· 

Jahressteuergesetz 2022

Endlich gibt es wieder ein neues Jahressteuergesetz! 😉 Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 liegt vor und ich gebe im Folgenden einen groben Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Bewertungsgesetz und in der Abgabenordnung.

 

Aus Sicht des BMF hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betreffe insbesondere Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages.

Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH.

 

Darüber hinaus bestehe unvermeidlicher redaktioneller und technischer Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

 

Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz

 

Grundrentenzuschlag, § 3 Nr. 14a EStG

 

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch soll Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.

Gilt rückwirkend ab 1.1.2021.

 

Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 EStG

 

Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann die Gebäude-AfA bisher in begründeten Ausnahmefällen - abweichend zu dem typisierten AfA-Satz - nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Diese Ausnahmeregelung soll aufgehoben werden, um Bürokratieaufwand zu vermindern und Ungleichbehandlungen zu vermeiden.

Gilt ab 1.1.2023

 

Daher soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben werden. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren habe aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese werde regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.

Gilt ab 1.1.2024.

 

Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG

 

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben soll bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.

 

Die Änderung sei vor dem Hintergrund der BFH-Urteile v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werde, auf langfristige Sicht eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

 

Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG.

Gilt erstmals für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2023.

 

Riester-Verfahren, § 10a Abs. 1a EStG

 

Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren bei Personen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören, vereinfachen. Danach sollen Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten zunächst gleichstehen.

Gilt ab 1.1.2023.

 

Verluste bei Kapitaleinkünften, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG

 

Die Vorschrift erlaubt derzeit keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Absatz 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.

 

Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung soll nun gesetzlich ermöglicht werden.

Gilt ab VZ 2022.

 

Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs 9 EStG

 

Der Sparerpauschbetrags soll - wie in Koalitionsvertrag vereinbart - von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro angehoben werden. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.

Gilt ab 1.1.2023.

 

Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften im VZ 2007, §§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3, 32c EStG

 

Das BVerfG hat entschieden (Beschluss v. 8.12.2021, 2 BvL 1/13), dass die Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in der jeweils für das Jahr 2007 geltenden Fassung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Das BVerfG hat den Gesetzgeber mit seinem Beschluss angewiesen, spätestens bis zum 31.12. rückwirkend für den VZ 2007 eine Neuregelung zu treffen.

 

Ab 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 Euro (bei der Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 Euro (bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz von 42 Prozent auf 45 Prozent erhöht ("Reichensteuer"). Hiervon wurden nur für den VZ 2007 Gewinneinkünfte durch eine Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG ausgenommen. Zugleich wurde sichergestellt, dass auch beim Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG der Steuersatz für Gewinneinkünfte auf 42 Prozent beschränkt blieb.

 

Zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG sollen die Regelungen des § 32c EStG sowie des § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG rückwirkend für 2007 außer Kraft gesetzt werden.

Gilt für noch offene Veranlagungsfälle im VZ 2007.

 

Ausbildungsfreibetrag, § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG

 

Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Diese Maßnahme wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Gilt ab VZ 2023.

 

Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG

 

Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung soll von 120 auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.

Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023.

 

Bausteuerabzug, § 48a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

 

Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden.

Gilt ab 1.1.2024.

 

Registerfälle, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG

 

Die bisher geltenden Regeln zur Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, die nur auf Grund der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung eines in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragenen Rechts (sog. Registerfälle) der Besteuerung in Deutschland unterliegen, sind auf Grund einer Evaluation des BMF zurückzuführen und für die Zukunft weitgehend abzuschaffen.

 

Der Besteuerungsanspruch soll bei Registerfällen ab dem 1.1.2023 auf Beziehungen zu nichtkooperative Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 2 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) beschränkt werden.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

 

Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz

 

Zusammenfassende Meldung, § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG

 

Durch die Streichung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese sei allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehe hingegen auch über die in

§ 18a Absatz 10 UStG genannte Frist hinaus.

Gilt ab 1.1.2023.

 

Steuervergütung bei Hilfsleistungen, § 4a Abs 1 Satz 2 EStG

 

Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG soll auch in elektronischer Form möglich sein.

Gilt ab 1.1.2023.

 

Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 18 Abs. 5a UStG

 

Dem Fahrzeugerwerber soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.

Gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden.

 

Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18 Abs 9 Satz 3 UStG

 

Die Neuregelung soll eine unionsrechtliche Vorgabe umsetzen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.

Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert.

Gilt ab dem Tag der Verkündung.

 

Zahlungsdienstleister, § 22g UStG

 

Um Unionsrecht umzusetzen, sollen mit der neuen Vorschrift Zahlungsdienstleister verpflichtet werden über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.

Gilt ab 1.1.2024.

 

Wichtige Änderungen in der Abgabenordnung

 

Steuergeheimnis, § 31a Abs. 1 Satz 2 AO

Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen.

 

Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass die Finanzbehörden solche Daten in den Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

 

Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO

Es soll klargestellt werden, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung.

 

Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen, § 139b AO

Es soll eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden.

Gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung.

 

Zahlungsverjährung, §§ 229, 230 AO

Es soll eindeutig bestimmt werden, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

 

Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so soll die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher "Haftungsbescheid wirksam geworden ist") beginnen. Die Verjährung soll dann spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist, beginnen.

Die Zahlungsverjährung soll zukünftig gehemmt sein, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 AO ist dabei nicht anzuwenden.

Gilt für alle am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

 

Wichtige Änderungen im Umwandlungssteuergesetz

 

Einbringungsgeborene Anteile, § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG

 

Auf Grund der Einführung der sog. One-Fits-All-Lösung in § 6 AStG durch das ATADUmsG ab 1.1.2022 sollen die für die einbringungsgeborenen Anteile enthaltenen Regelungen zur Stundung der Einkommensteuer angepasst werden.

In Fällen des Ausschlusses des Besteuerungsrechts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der One-Fits-All-Lösung betreffend die Stundung und den Entfall der Steuer nach § 6 Abs. 3 und 4 AStG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermöglicht werden.

Gilt ab 1.1.2022.

 

Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz

 

Im Bewertungsgesetz sollen insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst werden.

 

Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Gilt für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022.

 

Darüber hinaus erfolgen Anpassungen an die Rechtsprechung des BFH sowie an die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung.

Gilt ab dem Tag nach der Verkündung

 

Weitere Gesetzesänderungen

 

Kleinere Änderungen bzw. Änderungen mit weniger Breitenwirkung werden sollen in folgenden Gesetzen vorgenommen werden:

  • Grundsteuergesetz,
  • Grunderwerbsteuergesetz,
  • Steueroasen-Abwehrgesetz,
  • Einführungsgesetz zur Abgabenordnung,
  • Gesetz über die Finanzverwaltung,
  • Gesetz über Steuerstatistiken,
  • Steuerberatungsgesetz,
  • Bundeskindergeldgesetz,
  • Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,
  • BVA-Bundesfamilienkassenverordnung.

Quintessenz

 

Es bleibt also spannend, denn bis zur letztendlichen Verkündung ist es noch ein weiter Weg. Aber dennoch bin ich froh, dass wir auch im kommenden Jahr wieder einiges neues lernen dürfen. Freuen Sie sich darauf und bleiben Sie neugierig!!!

Kommentar schreiben

Kommentare: 0