· 

Degressive Absetzung für Abnutzung (AfA)

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive AfA wiedereingeführt. 

 

Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. 

 

Damit gilt Sie für den Zeitraum 01.01.2020 bis einschließlich 31.12.2021!

 

Man kann - es besteht gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG ein Wahlrecht (ich kann, ich muss aber nicht!) - also momentan anstelle der linearen AfA (in gleichen Jahresbeträgen) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Wahl der Leistungs-Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG , wenn dies wirtschaftlich begründet ist und der Steuerpflichtige den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.

 

Der Gesetzgeber hat diese Abschreibungsmethode bereits in der Vergangenheit als wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument und Subventionierung genutzt und jetzt im Rahmen der Corona-Krise durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 wieder eingeführt, um zusätzliche Investitionsanreize zu setzen. 

 

Sie führt allerdings nur dann gegenüber der linearen AfA anfangs zu höheren AfA-Beträgen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts länger als vier Jahre ist.

 

Aber wie genau kann man denn nun mit einer degressiven Abschreibung zusätzliche Investitionen fördern?

 

Durch die degressive Abschreibung ist es möglich das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren abschreiben. Bei einer Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handelt es sich erst einmal um einen reinen Aktivtausch beispielsweise Maschine an Bank. Über die Abschreibungen, die auf die Nutzungsjahre verteilt werden, stellen wir dann den Werteverzehr da. 

 

Dieser Werteverzehr - völlig gleich ob er dem tatsächlichen Abnutzungsverlauf entspricht - stellt Aufwand (in Form der Abschreibungen) dar und dieser mindert unseren Gewinn!

 

Durch die degressiven Abschreibung wird der Gefahr der technisch-wirtschaftlichen Überholung Rechnung getragen, die gerade in den ersten Nutzungsjahren zu größeren Verlusten führen kann, bestes Beispiel ist hier der PKW.

 

Die degressive Abschreibung umfasst nur Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens. Daraus ergibt sich, dass nur Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens degressiv abgeschrieben werden können, unabhängig davon, ob es sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Also nur wer Betriebe aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus einer selbständigen Arbeit herausführt darf diese steuerliche Subventionsmöglichkeit anwenden.

 

Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang ob ein Betriebsvermögensvergleich oder eine Einnahmen-Überschussrechnung durchgeführt wird.

 

Auch unerheblich ist, ob das bewegliche Wirtschaftsgut neu oder gebraucht ist. Auch Wirtschaftsgüter, die in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, können degressiv abgeschrieben werden. Die Einlage ist ein anschaffungsähnlicher Vorgang. Nicht begünstigt sind immaterielle Wirtschaftsgüter, denn sie gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.

 

Haben wir uns also für die degressive Abschreibung entschieden, benötigen wir zu einem späteren Zeitpunkt den Wechsel zur linearen Abschreibung, da es bei Fortführung der degressiven Abschreibung nie zu einer Abschreibung auf "0 Euro" kommen kann. Den Wechsel ermöglicht § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG, man beachte nur von degressiv zu linear ist es möglich zu wechseln!

 

Beim Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung bemisst sich die Abschreibung zum Zeitpunkt des Übergangs an dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts siehe hierzu § 7 Abs. 3 Satz 2 EStG. 

 

Quintessenz:

Die Wiederbelebung der degressiven Abschreibung eröffnet erneut interessante Gestaltungsmöglichkeiten!

 

Sie ist sowohl für Steuerpflichtige interessant, die an einer Gewinnreduzierung interessiert sind als auch für die künftigen Prüfungsthemen ob im schriftlichen oder auch im mündlichen Bereich!