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Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

 

In der Corona-Krise verschuldet sich Deutschland massiv. Hilfen für betroffene Unternehmen und die anderen Unterstützungsmaßnahmen summieren sich auf 340 Milliarden Euro. Jeden Monat kommen weitere Milliardenbeträge hinzu. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die vielfach höheren Steuerausfälle. Die politische Debatte um die Finanzierung dieser Maßnahmen und eine Vermögensabgabe ist durch die Pandemie neu entflammt. Dabei wird häufig das Lastenausgleichsgesetz zum Vorbild genommen.  

 

Ich bin skeptisch, ob ein Lastenausgleich 2.0 nach der Vorlage von Ludwig Erhard ein sinnvolles Instrument wäre. Dennoch steht außer Frage, dass die bisherigen Kosten der Pandemie sowie wirtschaftliche und soziale Folgen daraus gedeckt werden müssen. 

 

1952: Lastenausgleich 1.0 

 

Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 war ein zentraler sozialpolitischer Baustein in der jungen Bundesrepublik.  

 

In der Präambel des Gesetzes hieß es, man erkenne an, dass aus den Folgen des Krieges ein zu leistender Ausgleich von Lasten, der sowohl die soziale Gerechtigkeit als auch die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtige.  

 

Begünstigt waren Menschen, die von Kriegssachschäden oder Vertreibungsschäden betroffen waren. Das Lastenausgleichsgesetz machte Sachvermögen über 5 000 Mark, das am Stichtag der Währungsreform bestand, zu 50 Prozent abgabepflichtig. 

 

Diese Abgabe war nicht auf einen Schlag fällig, sondern war über einen Zeitraum von 30 Jahren - in bis zu 120 Raten vierteljährlich - zu entrichten. Es war also eher eine Sondersteuer auf Vermögen und griff in der Regel nicht in die Vermögenssubstanz ein, sondern konnte aus den Erträgen bezahlt werden.  

 

Das Lastenausgleichsgesetz leistete Entschädigung für Vermögen (Immobilien, Firmen, Fabrikanlagen....), stellte Ersatz für Hausrat zur Verfügung, bewilligte unter bestimmten Bedingungen eine Kriegsschadensrente. Daneben enthielt es Bestimmungen für ein zinsbegünstigtes Eingliederungsdarlehen, Darlehen zum Erwerb von Wohneigentum und Regelungen zur Wohnraumhilfe. 

 

Aktuelle Änderungen des Lastenausgleichgesetzes -  

 

"Als Wegbereiter für Lastenausgleich 2.0"

 

Am 19.06.2020 gab es die letzte und aktuellste Änderung des Lastenausgleichgesetzes mit erheblichen Änderungen und Öffnungen.  

 

Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845; 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 

 

1. In § 276 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz mit Ausnahme der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Fünften Kapitel oder nach § 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 

 

2. § 292 wird wie folgt geändert: 

 

a. In der Überschrift wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung" ersetzt.

 

b. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe, von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch." 

 

c. In Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „von fürsorgerischen Leistungen nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder von Besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 

 

d. Absatz 3 wird wie folgt geändert:  

                                                            

i. In Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Wörter „oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „nach dem Elften Kapitel des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 145 Absatz 1 und 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung" ersetzt. 

 

ii. In Satz 3 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 

 

e. In Absatz 4 werden die Wörter „oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge" ersetzt durch die Wörter „, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 und 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils zuständige Träger".

 

f. In Absatz 5 wird Satz 2 wie folgt gefasst: "Entsprechendes gilt für die besonderen Leistungen im Einzelfall nach den Vorschriften des Elften Kapitels des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch." 

 

Ausgangssituation bleibt offen…

 

Die aktuelle Corona-Pandemie ist eine andere Situation und nicht mit den Nachkriegsjahren gleichzusetzen.  

 

Wir haben verlässliche und solide Sozialsysteme, die sich bereits in der Finanzkrise 2008 und 2009 behauptet haben und nun auch in der Corona-Krise soziale Härten abwenden und für einen breiten gesellschaftlichen Ausgleich sorgen: 

 

So trägt das Kurzarbeitergeld dazu bei, dass die Arbeitslosenzahlen nicht signifikant steigen. Auch hat der Gesetzgeber umfangreiche Unterstützungsleistungen beschlossen.  

 

Die Kraftanstrengungen des Staates sind enorm. Das können wir deshalb, weil wir in den vergangenen Jahren gut gewirtschaftet haben. Und wir dürfen hoffen, ähnlich gut aus der gegenwärtigen Krise herauszukommen, wie wir vor zehn Jahren aus der Finanzkrise herausgekommen sind – mit einem neuen Wachstumsschub, der uns hilft, die Defizite in den öffentlichen Haushalten und die Schulden zurückzuführen.

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Kommentare: 3
  • #1

    Jasmin (Freitag, 04 Februar 2022 14:03)

    Klasse Gegenüberstellung, die Ausgangsstellung ist sehr positiv kommuniziert. Aus Expertensicht einer Finanzfachwirtin (FH) ist das Problem 2008 leider nicht gelöst, sondern massiv verschleppt worden. Danke, dass Sie Ihre Recherchen über das Lastenausgleichsgesetz teilen. Ist Ihnen denn bekannt ob bereits eine Änderung 2019 vorgenommen wurde? Herzliche Grüße Jasmin

  • #2

    der Lausitzer (Montag, 07 März 2022 10:41)

    Es gab eine textliche Änderung in 2019, veröffentlicht wurde sie im BGBl I S. 1328. Mit Artikel 211 der dort abgedruckten Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden im LAG die Zuständigkeitsregelungen des Bundesministeriums des Innern nach dessen Umbenennung auf das "Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ungeschrieben.
    Auf den Inhalt der gesetzlichen Regelungen hatte das keinen Einfluss.

  • #3

    Kalle (Freitag, 10 Juni 2022 11:45)

    Danke für die Transparenz. An dieser Stelle fragen wir uns warum die Regierung solche Änderungen nicht mitteilt..?

    Solche Angelegenheiten sollten direkt Viral gehen und unbedingt den Menschen zugänglich gemacht werden damit wir alle die Möglichkeit haben zur Reaktion. Aber vermutlich soll ja genau das auch vermieden werden.

    Wie kann dieser Artikel schnell und einfach verbreitet werden?
    Danke