025 nur noch elektronisch möglich sein.
Ja, es wird digitaler – aber es bleibt überschaubar. Die neue Regelung schafft mehr Transparenz und hilft den Behörden, schneller zu reagieren.
Und: Wer ohnehin mit ELSTER & Co. arbeitet, wird den Unterschied kaum merken. Für alle anderen gilt: Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, sich mit den Basics digitaler Steuerverwaltung vertraut zu machen.
Digitaler Steuerbescheid ab 2026 – aber mit Papier-Option
§ 122a AO
Das ist wirklich ein großer Schritt: Ab 2026 wird der digitale Steuerbescheid gesetzlich verankert. Klingt unspektakulär? Ist aber ein echter Meilenstein!
Denn bisher war es eher Zufall, ob ein Bescheid elektronisch oder doch als klassischer Brief ins Haus flatterte.
Ab 2026 gilt:
Standard: Digital
Wer lieber Papier will? Kann dem digitalen Bescheid widersprechen und bekommt ihn weiterhin postalisch.
Für viele bedeutet das: Weniger Ablage, schnellere Zustellung – und vor allem: mehr Planbarkeit. Steuerberaterinnen können schneller reagieren, Unternehmerinnen behalten besser den Überblick.
Kreative & Ehrenamtliche: Mehr Geld, weniger Bürokratie
§ 24 KSVG + § 3 Nr. 26 EStG
Besonders erfreulich sind die Neuerungen auch für Menschen, die nicht wegen des Geldes, sondern aus Leidenschaft arbeiten – also für Kreative, Kulturschaffende und Ehrenamtliche.
Was ändert sich?
Die Bagatellgrenze für Sozialabgaben im Künstlersozialversicherungsgesetz wird erhöht:
2025 auf 700 €
2026 auf 1.000 €
Die Ehrenamtspauschale wird aus dem Bundesmeldegesetz (BMG) herausgenommen – das bedeutet weniger Komplikationen, mehr Klarheit.
Das ist keine kleine Geste, sondern ein wichtiges Zeichen der Wertschätzung – für Menschen, die viel geben und wenig fordern.
Fazit: Ein Gesetz, das Luft verschafft – nicht nur auf dem Papier
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bringt nicht die große Revolution, aber viele kleine, kluge Reformen – und die summieren sich.
Denn:
Aufbewahrungsfristen werden verkürzt
Bagatellgrenzen steigen sinnvoll an
Digitale Prozesse werden gefördert – aber mit Rücksicht auf alle, die noch nicht so digital unterwegs sind
Kleinunternehmer*innen, Kapitalanleger, Ehrenamtliche und Kreative werden konkret entlastet
Was bedeutet das am Ende?
Weniger Verwaltungsstress.
Mehr Fokus auf das, was wirklich zählt: Kunden, Kreativität, Sinn und wirtschaftliche Freiheit.
Natürlich bleibt es spannend, wie die Umsetzung im Detail ablaufen wird – insbesondere bei der Digitalisierung.
Aber: Dieser Gesetzesentwurf zeigt ganz klar, dass der Gesetzgeber die Zeichen der Zeit erkannt hat. Und dass er zumindest versucht, die Bürokratie nicht weiter wachsen zu lassen – sondern ihr mit Schere und Rasenmäher beizukommen 😄
Quintessenz
Das BEG IV ist ein Lichtblick im oft so grauen Verwaltungsalltag. Es bringt frischen Wind in die Steuerwelt – leise, aber spürbar.
Für Gründer, Selbstständige, Ehrenamtliche, Unternehmen und Steuerberater bedeutet das:
Weniger Pflichten
Mehr Übersicht
Und ein klarer Schritt in Richtung Digitalisierung ohne Zwang
Es ist kein Allheilmittel – aber ein ehrlicher Versuch, Bürokratie abzubauen. Und das verdient Anerkennung.
Oder wie man auf gut Deutsch sagen würde:
Endlich mal ein Gesetz, das nicht nur draufpackt, sondern auch was wegnimmt 🥳