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Einfuhr und Einfuhrumsatzsteuer

Immer wieder kommen wir in der Umsatzsteuerthematik auch auf die Einfuhr und Einfuhrumsatzsteuer. Aber was genau verstehen wir darunter, wie genau ist damit umzugehen und wie wird eigentlich gebucht? 

 

Werden Waren aus dem Drittland erworben, erhebt die Zollbehörde Einfuhrumsatzsteuer, die vom Einführer zu entrichten ist. Darüber hinaus werden für bestimmte Waren Zölle fällig. Die Zollabfertigung kann der erwerbende Unternehmer selbst oder aber – wie im Geschäftsverkehr üblich – durch einen Spediteur vornehmen lassen. Umsatzsteuerlich gilt dabei, dass für den Vorsteuerabzug der Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung zu erfolgen hat; dies hat das BMF mit Schreiben vom 16.7.2020 klargestellt. Die erforderlichen Buchungen beschreibt dieser Beitrag. 

 

Grundsätzliches zur Einfuhr und Einfuhrumsatzsteuer 

 

Werden Waren aus dem Drittland ins Inland geliefert und zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt, unterliegt dieser Vorgang der Umsatzsteuer, die dann als Einfuhrumsatzsteuer bezeichnet wird. Sie ist für den Unternehmer im Regelfall als Vorsteuer abzugsfähig: entweder vom Leistungsempfänger oder vom Lieferanten. 

 

Hinweis:  

Der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs richtet sich nach den umsatzsteuerlichen Ortsbestimmungen nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG. Die der Lieferung zugrunde gelegten Lieferklauseln sind hingegen nach dem BMF-Schreiben vom 16.7.2020 als zivilrechtliche Verpflichtungen unbeachtlich. 

 

Die Besteuerung der Einfuhr und die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer setzen voraus, dass der Gegenstand im zollrechtlichen Sinne im Inland verbleibt. Transitware z. B. wird vom Einfuhrtatbestand nicht erfasst. 

 

Erfolgt die Zollabfertigung durch einen Spediteur, kann dieser die von ihm verauslagte Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Abzugsberechtigt ist grundsätzlich nur derjenige, der nach den vereinbarten Lieferbedingungen die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hat und für dessen Unternehmen die Ware ins Inland eingeführt wurde. 

 

Hinweis: 

Nach Art. 3 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vom 29.6.2020 wurde in § 21 Abs. 3a UStG eine Regelung aufgenommen, wonach die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats verschoben wird. Das Inkrafttreten wird nach Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes in einem gesonderten BMF-Schreiben geregelt werden. 

 

Steuerbefreiung der Einfuhr 

 

Die Einfuhr kann steuerfrei nach § 5 UStG sein. Zu nennen ist hier insbesondere die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG. Der Unternehmer kann bei der Zollbehörde im Zusammenhang mit der zollrechtlichen Abfertigung beantragen, von der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit zu werden, weil die Ware nicht ins Inland, sondern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelangt (sog. 4200-Verfahren). 

 

Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr die Ware zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet wird. Der Unternehmer hat seine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sowie die seines Kunden der Zollbehörde mitzuteilen und nachzuweisen, dass die Ware zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt ist. 

 

Aufzeichnungspflichten 

 

Grundsätzlich hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr und die dafür entrichtete Einfuhrumsatzsteuer aufzuzeichnen. Einschränkend bestimmt § 64 UStDV, dass es ausreicht, wenn der Unternehmer nur die Einfuhrumsatzsteuer aufzeichnet und auf den zollamtlichen Beleg hinweist, aus dem sich die Bemessungsgrundlage ohnehin ergibt. 

 

Beispiele und Buchungen  

 

Wareneinkauf aus dem Drittland ohne Beteiligung einer Spedition. 

Der Unternehmer kann die Einfuhrumsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Entstehung (also mit dem Tag der Zollabfertigung und Berechnung durch Einfuhrumsatzsteuerbescheid) als Vorsteuer in Abzug bringen. 

 

Buchung des Wareneinkaufs: 

Wareneingang von 100.000 Euro an Bank 100.000 Euro 

 

Hinweis: 

Bei den Konten zum Wareneingang 3200 (SKR 03) bzw. 5200 (SKR 04) handelt es sich nicht um Automatikkonten. Eine automatische Erfassung der Vorsteuer ist demnach ausgeschlossen! 

 

Buchung der Einfuhrumsatzsteuer: 

Entstandene Einfuhrumsatzsteuer von 19.000 Euro an Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben von 19.000 Euro 

 

Hinweis: 

Die Verwendung der Konten der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer 1588 (SKR 03) bzw. 1433 (SKR 04) bewirkt, dass die Einfuhrumsatzsteuer in der zutreffenden Zeile der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgebildet wird, denn die Finanzverwaltung verlangt die gesonderte Darstellung der Einfuhrumsatzsteuer. 

 

Wareneinkauf (Obst & Gemüse) aus dem Drittland mit Beteiligung einer Spedition 

Der Unternehmer kann die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 7% von 111.000 Euro (100.000 Euro + 7.000 Euro Zoll  + 4.000 Transportkosten nach § 11 Abs. 3 UStG) = 7.770 Euro bereits zum Zeitpunkt der Entstehung als Vorsteuer abziehen, d. h. am Tag der Zollabfertigung und Berechnung durch den Einfuhrumsatzsteuerbescheid. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer im Besitz der Zollbelege ist. 

 

Buchung des Wareneinkaufs: 

Wareneingang von 100.000 Euro an Bank 100.000 Euro 

 

Hinweis: 

Bei den Konten zum Wareneingang 3200 (SKR 03) bzw. 5200 (SKR 04) handelt es sich nicht um Automatikkonten. Eine automatische Erfassung der Vorsteuer ist demnach ausgeschlossen! 

 

Buchung der Speditionsrechnung: 

Entstandene Einfuhrumsatzsteuer von 7.770 Euro; 

Bezugsnebenkosten von 4.000 Euro;  

Zölle und Einfuhrabgaben 7.000 Euro an Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben von 18.770 Euro 

 

Hinweis: 

Die Verwendung der Konten der entstandenen Einfuhrumsatzsteuer  1588 (SKR 03) bzw. 1433 (SKR 04) bewirkt, dass die Einfuhrumsatzsteuer in der zutreffenden Zeile der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgebildet wird, denn die Finanzverwaltung verlangt die gesonderte Darstellung der Einfuhrumsatzsteuer. Bei der Verwendung der Konten Bezugskosten 3800 (SKR 03) bzw. 5800 (SKR 04) ist zu beachten, dass kein Vorsteuerschlüssel verwendet wird: Denn die Leistung des Spediteurs ist umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.  

 

Da es für den Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer nicht mehr darauf ankommt, wann die Zahlung geleistet wurde, werden die Konten im Bereich Zölle und Einfuhrabgaben 1788 (SKR 03) bzw. 3850 (SKR 04) „Einfuhrumsatzsteuer aufgeschoben bis“ nicht mehr benötigt. 

 

Steuerfreie Einfuhr aus dem Drittland 

Die Zollbehörde fertigt die Ware einfuhrumsatzsteuerfrei nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ab. 

 

Buchung des Wareneinkaufs: 

Wareneingang von 100.000 Euro an Bank 100.000 Euro 

 

Hinweis: 

Bei den Konten zum Wareneingang 3559 (SKR 03) bzw. 5559 (SKR 04) handelt es sich nicht um Automatikkonten. Eine automatische Erfassung der Vorsteuer ist demnach ausgeschlossen! Steuerfreie Einfuhren sind weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu erfassen. 

 

Heute gab es also mal ein ganz bodenständiges und fast schon unspektakuläres Thema, also zumindest ohne größere Änderungen in letzter Zeit. Ich hoffe natürlich, dass der Blogartikel dennoch im Alltag hilfreich ist und Euch einen Überblick über die möglichen Buchungen gibt.  

 

 

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