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Änderungen in der Umsatzsteuer

Nachdem im letzten Jahr "relativ" wenig praxisrelevante Änderungen in der Umsatzsteuer durchgesetzt wurden, wie die Durchschnittssatzbesteuerung der Land- und Forstwirte sowie eine Anpassung bei den Reiseleistungen.

 

Gibt es für 2023 einige praxisrelevante Änderungen! 

 

Die wichtigsten Änderungen sind hier schon einmal grob zusammengefasst, werden aber weiter unten noch einmal ausführlicher beschrieben:

 

  • Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 wird die Definition der Unternehmereigenschaft dahingehend ergänzt, dass sie unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Dadurch ist geklärt, dass auch Bruchteilsgemeinschaften und andere nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse Unternehmer im Sinne des UStG sein können.  
  • Bei der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 4 Nr. 1 b) UStG entfällt ab dem 1. Januar 2023 der Verweis in Satz 2 auf § 18a Abs. 10 UStG. Die Abgabe einer richtigen Zusammenfassenden Meldung bleibt damit zwar immer noch eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die Monatsfrist gem. § 18a Abs. 10 UStG ist nun jedoch nur noch für die Vermeidung von Bußgeldern relevant.
  • Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 tritt ein Null-Steuersatz für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen in Kraft, wenn sie auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden. Diese räumliche Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Durch die Neuregelung kann der Betreiber der Anlage in Zukunft ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

 

Definition der Unternehmereigenschaft

 

§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde dahingehend ergänzt, dass eine Unternehmereigenschaft auch dann vorliegen kann, wenn der Handelnde nach anderen Vorschriften nicht rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.

 

Die Änderung ist eine Folge des BFH-Urteils vom 22.11.2018, wonach eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein kann. Dies widersprach der geltenden Verwaltungsauffassung in Abschnitt 2.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE. Die Änderung soll daher auch der Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienen. Gleichwohl bleibt eine Unsicherheit, da die Gesetzesänderung erst zum 1.1.2023 in Kraft tritt. 

 

 

Innergemeinschaftliche Lieferung (Entfristung)

 

In § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG wurde der Satz 2 "§ 18a Abs. 10 UStG bleibt unberührt“ gestrichen. Die Streichung war die Folge einer bestehenden Verschärfung der zum 1.1.2020 geltenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, denn materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung war, dass der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a UStG fristgerecht, vollständig und richtig in Bezug auf die einzelne Lieferung nachgekommen ist.

 

Nach Abschnitt 4.1.2 Abs. 2 UStAE galt hierzu Folgendes: Gibt der Unternehmer die bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugebende ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er nicht die Voraussetzung der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung. Mit diesem Erfordernis ist die Finanzverwaltung über den Gesetzeswortlaut hinausgegangen, denn auch eine nachträgliche Berichtigung der ZM hätte zur (endgültigen) Versagung der Steuerbefreiung geführt.

 

Im Vorgriff auf die vorgenannte Streichung im JStG 2022 wurde bereits mit BMF-Schreiben vom 20.5.2022 diese restriktive Haltung aufgegeben und klargestellt: Eine fristgerecht abgegebene ZM ist für die Steuerbefreiung nicht erforderlich. Außerdem wurde in Abschnitt 4.1.2 Abs. 3 UStAE (neu) darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend gilt, wenn eine nicht fristgerecht abgegebene ZM zu einem späteren Zeitraum erstmalig richtig und vollständig abgegeben wurde. Die Rückwirkung entfaltet dann Rechtswirkung, wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung noch änderbar ist.

 

Durch die Streichung wird nunmehr die vorgenannte Rechtsauffassung gesetzlich normiert.

 

Unter „später“ ist nicht mehr der bisherige Verweis auf § 18a Abs. 10 UStG maßgeblich, nach dem die ZM innerhalb eines Monats nach Erkennen des Fehlers berichtigt werden musste. Dieser Verweis ist im Abschnitt 4.1.2 Abs. 3 UStAE (neu) dahingehend modifiziert worden, dass diese Frist nur für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG relevant ist.

 

 

Absenkung des Steuersatzes für Gaslieferungen

 

Zum 1.10.2022 ist der Steuersatz für die Lieferung von Erdgas über das Erdgasnetz sowie für die Lieferung von Wärme durch ein Wärmenetz auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt worden. Die temporäre Absenkung, die für den Zeitraum vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gelten soll, ist in den zeitlich begrenzten Fassungen des Gesetzes in § 28 Abs. 5 und Abs. 6 UStG geregelt worden. Die Finanzverwaltung hat zeitnah zur Verabschiedung des Gesetzes ein Schreiben veröffentlicht, in dem neben den Anwendungsregelungen auch diverse Vereinfachungsregelungen mit aufgenommen worden sind.

 

Die Ermäßigung des Steuersatzes auf 7 % gilt für die folgenden Leistungen:

 

  • Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, es kann sich dabei sowohl um Erdgas aber auch um Biogas handeln. Darunter fällt auch die Lieferung von Gas, das vom leistenden Unternehmer dem Erdgasnetz entnommen und sodann unmittelbar zum Leistungsempfänger weitertransportiert wird.
  • Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz, unerheblich ist, aus welchem Wärmeträger die Wärme gewonnen wurde (Gas, Kohle, Heizöl, Holzpellets). Begünstigt soll damit jede Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage sein.
  • Legen eines Hausanschlusses für Gaslieferungen oder für Fernwärmelieferungen.

 

Grundsätzlich gilt, dass die Lieferung von Gas und Wärme mit Ablauf des jeweiligen Leistungszeitraums ausgeführt ist (Ablesestichtag). Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn zu den Stichtagen der Steuersatzänderung (1.10.2022/31.3.2024) fiktive Teilleistungszeiträume abgerechnet werden. Wie bei jeder anderen Änderung der gesetzlichen Regelungen konserviert die Vereinnahmung von Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Vorschüssen nicht den Steuersatz, der im Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt.

 

Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus auch Vereinfachungen bzw. Nichtbeanstandungsregelungen für die jeweiligen Stichtage getroffen:

 

  • Zulassung der Abrechnung nach Gastagen.
  • Einräumung fiktiver Teilleistungszeiträume zum 1.10.2022 bzw. 31.3.2024.
  • Vereinfachungsregelungen für Abschlagszahlungen (Abschlagsrechnungen müssen nicht korrigiert werden, es kann weiterhin mit 19 % besteuert werden mit Anpassung in der Jahresrechnung).
  • Nichtbeanstandungsregelung für Lieferungen im November 2022 (in B2B-Fällen kann für Lieferungen im November 2022 der Umsatz mit 19 % besteuert werden, der Leistungsempfänger hat dann den Vorsteuerabzug der 19 % Umsatzsteuer, soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist; dies soll entsprechend gelten, wenn der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet).
  • Hinweise zu Änderungen der Bemessungsgrundlage (z. B. Jahresrückvergütungen, Jahresbonifikationen, Treueprämien etc.).

 

Die Finanzverwaltung lässt es zwar zu, dass die in Abschlagsanforderungen enthaltene Umsatzsteuer für Fälligkeitstermine ab dem 1.10.2022 nicht geändert werden muss, wenn der leistende Unternehmer die 19 % Umsatzsteuer abführt – eine Anpassung kann dann erst in der Jahresrechnung erfolgen. Dies wird in der Praxis wohl nur in Betracht kommen, wenn der Leistungsempfänger ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer ist. Bei Endverbrauchern wird die temporäre Belastung mit der Steuerdifferenz von 12 % kaum auf Akzeptanz stoßen.

 

Die Grundsätze sind für alle Umsätze vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 (soweit es nicht zu einer Verlängerung der Maßnahme kommen sollte) anzuwenden.

 

 

"0 %-Steuersatzes" für Photovoltaik

 

Erstmals wird in Deutschland durch einen neuen § 12 Abs. 3 UStG ein sog. "0 %-Steuersatz" eingeführt, der für Leistungen im Zusammenhang mit bestimmten (kleineren) Photovoltaikanlagen gilt. Die Neuregelung ist für alle Leistungen anzuwenden, die ab dem 1.1.2023 ausgeführt werden.

 

Ein 0 %-Steuersatz unterscheidet sich von einer Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

 

Erfasst werden von der Anwendung des 0 %-Steuersatzes die folgenden Leistungen nach § 12 Abs. 3 UStG:

 

  • Die Lieferung der Solarmodule einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten sowie von Speichern, die den erzeugten Strom speichern können, an den Betreiber der Photovoltaikanlage, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb der begünstigten Gegenstände.
  • Die Einfuhr der begünstigten Teile.
  • Die Installation der Anlagen und Speicher für die begünstigten Anlagen.

 

Die Absenkung des Steuersatzes auf 0 % gilt nur für die Leistungen gegenüber dem Betreiber der Photovoltaikanlage. Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.

 

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden notwendig ist. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) nach dem Marktstammdatenregister beträgt.

 

Es gibt keine gesetzliche Definition von einer "Privatwohnung". Gemeint ist hier offensichtlich die Wohnung des Unternehmers (z. B. bei Installation der Photovoltaikanlage auf dem Dach des Einfamilienhauses des Betreibers).

 

Ziel der Regelung ist insbesondere die Verwaltungsvereinfachung, da Anlagenbetreiber – soweit sie nicht noch anderweitig unternehmerisch tätig sind – in Zukunft die Kleinunternehmerbesteuerung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen werden. Bisher wurde in diesen Fällen – obwohl meist die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerbesteuerung eingehalten wurden – auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichtet, um den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage zu erhalten. Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung wird in Zukunft nicht mehr notwendig sein, wenn dem Unternehmer keine Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Anlage berechnet wird. Damit werden im Gleichklang mit dem Ertragsteuerrecht diese Anlagen aus der Besteuerung weitestgehend herausgehalten. Es bleibt den Betreibern der Photovoltaikanlagen weiterhin unbenommen, auf die Kleinunternehmerbesteuerung zu verzichten, ein wirtschaftlicher Grund wird sich dafür aber kaum ergeben.

 

Nach der bisherigen Regelung müssen bei Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung aber weiterhin jährliche Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden. Ob im Gesetzgebungsverfahren oder später im Verwaltungsverfahren noch eine Ausnahme geregelt wird, steht derzeit nicht fest, der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, hier Vereinfachungen zu prüfen.

 

Neben dieser eher bürokratischen Vereinfachung kommt es für die ab dem 1.1.2023 angeschafften Anlagen aber in den Fällen, in denen erzeugter Strom für private Zwecke verwendet wird, zu einem positiven wirtschaftlichen Effekt, da der für private Zwecke entnommene Strom nicht mehr der Umsatzbesteuerung unterliegt; dies gilt unabhängig davon, ob die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch genommen wird oder nicht.

 

Bisher führte die Entnahme von Strom aus einer dem Unternehmen zugeordneten Photovoltaikanlage zu einer fiktiv gegen Entgelt ausgeführten Lieferung, wenn der Unternehmer aus der Anlage den Vorsteuerabzug hatte. Bei Anschaffung ab dem 1.1.2023 ist kein Vorsteuerabzug aus der Anlage mehr möglich, sodass keine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG mehr vorliegen kann.

 

Bei der Beratung im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen sollte deshalb auf den Zeitpunkt der Lieferung und der Ausführung der sonstigen Leistung geachtet werden.

 

Im Regelfall liegt bei der Installation einer Photovoltaikanlage eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) vor, die mit Abnahme der Leistung ausgeführt ist. Zu diesem Zeitpunkt ist der maßgebliche Steuersatz für die Leistung festzustellen. Wenn die Leistung erst nach dem 31.12.2022 ausgeführt und abgenommen wird, entsteht eine Umsatzsteuer von 0 %. Soweit schon im Jahr 2022 Anzahlungen (Vorauszahlungen) vereinnahmt wurden, die dem Steuersatz von 19 % unterworfen wurden, muss dies im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung korrigiert werden. Dies gilt entsprechend für den Leistungsempfänger für einen evtl. vorgenommenen Vorsteuerabzug. Nach Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 können aber im Jahr 2022 erhaltene Anzahlungen auch schon mit 0 % Umsatzsteuer erfasst werden, wenn feststeht, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2022 ausgeführt wird.

 

Sollten Personen eine begünstigte Photovoltaikanlage erwerben, die auch noch anderweitig unternehmerisch tätig sind, wird sich der gewünschte Vereinfachungseffekt der Kleinunternehmerbesteuerung nicht ergeben, da in diesem Fall die auf das einheitliche Unternehmen bezogene Gesamtumsatzgrenze von 22.000 EUR überschritten werden dürfte. Hier besteht in der Praxis Beratungsbedarf, die Photovoltaikanlage evtl. im Rahmen einer separaten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erwerben und zu betreiben, die dann als eigenständiges Unternehmen die Umsatzgrenzen des § 19 UStG einhält.

 

Keine Anwendung findet der 0 %-Steuersatz auf Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den ansonsten begünstigten Photovoltaikanlagen. Ein Grund dafür könnte darin bestehen, dass Photovoltaikanlagen regelmäßig wartungsarm sind. Instandsetzungen (z. B. nach Hagelschäden) dürften dann aber wieder als "Lieferung von Solarmodulen" unter die Begünstigung fallen. Ebenfalls ergibt sich nach dem derzeitigen Stand auch keine Absenkung des Steuersatzes auf 0 %, wenn eine Photovoltaikanlage an einen Betreiber vermietet wird.

 

Besonders zu beachten ist, dass sich der gewünschte Vereinfachungseffekt wohl nur ergeben wird, wenn es sich um die nachträgliche Installation einer Photovoltaikanlage auf einem schon bestehenden Gebäude handelt. In diesem Fall stellt die Photovoltaikanlage eine eigenständige wirtschaftliche Einheit dar, die für die Umsatzsteuer unabhängig vom Gebäude zu betrachten ist. Anders ist die Rechtslage, wenn eine Photovoltaikanlage gleich zusammen mit einem Neubau eines Gebäudes errichtet wird. In diesem Fall vertritt die Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 20.10.2022, mit Hinweis auf den geänderten Abschn. 15.17 Abs. 6 UStAE) die Auffassung, dass die Beurteilung sich nach ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkten richtet. Soweit ertragsteuerrechtlich von einheitlichen Herstellungskosten auszugehen ist, würde eine einheitliche Aufteilung der gesamten auf die Herstellungskosten entfallenden Umsatzsteuer des Gebäudes in Betracht kommen. In diesem Fall würde über einen sinnvollen Aufteilungsmaßstab nachzudenken sein (die Finanzverwaltung schlägt dazu ein zweistufiges Modell vor) und zu beachten sein, dass – da dann ein Gebäudebestandteil vorliegen würde – der Vorsteuerberichtigungszeitraum 10 Jahre (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG) betragen würde.

 

Änderungen bei den Durchschnittssteuersätzen

 

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23 UStG aufgehoben. Nach § 23 UStG konnten bis 31.12.2022 bestimmte Unternehmer (der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr durfte in dem Gewerbe- oder Berufsbereich nach § 69 Abs. 3 UStDV nicht mehr als 61.356 EUR betragen haben) eine Pauschalierung der Vorsteuerbeträge mit einem bestimmten Prozentsatz der selbst erzielten Ausgangsumsätze vornehmen. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung war auf bestimmte Berufsgruppen bzw. bestimmte wirtschaftliche Tätigkeitenbeschränkt, die in Anlagen zur UStDV aufgeführt waren. Abhängig von der jeweiligen gewerblichen Tätigkeit bzw. der beruflichen Tätigkeit ergab sich ein pauschaler Vorsteuersatz.

 

Die Abschaffung wird mit der geringen Bedeutung der Regelung für die Praxis begründet.

 

Darüber hinaus wird die Umsatzgrenze für die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 23a UStG auf 45.000 Euro angehoben (bis 31.12.2022 betrug die Umsatzgrenze 35.000 Euro). Nach § 23a UStG können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, einen Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes (mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs) als pauschale Vorsteuer ansetzen. Da diese Vereinigungen i. d. R. für ihre Ausgangsumsätze den ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) anwenden, ergibt sich für sie regelmäßig keine Zahllast.

 

Hinweis: 

 

Es handelt sich nach der Gesetzesbegründung um eine Folgeänderung aufgrund der Anhebung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO durch das Jahressteuergesetz 2020 von 35.000 Euro auf 45.000 Euro, um weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen.

 

 

Erweiterung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

 

§ 4 Nr. 20 Satz 1 UStG befreit Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien und Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst, wenn es sich um Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände handelt.

 

Durch die ab dem 1.1.2025 zwingend anzuwendende Vorschrift des § 2b UStG zur Besteuerung der öffentlichen Hand werden bislang nicht umsatzsteuerbare Umsätze vergleichbarer Einrichtungen anderer öffentlich-rechtlicher Träger wie beispielsweise der Kirchen umsatzsteuerbar. Um diesen Einrichtungen, wie z. B. Kirchenchören, das sonst nach § 4 Nr. 20 Satz 2 UStG erforderliche Bescheinigungsverfahren zu ersparen, wird künftig allgemein auf Einrichtungen der öffentlichen Hand verwiesen. 

 

 

Vorsteuer-Vergütung

 

Aufgrund der Neuregelung in § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG wird sichergestellt, dass gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattungsfähig sind.

 

Insbesondere war bislang in den Fällen einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Vorsteuer-Vergütung dann nicht ausgeschlossen, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorlagen. In derartigen Fällen konnte die innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei behandelt werden, wenn der Abnehmer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachträglich angibt, so dass eine Vorsteuer-Vergütung nicht angezeigt ist und durch diese Regelung gesetzlich verhindert wird.

 

Sofern ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Vorsteuer-Vergütungsantrag in einem anderen EU-Mitgliedstaat gestellt hat, ist dieser Antrag dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch zu übermitteln. Leitet aber das BZSt den Antrag wegen Mängel nicht an den anderen EU-Mitgliedstaat weiter und lehnt diesen damit ab, war nicht geregelt, dass die Ablehnung auf elektronischem Wege dem Antragsteller bekannt gegeben werden konnte. Durch die Änderung in § 18g UStG besteht nunmehr die Möglichkeit, die Ablehnung auch in elektronischer Form bekannt zu geben.

 

 

Istbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts

 

Zum 31.12.2024 endet nach § 27 Abs. 22a UStG die Übergangsregelung für die Besteuerung hoheitlicher Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Aus diesem Grunde können juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG – ohne die geltende Gesamtumsatzgrenze von 600.000 Euro beachten zu müssen – die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen, es sei denn, sie führen freiwillig Bücher und machen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse oder sie sind hierzu gesetzlich verpflichtet.

 

 

Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister

 

Der nationale Gesetzgeber war aufgrund einer EU-Richtlinie bis zum 31.12.2023 verpflichtet, Zahlungsdienstleister, die im Inland Zahlungsdienstleistungen erbringen, bei grenzüberschreitenden Zahlungen bestimmte Aufzeichnungen abzuverlangen, um diese Daten dem BZSt elektronisch zu übermitteln, die dort vorübergehend gespeichert werden und an das CESOP zur weiteren Auswertung gesendet werden.

 

Ziel der Maßnahme ist, dass mithilfe von Zahlungsinformationen die EU-Mitgliedstaaten den Umsatzsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehrs, besser bekämpfen können und durch Erkennen von bestimmten Zahlungsströmen die Kontrolle der Besteuerung von Lieferungen und Dienstleistungen sicherstellen.

 

Der Gesetzgeber hat in § 22g UStG die EU-Vorgaben zum 1.1.2024 umgesetzt.

 

Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit werden Zahlungsdienstleister nur verpflichtet, Aufzeichnungen über jene grenzüberschreitenden Zahlungen zu führen, die auf eine wirtschaftliche Tätigkeit hindeuten. Aus diesem Grund nennt § 22g Abs. 1 Satz 2 UStG einen Schwellenwert – mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger –, ab dem die Aufzeichnungspflicht greift.

 

In § 22g Abs. 2 UStG wird der Begriff der „grenzüberschreitenden Zahlung“ definiert und die Ortsbestimmung des Zahlers bzw. Zahlungsempfängers geregelt. Dies dient vorrangig der Kennung der IBAN des Zahlungskontos des Zahlers und des Zahlungsempfängers.

 

Grundsätzlich treffen die Aufzeichnungspflichten sowohl die Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch die des Zahlungsempfängers. Dies gilt nach § 22g Abs. 3 UStG nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist.

 

Die aufzeichnungspflichtigen Daten sind nach § 22g Abs. 4 UStG dem BZSt quartalsweise nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und Datenformat über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Unrichtige oder unvollständige Daten sind nach § 22g Abs. 5 UStG innerhalb eines Monats nach Erkenntnis zu berichtigen oder zu vervollständigen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach § 22g Abs. 6 UStG drei Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde.

 

Um dem Unternehmer die bankentechnischen Begriffe verständlich zu erläutern, enthält § 22g Abs. 7 UStG entsprechende Definitionen. Dies betrifft den Zahlungsdienstleister, den Zahlungsdienst, die Zahlung, den Zahler, den Zahlungsempfänger, das Zahlungskonto, die IBAN und die BIC. Sie entsprechen den Definitionen in den im Gesetz genannten EU-Richtlinien und Verordnungen und aus dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.

 

§ 22 Abs. 8 UStG enthält Ausführungen zu Tätigkeiten und Maßnahmen des BZSt bezüglich der Sicherung der Datenqualität, der Speicherung der Daten und der Übermittlung der Daten an das CESOP. Es analysiert die Daten und stellt sie den örtlichen Finanzämtern zur Verfügung.

 

Der Gesetzgeber weist in § 22g Abs. 9 UStG darauf hin, dass es sich bei der Verarbeitung der Daten um ein Verwaltungsverfahren im Sinne der Abgabenordnung handelt und stellt klar, dass § 22g UStG gegenüber § 93c AO speziellere Regelungen vorsieht.

 

Das BMF kann nach § 22g Abs. 10 UStG ermächtigt werden, mit Zustimmung des Bundesrats, Vorschriften zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der vorgenannten Daten zu erlassen.

 

Der Zahlungsdienstleister hat nach § 22g Abs. 1 Satz 1 UStG nun das Folgende aufzuzeichnen: 

 

 

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