Ich muss zugeben, als die Diskussionen um die Abschaffung des Ehegatten-Splittings aufkamen, habe ich wirklich gebangt.
Das Ehegatten-Splitting ist für viele von uns mehr als nur eine steuerliche Regelung – es ist ein wichtiger Baustein, der finanzielle Entlastung und gerechte Besteuerung in unsere Haushalte bringt.
Gerade für Familien, in denen die Einkommensverhältnisse unterschiedlich sind, stellt es eine wesentliche Unterstützung dar. Deshalb war ich sehr erleichtert, als klar wurde, dass das Splitting bestehen bleibt, auch wenn es andere gravierende Änderungen geben wird.
Das Thema Lohnsteuerklassen ist für viele verheiratete Paare ein entscheidender Faktor bei der Berechnung des monatlichen Nettolohns. Das sogenannte Ehegatten-Splitting und die Wahl der passenden Steuerklassenkombination spielen dabei eine zentrale Rolle.
Doch es stehen bedeutende Änderungen an: Mit dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 24. Juli 2024 plant die Bundesregierung tiefgreifende Reformen. Vor allem die Abschaffung der Steuerklassen III und V ab 2030 wird für viele Paare spürbare Auswirkungen haben.
Ehegatten-Splitting und Lohnsteuerklassen: Die geplanten Änderungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz 2024
Das Ehegatten-Splitting ist ein Verfahren zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens von Ehepaaren, das bereits seit Jahrzehnten im deutschen Steuerrecht verankert ist. Hierbei werden die Einkommen beider Ehepartner addiert und anschließend halbiert.
Auf dieses halbierte Einkommen wird dann die Einkommensteuer berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen von einer geringeren Steuerlast profitieren können.
Für Paare, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, bietet das Splitting-Modell erhebliche Steuervorteile. Um diese Vorteile voll auszuschöpfen, entscheiden sich viele Paare für die Steuerklassenkombination III und V.
Dabei wird der höher verdienende Partner in die Steuerklasse III eingestuft, während der geringer verdienende Partner in Steuerklasse V landet. Dies führt in der Regel zu einem höheren monatlichen Nettolohn des besser verdienenden Partners.
Die geplanten Änderungen: Abschaffung der Steuerklassen III und V
Der Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 24. Juli 2024 sieht jedoch vor, dass die Steuerklassenkombination III und V ab dem Jahr 2030 abgeschafft wird. An ihre Stelle tritt die Steuerklasse IV mit Faktor, die bisher bereits optional genutzt werden konnte.
Was bedeutet das konkret? Bei der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wird der Lohnsteuerabzug so berechnet, dass er den voraussichtlichen Steuerbetrag des Ehepaares möglichst genau widerspiegelt. Der Faktor berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Einkommen beider Partner und verteilt die Steuerlast gerechter.
Das Ziel dieser Änderung ist es, die monatlichen Steuerabzüge realistischer zu gestalten und somit Nachzahlungen oder Rückerstattungen am Jahresende zu minimieren.
Auswirkungen auf die Nettolöhne der Ehepartner
Mit der Abschaffung der Steuerklassen III und V wird sich für viele Paare eine bedeutende Änderung ergeben. Vor allem Paare mit stark unterschiedlichen Einkommen müssen sich darauf einstellen, dass der monatliche Nettolohn des besser verdienenden Partners sinken wird, während der Nettolohn des weniger verdienenden Partners steigt. Insgesamt könnte dies zu einem geringeren gemeinsamen Nettolohn führen.
Die endgültige Steuerlast wird jedoch weiterhin über die Einkommensteuererklärung ermittelt, sodass sich die Gesamtbelastung für das Ehepaar im Jahresverlauf nicht wesentlich ändern sollte. Das bedeutet, dass zwar die monatliche Verteilung des Nettolohns verändert wird, die Gesamtsteuerbelastung bleibt jedoch gleich.
Ein Beispiel aus eigener Erfahrung
Wer mich kennt, weiß, dass ich an einer Grunderkrankung leide: Osteogenesis imperfecta, auch bekannt als Glasknochenkrankheit. Aufgrund dieser Erkrankung bin ich zu 100 % behindert, was mir einen Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag gewährt.
Da ich jedoch selbstständig tätig bin und meinen Pauschbetrag steuerlich nicht vollständig nutzen kann, bietet das Ehegatten-Splitting eine wertvolle Möglichkeit für uns: Ich kann den Freibetrag auf meinen Mann übertragen. Dadurch mindern wir sein zu versteuerndes Einkommen – und letztlich natürlich unser gemeinsames zu versteuerndes Einkommen.
Das Splitting-Verfahren sorgt also dafür, dass wir als Familie steuerlich entlastet werden, obwohl ich persönlich den Pauschbetrag nicht direkt ausschöpfen kann.
Dieses Beispiel zeigt, wie flexibel das Ehegatten-Splitting in der Praxis sein kann und wie es individuellen Lebensumständen gerecht wird.
Weitere Änderungen: Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags
Neben der Reform der Lohnsteuerklassen plant das Steuerfortentwicklungsgesetz auch eine Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2025 und 2026. Der Grundfreibetrag soll um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben werden, während der Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro steigt.
Diese Anpassungen sollen der Inflation und den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung tragen und insbesondere Familien finanziell entlasten. Bereits für das Jahr 2024 ist eine entsprechende Erhöhung durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums vorgesehen.
Fazit und Ausblick
Die geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V stellt eine bedeutende Veränderung im deutschen Steuerrecht dar, die viele Ehepaare betreffen wird. Besonders Paare mit unterschiedlich hohen Einkommen müssen sich auf Anpassungen bei ihrem monatlichen Nettolohn einstellen. Das Ehegatten-Splitting bleibt jedoch weiterhin bestehen und ermöglicht auch in Zukunft steuerliche Vorteile für verheiratete Paare.
Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den anstehenden Änderungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Beratung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Steuerklassenwahl zu treffen. Die Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags ist ein weiterer Schritt, um Familien finanziell zu entlasten und sollte ebenfalls bei der individuellen Steuerplanung berücksichtigt werden.
Quintessenz
Die Abschaffung der Steuerklassen III und V wird ab 2030 zu einer Umstellung der Lohnsteuerabzüge für viele Paare führen.
Es bleibt jedoch wichtig, das Ehegatten-Splitting weiterhin sinnvoll zu nutzen und sich rechtzeitig auf die Änderungen vorzubereiten. Die Erhöhung der Freibeträge ist eine willkommene Entlastung für Familien und sollte positiv in die Steuerplanung einbezogen werden.