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Inflationsausgleichsprämie

Mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz wurde mit § 3 Nr. 11c EStG eine neue zeitlich befristete Steuerbefreiungsvorschrift zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in das EStG eingefügt: Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern zu diesem Zweck einen Betrag von bis zu 3.000 € steuerfrei zuwenden.

 

Wichtigsten Eckpunkte zur Inflationsausgleichsprämie

 

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

 

Begünstigt sind neben Geldzuwendungen auch Sachzuwendungen.

 

Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung vergleichbar mit der in § 3 Nr. 11a EStG zu den steuerfreien Corona-Prämien. Auch die Voraussetzungen sind vergleichbar. Bei Zweifel in der Anwendung können die Regelungen, welche zu § 3 Nr. 11a EStG getroffenen wurden, entsprechend angewendet werden.

 

Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 €

 

Es handelt sich um einen Freibetrag, nicht um eine Freigrenze, so dass höhere Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei bleiben. Übersteigende Beträge müssen versteuert werden.

 

Die Leistungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, was bedeutet, dass hier keine Gehaltsumwandlung möglich ist. Außerdem müssen die Leistungen dem Mitarbeiter im begünstigten Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes im BGBl bis zum 31.12.2024 zugewendet werden bzw. zufließen.

 

Hinweis:

Hat der Arbeitgeber bereits im Sommer dieses Jahres Sonderzahlungen zum Ausgleich der gestiegenen Energiepreise geleistet, mussten diese versteuert werden. Eine rückwirkende Steuerfreistellung ist nicht möglich.

 

Die Zahlung muss nicht in einem Einmalbetrag geleistet werden.

 

Sie kann auch in mehreren Raten oder sogar monatlich ausgezahlt werden. Entscheidend ist, dass die Leistung im begünstigten Zeitraum bis zum 31.12.2024 erfolgt und aus dem jeweiligen Dienstverhältnis auf insgesamt 3.000 € begrenzt wird.

 

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der neue Arbeitgeber den Betrag nochmals in voller Höhe auszahlen. Dies gilt allerdings nicht, wenn im begünstigten Zeitraum mehrere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen werden. Auch in den Fällen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB geht die Finanzverwaltung von der Fortsetzung des bisherigen Dienstverhältnisses aus, so dass der Freibetrag nicht nochmals genutzt werden darf.

 

Ein erstes Dienstverhältnis ist nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung, so dass auch Mitarbeiter mit Steuerklasse VI die steuerfreie Zahlung erhalten dürfen.

 

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit den Preissteigerungen steht.

 

Wie bei den Corona-Prämien darf die Zahlung nicht eine bereits abgearbeitete Leistung abgelten, beispielsweise als Bonus für einen vergangenen Zeitraum oder eine bereits für den Begünstigungszeitraum zugesagte Zahlung.

 

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen; ein Ausweis in der Lohnsteuer-Bescheinigung erfolgt aber nicht. Die steuerfreie Zahlung muss in der Einkommensteuer-Erklärung nicht angegeben werden.

 

Neben der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie können auch andere

  • Steuerbefreiungen,
  • Bewertungsvergünstigungen oder
  • Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten, wie beispielsweise die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG oder der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG

in Anspruch genommen werden.

 

Die nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfreien Beträge sind gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Inflationsausgleichsprämie kann daher auch an Mitarbeiter mit Minijob steuerfrei ausgezahlt werden.

 

Die nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfreien Leistungen werden bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt und kommen daher auch Arbeitnehmern in voller Höhe zugute, wenn sie Leistungen nach dem SGB II beziehen. (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wurde entsprechend geändert.).

 

Hinweis:

Für die nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreien Corona-Prämien hat das BAG im Urteil vom 25.8.2022 - 8 AZR 14/22entschieden, dass diese Zahlungen nicht gepfändet werden können, wenn sie zur Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung gezahlt werden und den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a ZPO). Ob diese Grundsätze auf die Inflationsausgleichsprämie entsprechend angewendet werden können, bleibt abzuwarten.