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Welche Bewertungsmaßstäbe gibt es?

Da ich in den letzten Wochen an einem Skript zum Thema Erbschafts- und Schenkungssteuer gearbeitet habe, kam mir die Idee zu dieser grundsätzlichen Bewertungs-Thematik mal einen Blogartikel zu verfassen.

 

Gesetzliche Grundlage hierfür ist natürlich das Bewertungsgesetz (BewG) und sieht eine ganze Reihe unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe vor. Dabei unterscheidet man die ursprünglichen, also originären Bewertungsmaßstäbe von den abgeleiteten, auch derivativen Bewertungsmaßstäben.

 

Somit gibt es nach dem Bewertungsgesetz folgende Bewertungsmaßstäbe:

 

Originäre (ursprüngliche) Bewertungsmaßstäbe

  • gemeiner Wert nach § 9 BewG
  • Teilwert nach § 10 BewG
  • Ertragswert nach § 36 BewG

 

Derivative (abgeleitete) Bewertungsmaßstäbe

  • Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG
  • Rücknahmepreis nach § 11 Abs. 4 BewG
  • Nennwert nach § 12 Abs. 1 BewG
  • Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG
  • Rückkaufswert nach § 12 Abs. 4 BewG
  • Kapitalwert nach §§ 13 und 14 BewG
  •  Ertragswert nach §§ 199 ff. BewG

 

In meiner Erläuterung möchte ich vor allem auf den gemeinen Wert nach § 9 BewG und den Teilwert nach § 10 BewG eingehen, da diese beiden Werte tatsächlich die bedeutsamsten Bewertungsmaßstäbe darstellen!

 

Gemeiner Wert nach § 9 BewG

 

Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter beziehungsweise wirtschaftliche Einheiten mit dem gemeinen Wert anzusetzen nach § 9 Abs. 1 BewG. Dies ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Veräußerung am Bewertungsstichtag erzielt werden kann siehe hierzu auch § 9 Abs. 2 BewG. Der gemeine Wert ist ein Bruttowert, eine eventuell im Veräußerungspreis enthaltene Umsatzsteuer ist mit zu berücksichtigen. 

 

Der gemeine Wert ist also in der Regel identisch mit dem Verkehrswert, dem Marktpreis, dem Veräußerungswert. Ungewöhnliche oder persönliche Umstände wie beispielsweise ein Verkauf in Notsituationen oder ein Freundschaftspreis, die den Preis beeinflusst haben, sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG nicht zu berücksichtigen. 

 

Hierzu zählen gem. § 9 Abs. 3 BewG auch Verfügungsbeschränkungen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet wurden.

 

Grundsätzlich ist der gemeine Wert der generelle Bewertungsansatz für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Er gilt über die Anwendung bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG hinaus gemäß § 109 Abs. 1 BewG auch für Betriebsvermögen, gemäß § 162 Abs. 1 BewG für land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie gemäß § 177 BewG für Grundbesitz. 

 

Hierzu enthält das Bewertungsgesetz Vorgaben hinsichtlich der Ermittlung des gemeinen Wertes, so zum Beispiel durch den §§ 199 ff. BewG das vereinfachte Ertragswertverfahren für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen sowie in den § 177 ff. BewG die Bewertungsverfahren für die Ermittlung von Grundbesitzwerten.

 

 

Teilwert nach § 10 BewG

 

Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, werden in der Regel mit dem Teilwert bewertet nach § 10 Satz 1 BewG. Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut entrichten wurde, wobei von der Unternehmensfortführung auszugehen ist nach § 10 Satz 3 BewG. Als Teilwert sind somit in der Regel die Wiederbeschaffungskosten oder die Wiederherstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut anzusehen.

 

Der Teilwert spielt heute für die Bewertung nur noch eine Rolle bei nicht bilanzierenden Unternehmern vor allem hinsichtlich des Umlaufvermögens gemäß § 109 Abs. 2 BewG.

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