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Steuerliche Änderungen für das Jahr 2022

Es heißt mal wieder "neues Jahr, neues Glück" und natürlich hält auch dieses Jahr wieder wichtige gesetzliche Steueränderungen für das Jahr 2022 bereit!

 

Hier der ausgewählte bunte Blumenstrauß 💐 aus den Maßnahmen und Änderungen im Steuerrecht:

 

Gewinneinkünfte

 

Unter den Gewinneinkunftsarten versteht man die Einkünfte die aus den Bereichen Gewerbebetrieb, Land- & Forstwirtschaft und selbstständiger Tätigkeit kommen.

 

Degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG

 

Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) wurde mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Diese Regelung gilt nicht mehr für Anschaffungen in 2022.

 

Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bis 5, 8 Nr. 1d Satz 2 EStG

 

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die auch Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis nicht unterhalb 60.000 EUR liegt, gilt hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für private Nutzung Folgendes:

 

Bei Anschaffung zwischen 1.1.2019 bis 31.12.2021 hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer beträgt.

  • Zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024: mindestens 60 Kilometer.
  • Zwischen 1.1.2025 bis 31.12.2030: mindestens 80 Kilometer.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten oder diesen vergleichbaren Kosten (beispielsweise die Miete oder Leasingraten) für betroffene Fahrzeuge ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.

 

Investitionsabzugsbetrag nach §§ 7g, 52 Abs. 16 Satz 3 und 4 EStG

 

Verlängert wurden die Investitionsfristen beim Investitionsabzugsbetrag. Wenn deren 3-jährige oder deren durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz 4-jährige Investitionsfrist im Jahr 2021 ausläuft, kann die Investition auch noch im Jahr 2022 erfolgen.

 

Reinvestitionsrücklage zur Übertragung von stillen Reserven nach §§ 6b, 52 Abs. 14 Satz 4 EStG

 

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wurden aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19 Pandemie vorübergehend verlängert. Ist die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr noch vorhanden und wäre sie aufzulösen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.

 

Verlustverrechnung nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG

 

Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag wurden für Verluste der VZ 2020 und 2021 auf 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung angehoben. Ab dem VZ 2022 gelten wieder die alten Werte von 1 Mio. EUR bzw. 2. Mio. EUR.

 

Überschusseinkünfte

 

Unter den Überschusseinkunftsarten versteht man die Einkünfte aus den Bereichen der nichtselbstständigen Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

 

Erweiterung des Zeitraums für den Corona-Bonus von 1.500 Euro an Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 11a EStG

 

Arbeitgeber können Beschäftigten Corona-Sonderzahlungen bis zu insgesamt 1.500 EUR steuerfrei auszahlen. Die untergesetzliche Regelung wurde rechtlich abgesichert. Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wurde bis zum Juni 2021 verlängert. Die Zahlungsfrist wurde durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) ein weiteres Mal verlängert bis zum 31.3.2022.

 

Erhöhung des Grundfreibetrags nach §§ 32a, 39b Abs. 2 Satz 7, 46 Abs. 2 EStG

 

Ab dem Veranlagungszeitraum 2022 steigt der Grundfreibetrag von 9.744 EUR auf 9.984 EUR. Außerdem werden zur Abmilderung der "kalten Progression" die übrigen Tarifeckwerte um 1,17 % nach rechts verschoben. Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % beginnt damit im VZ 2022 ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 EUR.

 

Home-Office-Pauschale

 

Die Homeoffice-Pauschale ist Ende 2020 eingeführt worden, gilt aber bereits für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten. Somit würde die Regelung zum Jahreswechsel auslaufen. Die Ampelkoalition plant allerdings, die Regelung noch um ein Jahr zu verlängern.

 

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.

 

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind allerdings Aufwendungen für Arbeitsmittel.

 

Minijob nach § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b SGB IV

 

Zukünftig müssen Arbeitgeber der Minijob-Zentrale in den Meldungen zur Sozialversicherung Angaben zur Steuer machen. Das gilt nur für den 450-Euro-Minijob und nicht für kurzfristige Minijobs. Die Meldungen zur Sozialversicherung beinhalten zukünftig den "Datenbaustein Steuerdaten (DBST)". Er ist bei allen Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorgesehen und beinhaltet die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b AO des Beschäftigten (Steuer-ID) und die Kennzeichnung der Art der Besteuerung.

 

Die Meldepflicht gilt formal ab dem 1.1.2021, wird aber erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, sind die Steuerdaten bereits in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 zu übermitteln.

 

Steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

 

Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern

 

Gutscheine als Sachlohn nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde in die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen Geldersatzleistungen (Gutscheine oder Geldkarten) ab 2020 als Geldleistungen oder Sachbezüge anzusetzen sind. Die Finanzverwaltung hat darauf mit dem BMF-Schreiben v. 13.4.2021, (BStBl 2021 I S. 624) reagiert und eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2021 eingeführt, nach der nach den bisherigen Regelungen weiter verfahren werden kann. Demnach gelten ab dem 1.1.2022 nur noch die neuen Abgrenzungskriterien.

 

Bei der Anerkennung von Gutscheinen als Sachlohn sind drei Fallgruppen zu unterscheiden.

 

In allen der drei Fallgruppen dürfen die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen.

 

Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm im Nachhinein die Kosten erstattet. Trägt der Arbeitgeber die Gebühren für die Bereitstellung und das Aufladen von Gutscheinen und Geldkarten, liegt insoweit kein zusätzlicher geldwerter Vorteil vor, vielmehr handelt es sich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers.

 

Hierzu gibt es bald einen ausführlichen Blogartikel. 🧐

 

Besonderheiten

 

Hier findet Ihr alles was ich in den beiden vorherigen Kategorien nicht unterbringen konnte. 🙃

 

Grundsteuerreform: Feststellungen ab 2022

 

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der der Grundsteuer zugrunde liegenden, veralteten Einheitswerte festgestellt und dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit gegeben, eine Neuregelung zu schaffen.

 

Der Bundesrat hat am 8.11.2019 der Grundsteuerreform zugestimmt, die ab dem Kalenderjahr 2025 greift. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes sind nach § 266 Abs. 1 BewG erstmalig für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 anzuwenden.

 

Betroffen sind circa 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ab dem 1.7.2022 möglich sein wird.

 

Körperschaftsteuer

 

Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

 

Mit einem neuen § 1a KStG wird Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Keine Auswirkungen ergeben sich für die Erbschaftsteuer.

 

Der grundlegende Wechsel der Besteuerungsart führt zu einer Vielzahl von Einzelpunkten, die geregelt werden müssen. Die Finanzverwaltung hat sich inzwischen zu zahlreichen bisher bestehenden Zweifelsfragen umfassend geäußert.

 

Gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, wenn der Antrag rechtzeitig in 2021 gestellt wird

 

Organschaftliche Einlagelösung nach §§ 14 und 27 KStG

 

Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft werden die steuerlichen Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch die sog. Einlagelösung ersetzt. Künftig führen organschaftliche Minderabführungen zu einer Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft. Sind Mehrabführungen der Organgesellschaft an den Organträger gegeben, stellen diese eine Einlagenrückgewähr dar.

 

Gilt für Mehr- bzw. Minderabführungen nach dem 31.12.2021.

 

Umwandlungsmöglichkeiten durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

 

Künftig ist eine steuerneutrale Umwandlung unter Beteiligung von Gesellschaften auch in Drittstaaten möglich. Damit werden insbesondere Verschmelzungen, Formwechsel, Ab- oder Aufspaltungen unter Beteiligung von Drittstaatengesellschaften auch über Staatsgrenzen hinweg steuerneutral möglich sein.

 

Gilt für Umwandlungen und Einbringungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021

 

Verrechnung von Währungskursverlusten nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG

 

Durch eine neue Regelung werden Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen zukünftig von dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG ausgenommen. Dadurch wirken sich nunmehr Gewinne und Verluste aufgrund von Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen bzw. Inanspruchnahmen von Sicherheiten für Darlehensforderungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.

 

Gilt erstmals für Gewinnminderungen, die nach dem 31.12.2021 eintreten

 

Umsatzsteuer: Änderung der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG

 

Um den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung zu tragen, beträgt der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte für das Jahr 2022 9,5 % (bisher 10,7 %). Zukünftig wird durch die Änderung des § 24 Abs. 1 UStG der Durchschnittssatz jährlich automatisch auf den jeweils aktuellen Wert angepasst. Die Gesetzesänderung folgt der Empfehlung des Bundesrechnungshofs.

 

Die EU-Kommission bezweifelte die Vereinbarkeit der derzeit geltenden Fassung des § 24 UStG mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und hat deswegen Klage beim EuGH erhoben. Daher wurde die Vorschrift angepasst und eine Konkretisierung des Anwendungsbereichs vorgenommen sowie eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 EUR eingefügt. Zur Prüfung der Gesamtumsatzgrenze dürfen nicht nur die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit herangezogen werden. In den Gesamtumsatz sind alle Umsätze einzubeziehen, die der jeweilige Unternehmer realisiert.

 

Gilt erstmals für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden.

 

Quintessenz

 

Es bleibt wie gewohnt spannend und an Blogartikel-Themen fällt mir auch immer wieder etwas Neues ein – freuen Sie sich darauf und bleiben Sie neugierig!!! 😆