· 

Werbungskosten als nichtselbstständiger Arbeitnehmer

Erst kürzlich hatte ich mit einem lieben Freund ein Gespräch in dem es um die lieben Steuern ging. Wie man Steuern sparen kann und was welche Unterlagen genau zur Glaubhaftigkeit notwendig sind. Dieses Gespräch hat mich zu meinem heutigen Blogartikel inspiriert...

 

...in dem ich den Arbeitnehmern unter uns einen Einblick geben möchte welche Kosten als sogenannte Werbungskosten anrechenbar sind. 

 

Werbungskosten fassen alle Aufwendungen zusammen, welche zur 

  • Erhaltung von Einnahmen 
  • Sicherung von Einnahmen und
  • Erwerbung von Einnahmen

im Sinne des § 19 EStG dienen.

 

…und genau diesen drei Rubriken rücken wir heute mal ein wenig auf die Pelle. 

 

Werbungskosten aus dem Bereich der Erhaltung von Einnahmen

 

Kontoführungsgebühren

Kontoführungsgebühren können bis zu 16,00 Euro ohne Nachweis angesetzt werden.

 

Arbeitsmittel

Arbeitsmittel können bis zu 110,00 Euro ohne Nachweis abgezogen werden. Diese Arbeitsmittel umfassen alle Materialien, die man zur täglichen Arbeit benötigt. Zu den Arbeitsmitteln zählen aber auch das berufliche Smartphone, der berufliche Laptop oder das berufliche Tablet.

 

Gewerkschaftsbeiträge

Mitglieder von Berufsverbänden, können Ihren Mitgliedsbeitrag als Werbungskosten ansetzen. Das betrifft Beiträge für beispielsweise Verdi und IG-Metall aber auch Ärzte, Steuerberater und Mitglieder die anderen Kammern zugehörig sind können diese Beiträge ansetzen.

 

Arbeitskleidung

Neben typischer Schutzkleidung gehören auch solche Kleidungsstücke zur steuerlich absetzbaren Arbeitskleidung, die aufgrund der Eigenart des Berufes notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise Uniformen, ein weißer Kittel in Heil- und Pflegeberufen, die Amtskleidung von Geistlichen, Staatsanwälten oder Richtern oder die Kleidung des Schornsteinfegers. 

 

Im Gegensatz dazu gehören die Anschaffungskosten für bürgerliche Kleidung zu den typischen Lebenshaltungskosten und sind nicht abzugsfähig. Nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn wegen eines besonders hohen beruflichen Verschleißes die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist, lässt die Rechtsprechung den Abzug bürgerlicher Kleidung zu.

 

Die Rechtsprechung lässt den Abzug von Werbungskosten beispielsweise bei folgender Kleidung zu: 

 

  • Diensthemden und -hosen, Pullover, Anorak, Einsatzanzug, Trainingsanzug mit Emblem der Polizei
  • Dunkelblaue Anzüge und Kostüme, die eine Luftverkehrsgesellschaft ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellt, auch wenn nur ein abnehmbares Emblem auf den Arbeitgeber hinweist (nicht dagegen Strümpfe oder Kleidung ohne Uniformcharakter)
  • Sportbekleidung für die dienstliche Teilnahme am Sport (Sportlehrer, Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr)
  • schwarzer Anzug eines Kellners, Geistlichen, Trauerredners oder Leichenbestatters (zwischenzeitlich strittig, anhängiges Verfahren beim BFH, Az. VIII R 33/18).

 

Keinen Werbungskostenabzug gibt es dagegen beispielsweise bei: 

 

  • Zur Uniform getragene Schuhe, Socken, Funktionsunterwäsche
  • "Normale" weiße Hose, weiße Hemden, T-Shirts, Socken und Schuhe eines Arztes
  • Aufwendungen für Brillen und Ersatzbrillen; auch Bildschirmbrillen
  • Abendkleid und Folklorebekleidung einer Sängerin oder einer Instrumentalistin
  • Kleidung eines Fotomodells,
  • Skikleidung bei einem nebenberuflichen Skilehrer
  • Schuhe eines Briefträgers

 

Werbungskosten aus dem Bereich der Sicherung von Einnahmen

 

Fahrtkosten

Jeder Arbeitnehmer muss zur Arbeit. Sofern der Arbeitgeber also kein Auto zur Verfügung stellt, kann der Arbeitnehmer pro Entfernungskilometer 30 Cent ansetzen. 

 

Das klingt zwar relativ wenig, aber in der Summe kommen hier enorme Beträge als Werbungskosten zustande. Sobald man mit den Fahrtkosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000,00 Euro übersteigt, fängt das Steuern sparen an.

 

Mit den Fahrtkosten übersteigt man den Betrag ab dem 15. Entfernungskilometer. Das heißt bei 15 Kilometern und rund 240 Arbeitstagen liegt der Werbungskostenabzug bei 1.080,00 Eur0 und damit 80,00 Euro über dem Pauschbetrag.

 

Ab dem 21. Kilometer erhöht sich sogar die Pauschale auf 0,35 Euro für die Jahre 2021 bis 2023. 

 

Zu den Fahrtkosten zählen auch kurze Fahrten für den Arbeitgeber. Wenn man also die Post für den Arbeitgeber holt oder Termine mit Kunden wahrnimmt, dann können auch hierfür Werbungskosten angerechnet werden. Anders als bei den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und erste Tätigkeitsstätte können diese je Fahrtkilometer angesetzt werden. Auch für Fahrten zu Fortbildungen können diese 30 Cent angesetzt werden. Es gilt also immer die Kilometer aufzuschreiben. Nur mit einem Nachweis können die Kilometer auch geltend gemacht werden.

 

Arbeitszimmer

Ob Lehrer, Geschäftsführerin oder Gutachter: Viele Menschen erledigen einen großen Teil ihrer Aufgaben vom heimischen Schreibtisch aus. Wer zuhause arbeitet, kann die Kosten für sein Arbeitszimmer in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen – als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

 

Eigentlich gilt für Aufwendungen, die durch das Arbeiten zuhause entstehen, ein Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG. Der Gesetzgeber lässt aber zwei Ausnahmen zu:

 

Steht Dir für Deine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kannst Du Deine Kosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend machen (beschränkter Abzug).

Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, sind Deine Kosten unbeschränkt abzugsfähig.

 

Doppelte Haushaltsführung

Steuerlich eine erhebliche Auswirkung hat der doppelte Haushalt. Dieser wirkt sich schon ab dem ersten Euro aus. Doppelter Haushalt bedeutet, dass man an meinem Ort wohnt und einen Zweitwohnsitz am Arbeitsort hat.

Sollte dies der Fall sein, dann können alle Kosten die am Arbeitsort anfallen steuerlich geltend gemacht werden. Das heißt Miete, Nebenkosten und Dinge des täglichen Bedarfs. In einigen Städten gibt es eine Zweitwohnsitzsteuer, auch diese kann man steuermindernd absetzen.

 

Verpflegungspauschalen für Dienstreisen im Inland (Außerhaus Tätigkeiten von über 8 Stunden)

Neben den Fahrtkosten zu Fortbildungen und geschäftlichen Terminen, können Sie auch noch die Verpflegungsmehraufwendungen absetzen. Diese haben steuerlich meist eine hohe Auswirkung. Verpflegungsmehraufwendungen können Sie für eintägige Reisen in Höhe von 14 € abziehen, sobald die Reise länger als 8 Stunden dauert. Bei Mehrtägigen Reisen können für An- und Abreisetage je 14 € und für volle Tage dazwischen 28 € absetzen.

 

Werbungskosten aus dem Bereich der Erwerbung von Einnahmen

 

Fortbildungskosten

Wenn du aus beruflichen Gründen eine Fortbildung machst, kannst du in deiner Steuererklärung die entstandenen Fortbildungskosten absetzen.

 

Fort- und Weiterbildungskosten muss man von den Kosten für eine Erstausbildung abgrenzen. Ein erstes Studium oder eine Ausbildung zählen nicht zu den Fortbildungen. Die Kosten dafür sind keine Werbungskosten. Du kannst sie jedoch als Sonderausgaben absetzen.

 

Eine Fortbildung liegt vor, bei:

 

  • einer Fortbildung (Lehrgänge, Kurse) im bereits erlernten Beruf
  • einer Umschulungsmaßnahme für den Wechsel eines Berufes
  • einem Zweitstudium (auch Masterstudium)

 

Kosten wie Teilnahmegebühren für Kurse, Prüfungsgebühren, Arbeitsmaterialien (Fachliteratur oder Schreibwaren), Reisekosten, Verpflegungskosten und auch Übernachtungskosten können in diesem Zusammenhang steuermindernd angesetzt werden.

 

Literatur

Zu den Fort- und Weiterbildungskosten zählt auch die Literatur. Das heißt, es können die Kosten für sämtliche Zeitschriften und Bücher angesetzt werden. Wichtig ist, dass sie mit der Fortbildung oder der beruflichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Nicht angesetzt werden kann der Roman, den man im Urlaub lesen möchte.

 

Bewerbungskosten

Für den Wechsel des Arbeitgebers kann man auch noch pauschal Werbungskosten in Höhe von 50 € ansetzen. Sofern nicht weitere Aufwendungen wie Fahrtkosten, Unterlagenbeschaffung und anderes entstanden sind.

 

Ihr seht: Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit seine Steuerlast positiv zu beeinflussen. Also lasst uns mit ein wenig Routine und meinen Tipps bares Geld sparen!

 

Natürlich gibt es bald einen Blogartikel zum Thema: „Steuern sparen als Freiberuflicher“ – natürlich ganz uneigennützig 😝

Kommentar schreiben

Kommentare: 0