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Fristverlängerung für Steuererklärungen

Das BMF äußert sich zur Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen für 2020 um drei Monate durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie) vom 25.6.2021.

 

Fristverlängerung für die Steuererklärungen

 

Das BMF weist darauf hin, dass ein Antrag für die verlängerte Abgabefrist nicht erforderlich ist und dass über die gesetzliche Fristverlängerung von drei Monaten hinaus eine Fristverlängerung auf Antrag gewährt werden kann.

 

Allerdings setzt dies bei beratenen Steuerpflichtigen voraus, dass weder den Steuerpflichtigen noch seinen Steuerberater ein Verschulden an der Nichteinhaltung der verlängerten gesetzlichen Abgabefrist treffen darf. Eine Arbeitsüberlastung des Steuerberaters kann nur in Ausnahmefällen eine Fristverlängerung auf Antrag rechtfertigen dies entspricht der Rz. 11 des BMF-Schreibens.

 

In der Rz. 13 des BMF-Schreibens wird außerdem darauf hingewiesen, dass Vorabanforderungen bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen nach § 149 Abs. 4 AO zulässig bleiben, so dass die Erklärung vor dem Ablauf der nunmehr verlängerten gesetzlichen Frist abgegeben werden muss.

 

Weiterhin geht das Finanzamt auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ein, falls die verlängerte gesetzliche Frist oder die auf Antrag darüber hinaus verlängerte Frist nicht eingehalten wird. I. d. R. steht die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht im Ermessen; Ausnahmen bestehen aber nach § 152 Abs. 3 AO, wenn z. B. die Steuer auf Null lautet oder sich keine Nachzahlung ergibt dies entspricht der Rz. 17 des BMF-Schreibens.

 

Abschließend erläutert das BMF in der Rz. 21 des BMF-Schreibens die Verlängerung des Beginns für die Verzinsung nach § 233a Abs. 2 AO um drei Monate. Diese Verlängerung gilt auch für Erstattungszinsen, mindert also die Erstattung.

 

Durch den Gesetzgeber ist die Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige auf den 31.10.2021 und für steuerlich beratene Steuerpflichtige auf den 31.5.2022 verlängert worden. Der Verzinsungszeitraum für 2020 beginnt am 1.7.2022.

 

Das aktuelle BMF-Schreiben beschränkt sich ganz überwiegend auf die Darstellung der gesetzlichen Lage und enthält keine hiervon abweichenden Ausführungen wie beispielsweise Billigkeitsregelungen.

 

Billigkeitsregelungen

 

Billigkeitsregelungen sieht § 152 Abs. 5 Satz 3 AO für solche Fälle vor, in denen Steuerpflichtige bis zum Zugang einer nach Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist versandten Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung davon ausgehen durften, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein. In diesen Fällen soll der Verspätungszuschlag erst vom Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist an berechnet werden.

 

Diese Regelung ist insbesondere auf Rentner zugeschnitten, die in der Vergangenheit vom zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung oder eine Mitteilung, künftig nicht mehr erklärungspflichtig zu sein, erhalten haben und im Zuge der Auswertung von Rentenbezugsmitteilungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung für unter Umständen länger zurückliegende Zeiträume aufgefordert werden.

 

Die Billigkeitsregelung kann allerdings – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls – auch dann greifen, wenn ein beim Finanzamt steuerlich geführter Steuerpflichtiger aufgrund Nichtveranlagungsbescheinigung oder sonstiger Umstände darauf vertrauen durfte, nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet zu sein. Dass solche – in der Sphäre des Finanzamts liegende – Umstände die gesetzliche Erklärungspflicht nicht beseitigen können, ist in der Rechtsprechung geklärt.

 

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