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Altersrenten

 

Zurzeit sehen die Richter am Bundesfinanzhof bei Rentnern keine Gefahr der Doppelbesteuerung durch die angewandte Berechnungsmethode. Nicht ausschließen können sie dies jedoch für Rentenjahrgänge ab 2025. Hier ist es Aufgabe des Gesetzgebers für Abhilfe zu sorgen.

 

Endlich in Rente, endlich keine Steuern mehr zahlen!

Darauf freuen sich viele Menschen, wenn ihr Abschied vom Arbeitsleben frisch hinter ihnen liegt.

 

Doch zunehmend liegen sie mit dieser Hoffnung falsch. Denn inzwischen werden immer mehr Rentner steuerpflichtig. Verständlich, dass einige der Betroffenen sich die Frage nach einer möglichen Doppelbesteuerung stellen. Immerhin haben sie in die Rentenkasse auch aus ihrem bereits versteuerten Arbeitseinkommen eingezahlt.

 

Berechnung des steuerfreien Teils von Altersrenten

 

Von einer solchen doppelten Besteuerung sah sich eine ehemalige Angestellte betroffen. In ihrem Fall hatte das zuständige Finanzamt von der Jahresrente in Höhe von 31.944 EUR neben dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR einen steuerfreien Anteil von 7.667 EUR abgezogen. Dabei belief sich der steuerfreie Betrag auf 24 % der Gesamtrente. Nach Berechnung der Rentnerin stammten bei den von ihr erarbeiteten Rentenentgeltpunkten jedoch 43,17 % aus versteuertem Gehalt. Aufgrund der großen Differenz zum steuerfrei belassenen Anteil erkannte sie eine Doppelsteuerung und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zum Einkommensteuerbescheid 2019 und dem Vorauszahlungsbescheid für das Folgejahr.

 

BFH: keine ernsthaften Zweifel an der angewandten Berechnungsmethode

 

Mit ihrer Argumentation scheiterte die ehemalige Angestellte allerdings sowohl vor dem Finanzgericht des Saarlands als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss v. 24.08.2021, X B 53/21). In beiden Instanzen hatten die Richter keine ernsthaften Zweifel an der angewandten Berechnungsmethode, die den Bescheiden des Finanzamts zugrunde lag. Demnach ergeben sich die unversteuert zufließenden Rentenbezüge, indem der steuerfreie Anteil der Rente mit der durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen multipliziert wird. Basis für die Berechnung ist die beim Renteneintritt aktuell gültige Sterbetafel.

 

Ablehnung alternativer Berechnungsmethoden

 

Der von der Rentnerin gewählte Rechenweg überzeugte die Richter nicht. Kritisch sehen sie unter anderem, dass die Frau die Rentenzahlung in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil unterteilt, wobei sie bei einer niedrigeren steuerfreien Quote von einer Doppelbesteuerung ausgeht. Bei dieser Art der Berechnung wird nicht berücksichtigt, dass Renten in der Auszahlungsphase durch das Konzept der nachgelagerten Besteuerung grundsätzlich steuerbar sind. Die anteilige Steuerbefreiung ergibt sich in der derzeitigen Übergangsphase nur dadurch, dass ein Sonderausgabenabzug nur begrenzt in Anspruch genommen werden konnte. Gegen eine rein statische Berechnung spricht außerdem, dass die statistisch wahrscheinliche Bezugsdauer der Rente dabei außer Acht gelassen wird.

 

Weitere Argumente, die nach Ansicht der ehemaligen Angestellten für eine doppelte Besteuerung sprechen, erkannten die Richter ebenfalls nicht. So sind weder die Grenzsteuerbelastung noch die Arbeitgeberbeträge bei der Berechnung zu berücksichtigen. Auch eine Ungleichbehandlung von Frauen aufgrund der statistisch höheren Lebenserwartung wies der Bundesfinanzhof zurück, da Berechnungsgrundlage für die Besteuerung der Renten die statistische Rentenbezugsdauer ist.

 

Künftig doppelte Besteuerung möglich

 

In seiner Entscheidung von Mai 2021 (BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 20/19 und BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 33/19) hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass künftige Jahrgänge durch die aktuelle Rechtslage von einer Doppelbesteuerung ihrer Renten betroffen sein könnten. Möglich wäre das ab einem Renteneintritt im Jahr 2025.

 

Nach Ankündigungen aus der Politik soll eine Steuerreform dies jedoch vermeiden. Ihre Ursache hat die Sorge um eine mögliche doppelte Besteuerung in der Umstellung der Besteuerung der gesetzlichen Renten im Jahr 2005 als Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2002. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten Rentner nur den Ertragsanteil versteuern, während Beamte ihre Pension vollversteuern mussten.

 

Quintessenz

 

Seit 2005 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil der Rente bis zum Jahr 2020 jährlich um 2 Prozentpunkte, danach bis 2040 um einen Prozentpunkt pro Jahr. Konkret bedeutet das, dass diejenigen, die 2005 Neurentner waren, ihre Rente zu 50 % versteuern müssen. Menschen, die 2020 erstmals Rente bezogen haben, haben einen steuerpflichtigen Teil von 80 %. Ab dem Jahr 2040 müssen Neurentner ihre Rente vollversteuern. Alle, die bis 2039 in Rente gehen, profitieren dabei von einem Freibetrag. Dieser bleibt jedoch auch bei einer Rentenerhöhung unverändert, sodass die Anpassung dann jeweils voll zu versteuern ist. Die Besteuerung gilt jedoch nicht nur für diejenigen, die eine Altersrente beziehen. Betroffen sind auch Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten.

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