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Nicht alle Einnahmen sind in voller Höhe steuerpflichtig - Das Teileinkünfteverfahren

Nicht alle Einnahmen sind auch in voller Höhe steuerpflichtig! 💎

 

Fließen im betrieblichen Bereich Einnahmen in Form von Dividenden oder durch Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu, unterliegen diese beim Einzelunternehmer dem Teileinkünfteverfahren und werden nur zu 60 % besteuert.

 

Die Veräußerung oder Entnahme von Anteilen an Kapitalgesellschaften im betrieblichen Bereich unterscheidet sich nach dem Konzept des Gesetzgebers nicht von der Dividendenbesteuerung. Ein Anteilsverkauf wie auch eine Entnahme eines Anteils (an einer Kapitalgesellschaft) stellt eine Totalausschüttung dar, denn sie entspreche der Ausschüttung offener und stiller Reserven. 

 

Die Regelung des § 3 Nr. 40 EStG bezieht sich auf Einnahmen bzw. Bruttozugänge beim Betriebsvermögen. Aus diesem Grund dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen. Dies ist von der Rechtsprechung auch als rechtmäßig anerkannt worden und gilt auch in Verlustfällen.

 

 

Wirtschaftlicher Zusammenhang

 

Aufwendungen unterliegen als Betriebsausgaben der Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG, wenn sie durch die Einnahmeerzielung veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen mit der Einnahmeerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, das heißt, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetz stehen.

 

Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten, entscheidet der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt. Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Dies gilt gleichermaßen, wenn es darum geht, ob Aufwendungen vorrangig mit (voll) steuerpflichtigen Einnahmen oder mit (teilweise) steuerfreien Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c Abs. 2 EStG.

 

 

Gewinneinkünfte

 

Das Teileinkünfteverfahren betrifft nur Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Bei juristischen Personen enthält § 8b KStG Regelungen zur Ermittlung des Einkommens; diese Vorschrift ist gegenüber § 3 Nr. 40 EStG lex specialis, das heißt für Kapitalgesellschaften, die Bezüge und Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG erzielen, ist § 8b Abs. 1 und Abs. 2 KStG abschließend (auch für Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG, aber das wird ein eigenes Thema für einen Blog-Artikel 😅). 

 

Das Teileinkünfteverfahren kommt bei folgenden Konstellationen von Einkünften natürlicher Personen aus Dividenden und Gewinnausschüttungen von Körperschaften und im Rahmen der Anteilsveräußerung zur Anwendung:

 

  • Eine Beteiligung wird unabhängig vom Beteiligungsverhältnis in einem Betriebsvermögen gehalten (Pflicht).
  • Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 25 % (Wahlrecht).
  • Eine Beteiligung wird im Privatvermögen gehalten und die Beteiligungsquote beträgt mindestens 1 % und der Anteilseigner ist zusätzlich für die Gesellschaft tätig (Wahlrecht).
  • Eine Beteiligung, die im Betriebsvermögen gehalten wird, wird veräußert (Pflicht).
  • Eine Beteiligung, die im Privatvermögen gehalten wird und mindestens 1 % beträgt, wird veräußert (Pflicht).

 

Für die aufgeführten Tatbestände greift eine Steuerbefreiung von 40 %. Der Anteil der mit den Einkünften in Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Werbungskosten und Betriebsausgaben ist auf 60 % begrenzt.

 

Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens greift bereits bei einer Einnahmeerzielungsabsicht, die auf die Verwirklichung einer der aufgezählten Sachverhalte gerichtet ist.

 

 

Welche handelsrechtlichen Bilanzpositionen werden in diesem Bereich angesprochen?

 

Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Wertpapiere des Umlaufvermögens, sonstige Wertpapiere, sonstige betriebliche Erträge beziehungsweise sonstige betriebliche Aufwendungen.

 

 

Umsatzsteuerliche Besonderheiten

 

Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze (mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung von Wertpapieren) sind von der Umsatzsteuer befreit gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG. Der Unternehmer kann bei Wertpapiergeschäften zur Steuerpflicht optieren gemäß § 9 Abs. 1 UStG, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.  

 

Voraussetzung für einen Verzicht auf die Steuerbefreiung ist, dass steuerbare Umsätze von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden bzw. eine entsprechende Verwendungsabsicht besteht, die objektiv zu belegen und in gutem Glauben zu erklären ist. Eine Option ist ausgeschlossen, soweit der leistende Unternehmer den Gegenstand der Leistung oder der Leistungsempfänger die erhaltene Leistung zulässigerweise anteilig nicht seinem Unternehmen zugeordnet hat oder zuordnen konnte. 

 

 

Kontieren, aber wie?

 

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen nach § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB. Gemäß § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB dürfen Aufwendungen nicht mit Erträgen verrechnet werden.

 

Nicht unter das Teileinkünfteverfahren fallen beispielsweise:

 

  • Ausschüttungen von deutschen Immobilien-AGs mit börsennotierten Anteilen (Real Estate Investment Trust = REIT),
  • fremdübliche Zinsen auf Gesellschafter-Darlehen oder Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Kapitalgesellschaft,
  • Bestandteile des Arbeitslohns, die auf einem Aktienoptionsprogramm beruhen,
  • Erträge aus Fondsbeteiligungen, die der Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Sätze 1 und 4 AuslInvestmG unterliegen.

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