· 

Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts kurz: "KöMoG" soll größtenteils zum 01.01.2022 Inkrafttreten und betrifft mehrere Regelungsbereiche. Wesentlicher Bestandteil ist eine neue Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (Sozietäten), sich für die Besteuerung des Gewinns auf Antrag einer Kapitalgesellschaft gleichstellen zu lassen.

 

Zudem sind in diesem Gesetz jedoch noch weitere Regelungen enthalten, die zum Teil für das Rechnungswesen und die Buchhaltung bedeutsam sind!

 

Körperschaftsteuer

 

Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer

 

Die Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften wird durch den neuen § 1 KStG durchgesetzt. Im Sinne des § 1a KStG soll in die Aufzählung unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger Körperschaften nun auch "optierende Gesellschaften" aufgenommen werden.

 

Dies hat allerdings zur Konsequenz, dass die Option nur für unbeschränkte Steuerpflichtige besteht. Eine Änderung bei der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 KStG ist nicht vorgesehen. 

 

Nach dem neuen § 1a KStG sollen Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaft optieren können. Die Gesellschaft soll nach einer solchen Option durch unwiderruflichen Antrag wie eine Kapitalgesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke behandelt werden. 

 

Die Option ist mit einem fiktive Formwechsel zur Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG verbunden. Die ansonsten mögliche Rückwirkung nach § 25 Satz 2 UmwStG besteht jedoch nicht. Durch den Formwechsel werden grundsätzlich die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern der persönlichen haftenden Gesellschaft  aufgedeckt. Durch einen Antrag nach § 20Abs. 2 Satz 2 UmwStG lässt sich die Aufdeckung in den meisten Fällen verhindern. Allerdings führt ein Antrag nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zu einer Sperrfrist von sieben Jahren nach § 22 Abs. 1 UmwStG. Die Sperrfrist schränkt die Möglichkeiten für Folgeumstrukturierungen ein. Zudem gehen aufgrund des fingierten Formwechsels Verlustvorträge der optierenden Gesellschaft unter gemäß § 23 Abs. 5 UmwStG.

 

Ihre Gesellschafter sind dementsprechend wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Durch eine Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG kann diese Wirkung wieder aufgehoben werden.

 

Eine erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2021 ist unter folgender Voraussetzung möglich:

 

Der Antrag kann erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden. Hiermit wird sichergestellt, 

  • dass der Antrag der Option zur Körperschaftsteuer bereits rechtzeitig im Jahr 2021 gestellt werden kann, 
  • damit die Option erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ausgeübt werden können.

Für Einzelunternehmer soll die Optionsmöglichkeit nicht bestehen!

 

Behandlung von Währungskursverlusten

 

Währungskursverluste für Zwecke des § 8b Abs. 3 KStG sollen nach dem neu eingefügten Satz 6 des § 8b Abs. 3 nicht als nicht abziehbare Gewinnminderung des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 5 KStG gelten.

 

Währungskursgewinne aus Darlehensbeziehungen fallen nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 8b Abs. 2 KStG. Wohingegen Währungskursverluste dementsprechend aus dem Verbot des Abzugs nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG für zu mehr als 25% beteiligte Körperschaften ausgenommen sind.

 

Degeneration des § 12 KStG

 

Die Absätze 2 und 3 des § 12 KStG werden aufgehoben. Durch diesen Wegfall wir die Ausweitung der Anwendbarkeit des Verschmelzungsteils des Umwandlungssteuergesetzes nach § 3 bis § 19 UmwStG auch auf Fälle von Drittstaaten-Gesellschaften nachvollzogen.

 

Bisher war § 12 Abs. 2 KStG die einzige Möglichkeit, Verschmelzungen in Drittstaaten in Deutschland steuerneutral zu gestalten. Seine Anwendung führte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten.

 

Organschaftliche Mehr- und Minderabführungen

 

Organschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen nach § 14 Abs. 4 KStG werden vollständig umgestaltet. Die bisherige Lösung durch den sogenannten Ausgleichsposten in der Steuerbilanz des Organträgers wird durch die sogenannte Einlagelösung ersetzt.

 

Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind danach als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.

 

Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagerückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.

 

Nach der Neuregelung würde der lästige und schwer zu handhabende Ausgleichsposten verschwinden und durch eine Behandlung als Einlage beziehungsweise Einlagerückgewähr ersetzt. Für die Übergangsproblematik enthält § 34 Abs. 6e KStG umfassende Übergangslösungen für die beim Übergang zur Neuregelung noch bestehenden Ausgleichsposten, insbesondere zu den Ertragsauswirkungen aus der Auflösung bereit.

 

Veränderungen im steuerlichen Einlagekonto § 27 KStG

 

§ 27 KStG wird ergänzt, neben der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden nun auch Mehrabführungen im Sinne des § 27 Abs. 6 KStG als Ausnahmen von der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG anerkannt. Nach dem neu eingefügten Satz 2 des § 27 Abs. 6 KStG mindern solche Mehrabführungen das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

 

Einkommensteuer

 

Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG

 

Bei der Übertragung stiller Reserven auf bestimmte neu angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter ist die Reinvestitionsrücklage bislang innerhalb von vier Jahren gewinnerhöhend aufzulösen. Pandemiebedingt wird dies vorübergehend auf fünf Jahre - zum Teil sogar auf sechs Jahre - verlängert.

 

Betroffen sind Reinvestitionsrücklagen, die am Schluss des nach dem 29.02.2020 (bzw. 31.12.2020) und vor dem 01.01.2021 (bzw. 01.01.2022) endenden Wirtschaftsjahren noch vorhanden sind und die nach § 6b Abs. 3 Satz 5  EStG, § 6b Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6b Abs. 10 Satz 8 EStG aufzulösen wären.

 

In diesen Fällen endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des zweiten darauffolgenden beziehungsweise am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der Pandemie erhalten. 

 

Verlängerung der Investitionsfrist des § 7g EStG

 

Bei Investitionsabzugsbeträgen, die in dem Zeitraum nach dem 31.12.2017 und vor dem 01.01.2019 endenden Wirtschaftsjahren gebildet wurden, endet die Investitionsfrist - abweichend von § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG - erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.

 

Forschungszulagengesetz

 

Anspruchsberechtigung zur Forschungszulage

 

Nach § 1a KStG optierende Gesellschaften sind als Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes anspruchsberechtigt.

 

Die Quintessenz aus dieser neuen steuerrechtlichen Änderung ist in jedem Fall die Gleichstellungsmöglichkeit zwischen einer Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaft. Meiner Meinung nach hat diese Änderung einen enormen finanziellen Vorteil für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaft. Aber warten wir auf die endgültige Verabschiedung des Gesetzes.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0