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Grundstücksarten

Da ich mich im letzten Jahr auch intensiv mit der Erbschaftsteuer und dem Bewertungsgesetz beschäftigt habe, gibt es heute einen Blogartikel zum Thema Grundstücksarten:

 

Was sind sie und wie werden sie überhaupt unterschieden? 

 

Bei der Bewertung der bebauten Grundstücke sind gemäß § 181 Abs. 1 BewG folgende sechs Grundstücksarten zu unterscheiden vergleiche hierzu auch R B 181.1 ErbStR:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser
  • Mietwohngrundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Geschäftsgrundstücke
  • gemischt genutzte Grundstücke und
  • sonstige bebaute Grundstücke.

Die vorstehende Aufzählung ist abschließend.

 

Jedes bebaute Grundstück muss einer der sechs Grundstücksarten zugeordnet werden. Die Grundstücksart ist ausschlaggebend für das anzuwendende Bewertungsverfahren.

 

Ein- und Zweifamilienhäuser

Ein- und Zweifamilienhäuser sind gemäß § 181 Abs. 2 BewG Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten - siehe hierzu Wohnungsbegriff nachfolgend geregelt in § 181 Abs. 9 BewG - und kein Wohnungseigentum sind. Eine Nutzung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken beispielsweise zu gewerblichen Zwecken ist für die Annahme eines Ein- oder Zweifamilienhauses insoweit unschädlich, als die andere Nutzung unter 50 % der Wohn- oder Nutzfläche des Hauses bleibt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Mietwohngrundstücke

Mietwohngrundstücke liegen nach § 181 Abs. 3 BewG vor, wenn zu mehr als 80 % der Wohn- oder Nutzfläche des Hauses eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgt und es sich nicht um Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum handelt.

 

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist nach § 181 Abs. 4 BewG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört - siehe hierzu die Definition nach § 1 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

 

Teileigentum

Teileigentum ist nach § 181 Abs. 5 BewG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört - siehe hierzu die Definition nach § 1 Abs. 3 WEG.

 

Geschäftsgrundstücke

Bei Geschäftsgrundstücken im Sinne von § 181 Abs. 6 BewG handelt es sich um Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- oder Nutzfläche des Hauses eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und die nicht Teileigentum sind. 

 

Gemischt genutzte Grundstücke 

Gemischt genutzte Grundstücke sind nach § 181 Abs. 7 BewG Grundstücke, die mehreren unterschiedlichen Zwecken dienen - beispielsweise Wohnzwecke, eigene oder fremde betriebliche oder öffentliche Zwecke - und nicht den vorstehenden vier anderen Grundstücksarten zuzuordnen sind beispielsweise ein Einfamilienhaus, das neben Wohnzwecken zu mehr als 50 %, aber zu weniger als 80 % gewerblich genutzt wird.

 

Sonstige bebaute Grundstücke 

Als sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 8 BewG gelten alle übrigen Grundstücke, die nicht in die vorstehenden fünf anderen Grundstücksarten eingeordnet werden können. 

 

Sie dienen weder Wohn- noch betrieblichen noch öffentlichen Zwecken, wie beispielsweise 

  • Vereinsheime
  • Sportstätten- oder Sporthallen
  • Jagdhütten
  • privat genutzte selbständige Garagengrundstücke, etc.

 

Was versteht man unter einer "Wohnung"?

...und hier noch ein kleiner Hinweis aus dem § 181 Abs. 9 BewG - dieser Paragraph enthält die bewertungsrechtlichen Tatbestandsmerkmale einer Wohnung! 

 

Danach muss eine Wohnung:

  • gegenüber anderen Wohnungen baulich abgeschlossen sein, 
  • einen eigenen Zugang haben, 
  • über eine Küche, 
  • eine Waschgelegenheit und 
  • eine Toilette verfügen und 
  • eine gewisse Mindestgröße von 23 m² aufweisen, 

sodass die Führung eines selbstständigen Haushaltes möglich ist.

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