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Abbau des Solidaritätszuschlags ab 2021

Immer wieder erreichte mich in letzter Zeit diese Frage: "Was genau ist denn nun mit dem Solidaritätszuschlag?". Und diese Frage ist absolut berechtigt, denn es steht ja nun ein Abbau des Solidaritätszuschlags ab 2021 im Raum. Doch leider ist noch nicht für jeden klar wie dieser Abbau umgesetzt wird. Ich sehe mir heute also genauer an für welche Steuerpflichtigen der Soli komplett wegfällt und wer eventuell doch noch weiterhin damit rechnen muss! 

 

Einführung 

 

Der Solidaritätszuschlag ist eine Steuerart wie es bereits viele andere Steuerarten gibt. Dies bedeutet, dass die Einnahmen aus dem Soli nicht zweckgebunden an den Aufbau Ost geknüpft waren, sondern lediglich zur weiteren Einnahmeerzielung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Kommunen) dienten. Natürlich wurde der Solidaritätszuschlag aufgrund der Wiedervereinigung der Bundesrepublik eingeführt, um neue Einnahmen zu generieren aber die Einnahmen daraus mussten nie zweckgebunden verwendet werden um die Ausgaben des Staates zu decken. 

 

Der Zuschlagssatz beträgt grundsätzlich 5,5% der jeweiligen Lohnsteuer beziehungsweise der im Veranlagungsverfahren ermittelten Einkommensteuer. Der Zuschlag wird auch von der pauschalen Lohnsteuer erhoben. 

Die zutreffenden Solidaritätszuschlagsbeträge können der Lohnsteuertabelle entnommen werden.

 

 

Berechnung und Einbehalt 

 

Abbau des Solidaritätszuschlags ab 2021 

 

Zur Umsetzung des im Koalitionsvertrag vereinbarten Abbaus des Solidaritätszuschlags beinhaltet das Solidaritätszuschlagsgesetz die folgenden Maßnahmen:

  1. Anhebung der bestehenden Freigrenze zur vollständigen Entlastung von ca. 90 % der Zahler des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und veranlagten Einkommensteuer und
  2. Senkung der zusätzlichen Grenzbelastung in der sog. Milderungszone von 20 % auf 11,9 %.

In einem ersten Schritt wird der Zuschlag insbesondere niedrigere und mittlere Einkommen entlasten. Durch die Anpassung der Milderungszone soll die Entlastung auch bis in den Mittelstand wirken. 

Darüber hinaus ist eine Sonderregelung zur Berücksichtigung der Freigrenze bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags von sonstigen Bezügen (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgenommen worden.

 

Nullzone 

 

Im Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Arbeitgeber einen Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die tatsächliche Lohnsteuer folgende Werte übersteigt: 

 

  • Steuerklasse III über 33.912,00 Euro pro Jahr
  • Für alle übrigen Steuerklassen wie I, II, IV, V und VI über 16.956,00 Euro.

 

Führt der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, ist für die Steuerklassen I, II, IV, V und VI kein Solidaritätszuschlag zu erheben, wenn die Jahres-Lohnsteuer 16.956 EUR nicht übersteigt (bis 2020: 972 EUR). Für die Steuerklasse III beträgt der Grenzbetrag 33.912 EUR (bis 2020: 1.944 EUR). 

 

Milderungszone / Übergangszone 

 

Die Milderungszone soll einen Belastungssprung vermeiden, das heißt bei geringer Überschreitung der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe mit 5,5% erhoben. Im sogenannten Milderungsbereich gilt eine besondere Berechnungsmethode: Danach darf der Zuschlag 11,9% (bis 2020: 20%) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den Freigrenzen nicht übersteigen, wobei Bruchteile eines Cents außer Betracht bleiben. So wird eine stufenweise Überleitung auf die Vollbesteuerung mit 5,5% erreicht. 

 

Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen 

 

Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Stattdessen wird das einkommensunabhängige Kindergeld ausgezahlt. Anders verhält es sich beim Solidaritätszuschlag. Bei seiner Ermittlung wird stets eine in Betracht kommende Kinderentlastung gewährt: Ansatz sowohl des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) als auch des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sogenannte BEA-Freibetrag). Deshalb ist eine besondere Berechnung durchzuführen, wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal eine Kinderfreibetragszahl zu berücksichtigen ist. In diesem Fall wird als Bemessungsgrundlage eine "fiktive" Lohnsteuer berechnet, indem der Arbeitslohn um die Freibeträge für Kinder vermindert wird. 

 

Sowohl für den Lohnsteuerabzug als auch für die Einkommensteuerveranlagung werden stets die ungekürzten Freibeträge für Kinder angesetzt, unabhängig davon, ob das Kind für das gesamte Kalenderjahr zu berücksichtigen ist, z. B. bei Geburt während des Kalenderjahres. Auch bei der Berücksichtigung von Kinderfreibetragszahlen sind die Freigrenzen bzw. Nullzonen anzuwenden.

 

Besonderheiten 

 

Lohnsteuerpauschalierung 

 

Die Nullzone sowie die Regelung zur Milderungszone sind nicht anzuwenden, wenn der Solidaritätszuschlag für pauschal besteuerte Vergütungen bzw. Arbeitslöhne erhoben wird. 

 

Der Solidaritätszuschlag ist bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer unverändert mit 5,5% zu erheben. 

 

Sonstige Bezüge 

 

Bei sonstigen Bezügen wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Tantiemen ist eine Sonderregelung aufgenommen worden. Aufgrund der erheblichen Anhebung der Freigrenze werden ab 2021 sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren mit einer Freigrenze berücksichtigt. 

 

Für die Prüfung, ob die Freigrenze überschritten wird, ist auf die Jahreslohnsteuer unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs abzustellen. Hier werden die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) für jedes Kind entsprechend der Vorgaben beim laufenden Arbeitslohn mindernd berücksichtigt.

 

Die sonstigen Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn hinzugerechnet. Denn Grundlage ist die Jahreslohnsteuer. Prüft der Arbeitgeber, ob die Freigrenze überschritten wird, hat dieser auf die Jahreslohnsteuer abzustellen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber von geringeren oder durchschnittlichen Arbeitslöhnen unterjährig keinen Solidaritätszuschlag einbehält, obgleich die jährliche Freigrenze nicht überschritten wird. 

 

Deshalb hat der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn - ggf. unter Einbeziehung eines sonstigen Bezugs - und für die Lohnsteuerpauschalierung jeweils gesondert zu ermitteln. 

 

Solidaritätszuschlag bei Minijobs 

 

Wird der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2% versteuert, ist neben der Lohnsteuer kein gesonderter Solidaritätszuschlag zu berechnen, denn hier gilt die Besonderheit, dass in dem einheitlichen Pauschsteuersatz der Solidaritätszuschlag mit einem Anteil von 5% bereits enthalten ist. 

 

Wird hingegen der Arbeitslohn für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung pauschal mit 20% Lohnsteuer besteuert, ist der Solidaritätszuschlag zusätzlich mit 5,5% von der pauschalen Lohnsteuer zu erheben, dem Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen.

 

Lohnsteuer-Jahresausgleich 

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Solidaritätszuschlag zusätzlich zur Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten. Der Zuschlag ist im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen und jeweils zum selben Zeitpunkt wie die Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. 

 

Der Zuschlag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert zu erklären und in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. 

 

Führt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch, muss er auch für den Solidaritätszuschlag einen Jahresausgleich vornehmen. Darf er den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, gilt dies ebenso für den Solidaritätszuschlag. 

 

Ergibt der Jahresausgleich, dass die Summe der im Kalenderjahr einbehaltenen Abzugsbeträge den zu erhebenden Solidaritätszuschlag übersteigt, ist dem Arbeitnehmer der überzahlte Betrag zu erstatten. Übersteigt der im Jahresausgleich ermittelte Jahresbetrag die Summe des einbehaltenen Solidaritätszuschlags, ist der Fehlbetrag vom Arbeitgeber nicht nachzufordern. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber bemerkt, dass sich der Fehlbetrag durch eine unrichtige Zuschlagsberechnung ergeben hat.

 

Zu gering einbehaltener Solidaritätszuschlag kann im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nachgefordert werden. Hat der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt oder mindern Abzugsbeträge die steuerliche Bemessungsgrundlage, wird ein zu viel einbehaltener Solidaritätszuschlag vom Finanzamt erstattet. 

 

Zusammenfassend kann man sagen, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe darstellt, die eine selbstständige, gesondert von der Lohnsteuer sowie der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu erhebende Steuer ist. Sein Aufkommen fließt in vollem Umfang dem Bund zu. Abgabepflichtig sind alle Arbeitnehmer, von deren Arbeitslohn Lohnsteuer zu erheben ist sowie sämtliche einkommensteuerpflichtige Personen (und Körperschaften). Der Zuschlagssatz beträgt 5,5%. Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags ist die festzusetzende Einkommensteuer und bei der Lohnsteuererhebung die zu erhebende Lohnsteuer. Als Besonderheit ist zu beachten, dass eventuelle Kinderfreibeträge stets steuermindernd angesetzt werden. Um geringe Arbeitslöhne und Einkünfte zu verschonen, wird innerhalb einer sogenannten Nullzone kein Solidaritätszuschlag festgesetzt. Eine anschließende Milderungszone vermeidet eine sofortige Erhebung des Zuschlags mit 5,5%.

 

 

 

 

 

 

 

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